VwGH vom 19.09.2001, 99/16/0049

VwGH vom 19.09.2001, 99/16/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B AG in B, vertreten durch Dr. Gebhard Winkler-Heinzle, Rechtsanwalt in Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 3602-33/98, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand des beim Bezirksgericht Bregenz am eingelangten Grundbuchsgesuches war u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes (mit der Begründung von Wohnungseigentum) für B.B., M.K. und P.K., sowie die Einverleibung des Pfandrechtes für einen von der Beschwerdeführerin der B.B. gewährten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 1,480.000,-- und für die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin auf dem Anteil der M.K. in Höhe von S 2,020.000,-- samt Nebengebührensicherstellung von S 606.000,--, daher insgesamt S 2,626.000,--. Das Grundbuchsgesuch wurde mit Beschluss vom bewilligt.

Der Kostenbeamte schrieb mit GeoForm Nr. 51 (Zahlungsaufforderung) der Beschwerdeführerin 1,1 % Eintragungsgebühr auf der Basis von S 1,480.000,-- und S 2,626.000,--, sohin S 4.106.000,-- in Höhe von S 45.166,-- vor.

Die Beschwerdeführerin entrichtete zunächst den auf den Kredit für B.B. entfallenden Anteil in Höhe von S 16.280,-- am . Mit Schreiben vom erklärte sie, dass bezüglich der weiteren Darlehenshypothek zu Gunsten der M.K. (Eintragungsgebühr S 28.886,--) in den nächsten Tagen der Zusicherungsbescheid des Landes Vorarlberg betreffend Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 übersendet werde; gleichzeitig wurde um Berichtigung der Gesamtvorschreibung ersucht. Mit Schreiben vom , welches als "Berichtigungsantrag" tituliert war, übersandte die Beschwerdeführerin den zuvor angekündigten Zusicherungsbescheid des Landes Vorarlberg wegen Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 und ersuchte um Berichtigung der Vorschreibung. Sie gab an, dass bezüglich der Darlehenshypothek von S 2,020.000,--

ein Betrag von S 1,856.840,-- gebührenbefreit sei, sodass bezüglich des Restes von S 163.160,-- die Eintragungsgebühr von 1,1 % somit S 1.794,76 betrage. Dieser Betrag wurde am überwiesen.

Darauf erließ der Kostenbeamte am einen an die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG. In diesem Zahlungsauftrag wurde als Gegenstand und angewendete Vorschrift die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG angeführt; Bemessungsgrundlage war ein Betrag von S 1.692.108,--. Vorgeschrieben wurden "restlich" S 538,--. Dieser Betrag samt Einhebungsgebühr wurde von der Beschwerdeführerin unverzüglich berichtigt.

Mit Zahlungsaufforderung vom wurden von der Kostenbeamtin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von S 2.626.000,-- und dem schon entrichteten Betrag von S 1.795,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9b in der Höhe von S 27.091,-- als "Rest" angefordert. Begründend wurde in dieser Zahlungsaufforderung ausgeführt, dass kein Fall des § 53 Abs. 3 WFG vorliege, weil der Vollzug am erfolgt sei, aber die Zusicherung der Förderung erst mit Bescheid vom ergangen sei.

Am erließ die Kostenbeamtin einen entsprechenden Zahlungsauftrag, gegen den die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag einbrachte. Bedingung für eine Finanzierung durch die Beschwerdeführerin sei gewesen, dass die Kreditnehmerin M.K. ein Wohnbauförderungsdarlehen erhalte. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bei der Wohnbauförderungsstelle des Landes Vorarlberg interveniert und es sei ihr mündlich zugesichert worden, dass das Wohnbauförderungsdarlehen gewährt werde. Zum Zeitpunkt des Grundbuchsgesuches sei für das Land Vorarlberg festgestanden, dass M.K. Wohnbauförderungsmittel erhalte und dass es sich um eine geförderte Wohnung handle. Nach der Verwaltungspraxis der Vorarlberger Landesregierung würde eine schriftliche Förderungszusage erst nach Vorlage des Grundbuchsauszuges ausgefertigt werden.

Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf Grund der Vorschreibung der Eintragungsgebühr sofort nach der Zustellung des Grundbuchsbeschlusses telefonisch mit der Kostenbeamtin Kontakt aufgenommen worden sei und diese erklärt habe, dass bei Vorlage des Zusicherungsbescheides innerhalb von drei Wochen die Vorschreibung auf Null berichtigt werde. Dies sei dann letztlich mit Zahlungsauftrag vom erfolgt; die dort restlich vorgeschriebenen S 538,-- beruhten auf der anteiligen Gebühr für die Nebengebührensicherstellung.

