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VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0078

VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0078

Beachte

Besprechung in:

SWK 1999, S 789 - S 790;

AnwBl 1/2000, S 47 - S 48;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der S GmbH in K, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Ring 51A, Stiege 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 262-33/99-2, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin reichte am unter Verwendung der Formulare HGBForm 1, HGBForm 2 und HGBForm 3 den Jahresabschluss samt Unterlagen gemäß § 278 HGB beim Landesgericht Klagenfurt, Firmenbuch, ein.

Für diese Eingabe wurde die Eingabengebühr nach TP 10 D I a) 7 zum GGG in der Höhe von S 400,-- in Gerichtskostenmarken entrichtet.

Mit der Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung dieser Eingabengebühr, weil Änderungen der Eintragung nicht beantragt worden seien, sondern lediglich der Jahresabschluss 1997 gesetzeskonform und pflichtgemäß eingereicht worden sei. Die Zahlungsaufforderung sei daher nicht berechtigt.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Antrag auf Rückzahlung der Eingabengebühr von S 400,-- nicht statt. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe zwar keinen Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch gestellt, doch habe sie eine Eingabe überreicht (Jahresabschluss samt Unterlagen) die das Firmenbuchgericht zur Vornahme einer Amtshandlung veranlasst habe, für die die Eingabegebühr nach TP 10 D I a) 7 zum GGG zu entrichten gewesen sei. Da eine Befreiung von der Eingabengebühr nicht gegeben sei, müsse dem Rückzahlungsantrag ein Erfolg versagt bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar im Recht auf Rückzahlung der Gerichtsgebühr wegen nicht gegebener Gebührenpflicht verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Die Eingabengebühren für Eingaben bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung betragen gemäß TP 10 D I a) 7 S 400,--.

Nach der Anmerkung 1 zur TP 10 unterliegen der Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.

Die Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft und der Unterlagen zum Firmenbuch erfolgt auf Grund der im § 277 HGB normierten Verpflichtung zur Offenlegung.

Dessen Abs. 1 lautet:

"(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen."

Für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung trifft § 278 HGB folgende Sonderregelung:

"§ 278. (1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 221 Abs. 1 ist § 277 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in § 242 Abs. 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß § 268 Abs. 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung ein Formblatt festzulegen, dessen Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausreichend ist."

Der Einschreiter veranlasste (unter Verwendung der in der VO BGBl. II Nr. 165/1997 geregelten Formulare) mit der Einreichung das Firmenbuchgericht zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise und damit zu einer Amtshandlung, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren formellen "Antragstellung" auf Eintragung in das Firmenbuch bedurfte. Mit den genannten Formulareingaben, die übertitelt sind mit "Bekanntgabe der Grössenmerkmale...", Zu veröffentlichende Bilanz..." und "Zu veröffentlichender Anhang...", hat die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss nicht bloß eingereicht, sondern auch - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - damit die Vornahme einer in der Folge auch durchgeführten Amtshandlung - Eintragung des Tages der Einreichung des Jahresabschlusses gemäß § 5 Z. 3 FBG - beantragt.

Die belangte Behörde versagte daher mit Recht die Rückzahlung der nach TP 10 D I a) 7 zum GGG zu Recht entrichteten Gerichtsgebühr.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am