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VwGH vom 31.05.1994, 91/14/0254

VwGH vom 31.05.1994, 91/14/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom , 30.610-3/91, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt unter anderem das Gewerbe der Straßenreinigung. Im Streitjahr schaffte er ein Wirtschaftsgut bestehend aus einem Lkw-Fahrgestell mit darauf montiertem Behälter sowie verschiedenen Kehreinrichtungen um 1,410.140 S an und machte hiefür einen Investitionsfreibetrag von 20 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend.

Strittig ist, ob das in Rede stehende Wirtschaftsgut nicht nur kraftfahrrechtlich, sondern auch steuerrechtlich eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darstellt, für die gemäß § 10 Abs 1 EStG 1988 ein Investitionsfreibetrag von 20 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob es sich dabei um ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 10 Abs 4 EStG 1988 handelt, für das höchstens ein Investitionsfreibetrag von 10 % der Anschaffungskosten zulässig ist (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im hg Erkenntnis vom , 93/14/0145, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Fahrmischer mit bzw ohne Betonpumpe steuerrechtlich ein Kraftfahrzeug oder eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darstellt und ist hiebei zur Ansicht gelangt, es handle sich um ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 10 Abs 4 EStG 1988. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß es sich bei dem in Rede stehenden Wirtschaftsgut um ein durch technisch frei gemachte Energie angetriebenes, nicht an Geleise gebundenes Fahrzeug handelt (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar2, Rz 60 zu § 10).

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, das in Rede stehende Wirtschaftsgut diene nicht vorwiegend zur Personen- oder Güterbeförderung, weshalb es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handle, weil die An- und Rückfahrt sowie die Deponiefahrten nur ein Sechstel der Arbeitszeit ausmachten, während der größte Teil der Arbeitszeit auf die im Schrittempo durchgeführte Kehrtätigkeit entfalle, so ist ihm zu erwidern, daß es nicht auf die jeweilige Arbeitszeit, sondern auf die vorwiegende Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes ankommt. Daß die auf An- und Rückfahrt bzw auf Deponiefahrten entfallende Zeit so gering ist, liegt daran, daß das Wirtschaftsgut zur Zurücklegung größerer Strecken geeignet ist und dabei Geschwindigkeiten von beinahe 100 km/h erreichen kann. Der Beschwerdeführer weist selbst auf die Wesentlichkeit der Transportfunktion des Wirtschaftsgutes hin, wenn er ausführt, mit einer Bauartgeschwindigkeit von 9 km/h würde die Kehrmaschine bei An- und Rückfahrt und bei Deponiefahrten den übrigen Verkehr behindern und beträchtliche Kosten für Arbeit- und Maschinenzeit verursachen. Daraus ist aber bereits ersichtlich, daß der Abtransport des Kehrgutes (bis zu 6 m3) sowie der Antransport des Wassers (1000 l) für die Reinigung der Straßen sowie der - wenn auch wesentlich langsamere - Transport des Bedienungspersonals, der Kehrvorrichtungen und des Räumgutes während des Kehr- und Reinigungsvorganges die vorwiegende Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes darstellen. Andernfalls wäre die Montage der Kehreinrichtungen auf einem Lkw-Fahrgestell auch nicht sinnvoll. Die Tatsache, daß das Wirtschaftsgut nur durch den Arbeitsvorgang (das Reinigen der Straße) beladen werden kann, ändert an der Wesentlichkeit seiner Transportfunktion nichts.

Die belangte Behörde hat das in Rede stehende Wirtschaftsgut daher zutreffend als Kraftfahrzeug im Sinn des § 10 Abs 4 EStG 1988 beurteilt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.