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VwGH vom 22.02.1994, 91/14/0234

VwGH vom 22.02.1994, 91/14/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des T in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 309/2-5/Kö-1991, betreffend Jahresausgleich für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte für die Sanierung von vier Türen einschließlich der Eingangstür seiner Wohnung die Anerkennung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 von 28.821,60 S.

Strittig ist, ob es sich bei Aufwendungen zur Sanierung von Türen nach der sogenannten "Portas-Methode", bei der die Türfüllung entfernt, die Öffnung mit Porit sowie Spanplatten verschlossen und anschließend die ganze Tür einschließlich des Stockes mit Kunststoffolie ummantelt wird, um Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 und somit um abzugsfähige Sonderausgaben handelt (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob nicht abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen vorliegen (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen:

Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar


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Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
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Herstellungsaufwendungen.

Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich verlängert, wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluß auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben, wie zB bei Austausch aller Türen samt Stock. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch - auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht wesentlich verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt, wie zB bei Austausch der Eingangstür unter Verbesserung des Wärme- oder Einbruchschutzes (vgl Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 70 zu § 18).

Voraussetzung für einen begünstigten Aufwand im Sinn des § 18 Abs 1 Z 3 lit c leg cit ist jedenfalls das Vorliegen eines Verbesserungsbedarfes (vgl Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer I, EStG 1988, Abschn 7, Rz 196). Keine wesentliche Erhöhung der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes und damit nicht begünstigter Instandhaltungsaufwand liegt hingegen bei bloßen Reparaturen vor, auch wenn diese nicht jährlich anfallen (vgl Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 69 zu § 18).

Die Sanierung von Türen nach der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend geschilderten "Portas-Methode" stellt aber nichts anderes als eine (verschönernde) Reparatur der Türen dar. Das bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, wenn er ausführt, bei Türen, die ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden könnten, weil sie nicht die erforderlichen Wärme- und Schallschutzeigenschaften erfüllten, bestehe einerseits die Möglichkeit neue Türen samt Stock einzubauen, anderseits die Möglichkeit zur RENOVIERUNG der Türen nach der "Portas-Methode". Der Vorteil dieser Methode bestehe darin, daß jene Teile der Türen, die noch brauchbar seien, wieder verwendet werden könnten. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Erhöhung der Wärme- und Schallschutzeigenschaften der Türen infolge deren Renovierung nach der "Portas-Methode" kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen nur dann als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit c leg cit abzugsfähig sind, wenn es sich dabei um Instandsetzungsaufwendungen im vorhin dargestellten Sinn handelt.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei den strittigen Aufwendungen um nicht abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen, kann daher nicht entgegengetreten werden.

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei die vom Finanzamt beim ausführenden Unternehmen eingeholte Auskunft betreffend die Vorgangsweise bei der Sanierung nach der "Portas-Methode" nicht vorgehalten worden, ist entgegenzuhalten, daß lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, nicht jedoch durch das Finanzamt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Vorhalt vom , den er nicht beantwortete, mit, daß ihrer Ansicht nach die strittigen Aufwendungen nicht abzugsfähige Instandhaltungsaufwendungen darstellten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, vorzubringen, wodurch die Erhöhung des Nutzungswertes bzw die Verlängerung der Nutzungsdauer der Wohnung eingetreten sei. Dies insbesondere auf Grund des Umstandes, daß es sich bei der Geltendmachung von Sonderausgaben um abgabenrechtliche Begünstigungen handelt, bei denen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt (vgl Stoll, BAO, S 270).

Schließlich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die belangte Behörde den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe. Ein Versäumnis der belangten Behörde in dieser Hinsicht ist auch nicht erkennbar, weil die wesentliche Sachverhaltsfrage, worin die Sanierung von Türen nach der "Portas-Methode" besteht, von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens völlig übereinstimmend dargelegt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.