Dem Berichtigungsantrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Korrespondenz mit der Vorarlberger Landesregierung an, woraus sich tatsächlich ergibt, dass eine Zusage frühestens nach Erhalt des Grundbuchsauszuges als Nachweis des grundbücherlichen Eigentums ergehe. Hier sei daher am die Zusage erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmungen des § 53 Abs. 3 und Abs. 4 WFG 1984 voraussetze, dass die im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bereits vorlägen. Für Grundbuchshandlungen, die vor Zusicherung der Wohnbauförderung durchgeführt würden, sei die Gebührenfreiheit nicht gegeben. Dass das Bauvorhaben nach Einbringung der Grundbuchseingabe zu einem geförderten Bauvorhaben werde, vermöge den einmal entstandenen Gebührenanspruch nicht zum Erlöschen zu bringen.

Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin "insbesondere" in ihren Rechten auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Schon im Berichtigungsantrag hat die Beschwerdeführerin auf den am ergangenen Zahlungsauftrag verwiesen. Nunmehr macht sie ausdrücklich geltend, dass mit diesem Zahlungsauftrag rechtskräftig über die Gebührenpflicht entschieden worden sei. Die Erlassung eines weiteren Zahlungsauftrages sei daher unzulässig.

Die belangte Behörde führte dazu in der Gegenschrift aus, dass mit dem Zahlungsauftrag vom nur eine Vorschreibung in der Höhe von S 538,-- erfolgt sei; "nachdem durch die Kostenbeamtin der Umstand realisiert wurde, dass die von Seiten des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ausgestellte Zusicherung erst mit datiert war, während die Intabulierung des die Gebührenpflicht auslösenden Darlehens bereits am erfolgte, wurde das Verfahren zur Einbringlichmachung von Gebühren wieder aufgenommen und nach Ergehen einer Zahlungsaufforderung mit Zahlungsauftrag vom eine restliche Eintragungsgebühr in Höhe von S 27.091,-- in Vorschreibung gebracht". Hinsichtlich des Betrages von S 26.553,-- sei eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag erstmalig erfolgt, sodass nicht von einer Verletzung des Grundsatzes "ne bis idem" gesprochen werden könne. Eingeräumt wurde in der Gegenschrift, dass der bezahlte Betrag von S 538,-- hätte berücksichtigt werden müssen.

In der Beschwerdeschrift wird - von der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht bestritten - die im Zahlungsauftrag vom herangezogene Bemessungsgrundlage aufgeschlüsselt: Diese Bemessungsgrundlage setzte sich aus der (hier nicht gegenständlichen) Höchstbetragshypothek von S 1.480.000,-- für B.B., den für M.K. nicht geförderten Darlehensanteil von S 163.160,-- und einer dazu berechneten Nebengebührensicherstellung in Höhe von 30 % (wie die Nebengebührensicherstellung von S 606.000,-- für das Darlehen von S 2,020.000,--) in Höhe von S 48.948,-- zusammen; auf Grund dieser Bemessungsgrundlage betrug die Eintragungsgebühr S 18.613,20, worauf S 1794,76 und S 16.280,-- vor Erlassung des Zahlungsauftrages berichtigt wurden, sodass noch ein Rest von S 538,42 verblieb. Die Kostenbeamtin hat somit zunächst mit Zahlungsaufforderung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 4,106.000,-- eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 45.166,-- vorgeschrieben; unter Übernahme des von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom auf Grund der Förderungszusage vom eingenommenen Standpunktes wurde sodann im Zahlungsauftrag vom die Bemessungsgrundlage auf S 1,692.108,-- herabgesetzt und unter Bedachtnahme auf die tatsächlich erfolgten Zahlungen der offene Rest vorgeschrieben.

Beim Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG handelt es sich um einen Bescheid (siehe die Nachweise bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren6, 361), der der formellen Rechtskraft fähig ist (hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/16/0072). Die Nichtbeachtung einer bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung des Kostenbeamten durch einen Zahlungsauftrag hat der Verfassungsgerichtshof in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom , VfSlg. 10.142, als gesetzlos erachtet.

In der Gegenschrift wird nun dargetan, das Verfahren zur Einbringlichmachung von Gebühren sei "wieder aufgenommen" worden. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , VwSlg. 2.467/F anerkannt, dass gegen einen Berichtigungsbescheid auch bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die außerordentlichen Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zulässig seien. Es bedarf aber wohl keiner weiteren Erörterung, dass eine Wiederaufnahme auch in dem durch die §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelten Verwaltungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

Da die belangte Behörde die rechtskräftige Entscheidung des Kostenbeamten vom in der selben Sache nicht beachtete, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens.

Wien, am