VwGH vom 24.01.2001, 99/16/0065
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der U GmbH in W, vertreten durch Mag. Norbert Abel und Mag. Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ RV/0242-09/06/98, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An der beschwerdeführenden GmbH waren bis zum die Ehegatten Kalman und Margarethe T. zu je 50 % beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom wurden die Geschäftsanteile der Ehegatten mit Wirkung vom abgetreten. Die Ehegatten T. verpflichteten sich in dem Abtretungsvertrag, eine etwaige Überschuldung bis zu beseitigen.
In einem Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit, dass die Teichmann & Co OHG auf Forderungen in Höhe von S 9,638.124,71 gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet habe. Weiters hätten die Gesellschafter Kalman und Margarethe T. einen Gesellschafterzuschuss von S 1,677.720,98 zur Verlustabdeckung geleistet.
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Instanzenweg Gesellschaftsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 11,315.845,69 vor. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ging die belangte Behörde davon aus, dass die Teichmann & Co OHG tatsächlich am auf ihre Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von S 9,838.278,71 verzichtet habe. Offenkundig folgte die belangte Behörde auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, der oben angeführte Gesellschafterzuschuss von S 1,677.720,98 sei ebenfalls im Februar 1994 erfolgt. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Grund zur Leistung aus der früheren Gesellschafterstellung der Ehegatten T. abgeleitet habe, auch wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung erst knapp nach der Abtretung erfolgt sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Gesellschaftsteuerfreiheit" verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der von der Beschwerdeführerin bekämpften Gesellschaftsteuervorschreibung liegt zum weitaus überwiegenden Teil der Verzicht auf Forderungen durch eine Offene Handelsgesellschaft zu Grunde, an der dieselben natürlichen Personen als Gesellschafter beteiligt waren wie an der beschwerdeführenden GmbH. Die Steuerpflicht beruhte dabei auf § 4 KVG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung; nach dieser Bestimmung wurde die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass Leistungen nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind.
Hat sich ein Gesellschafter zu einer Leistung - auch freiwillig - verpflichtet, so handelt es sich um eine Gesellschafterleistung selbst dann, wenn er erst später seine Verpflichtung einlöst und seine Leistung erst in einem Zeitpunkt erfüllt, in dem er gesellschaftsrechtlich nicht mehr die Gesellschaftereigenschaft aufweist. Demnach ist von einer Leistung eines Gesellschafters auch dann zu sprechen, wenn der Leistende als Gesellschafter seine -auch einklagbaren - Verpflichtungen eingegangen ist und dann auch erfüllt. Sofern die Leistung in der früheren Gesellschafterstellung ihren Rechtsgrund hat, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Leistende bei Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen noch Gesellschafter war (vgl die hg Erkenntnisse vom , Zl 99/16/0135, und vom , Zl 2000/16/0114). Daraus folgt aber, dass auch im Beschwerdefall die Vorschreibung von Gesellschaftsteuer zu Recht erfolgt ist. Dabei kommt es auch auf den Umstand, dass die Höhe des Gesellschafterzuschusses in dem Zeitpunkt, in dem sich die Ehegatten T. zu dessen Leistung verpflichteten, noch nicht ziffernmäßig bestimmt war, nicht entscheidend an. Die vormaligen Gesellschafter sind noch während des Bestandes ihrer Gesellschafterstellung die klagbare Verpflichtung zur Leistung des Zuschusses eingegangen, dessen Höhe durch die nach dem Abtretungsvertrag vorzulegende Bilanz jedenfalls bestimmbar war.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Forderungsverzicht der Teichmann Co OHG habe deswegen nicht einen gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestand erfüllt, weil er aus "rein betrieblichen Gründen" erfolgt sei, geht ins Leere. Der Beweggrund, der den Gesellschafter bzw. im Beschwerdefall die Personenvereinigung zur Leistung eines Zuschusses veranlasst, ist für die Freiwilligkeit der Leistung nicht von Bedeutung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/16/0121), zumal die betriebliche Veranlassung bei einem Zuschuss einer Handelsgesellschaft im Sinne des § 4 KVG alte Fassung den Regelfall darstellen wird. Im Übrigen stellt eine allenfalls durch den Forderungsnachlass bewirkte Sicherung zukünftiger Geschäftsbeziehungen nicht eine Gegenleistung für diesen Nachlass dar. Wesensmerkmal eines Leistungsaustausches ist nämlich, dass sich konkrete und bestimmbare Leistungen gegenüberstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 92/16/0089).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 4 VwGG abzusehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am