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VwGH vom 17.02.2000, 99/16/0037

VwGH vom 17.02.2000, 99/16/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Siefgried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 17/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV 22/1-5/98, betreffend Bodenwertabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 747, GB 45213 Pöstlingberg, Schloßgrund Hagen, bestehend aus den Grundstücken 1220/1, 1220/2, 1220/3, 1231/1, 1231/2, 1232/1, 1232/2, 1234/3, 1234/4, 1234/5, 1234/6, 1234/7 und 88/3. Das Objekt liegt in Linz-Urfahr im offen verbauten Wohngebiet, und zwar zwischen der Hagenstraße und dem Bahnkörper der Pöstlingbergbahn, ist 23865 m2 groß, hat eine unregelmäßige, kelchähnliche Form, ist großteils eben bis schwach geneigt, im südwestlichen und südöstlichen Bereich stark hängig bis hängig und weitgehend umzäunt; im Westen befindet sich ein Teich. Es handelt sich bei dem Areal um die Parkanlage und die begrünten Bauflächen des ehemaligen Schlosses Hagen, welches im Jahr 1963 abgerissen wurde. Die Liegenschaft ist nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Linz als Vorbehaltsfläche für öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen, nämlich für ein Altersheim sowie eine Heil- und Pflegeanstalt und zu etwa 40 % als Schutzzone im Bauland mit Bepflanzungsgebot und stehendem Gewässer gewidmet.

Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin, für das Grundstück ab 1998 keine Bodenwertabgabe mehr vorgeschrieben zu bekommen, wozu vorgebracht wurde, dass die Liegenschaft an eine Vollerwerbsbäuerin zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachtet und "sohin nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werde".

Die Pächterin sei zur ordentlichen Bewirtschaftung verpflichtet, der Pachtvertrag sei auf unbestimmte Zeit mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist abgeschlossen worden. Außerdem sei nach "§ 5 Abs. 1 Z. 2 LPG" ohnehin eine Richtpachtzeit von fünf Jahren gesetzlich vorgesehen.

Punkt 1. Abs. 4 des Pachtvertrages lautet:

"Für die Dauer dieses Pachtvertrages ist die Pächterin ausschließlich berechtigt, diese Flächen als Wald, Wiese und Teich land- und forstwirtschaftlich zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Pachtgrundstücke, welcher Art auch immer ist unzulässig (z.B. zu Erwerbsgartenbau-, Obstbau- und Weinbauzwecken), und berechtigt die Verpächterin, diesen Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig zur Auflösung zu bringen."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Urfahr den Antrag unter Hinweis auf die "kurze Kündigungsdauer" ab, wogegen die Beschwerdeführerin berief.

In der Berufung wurde behauptet, dass auf die Richtpachtzeit des § 5 Abs. 1 Z. 3 LPG nicht verzichtet werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Nutzung des Objektes als Wiese mit Heugewinnung vereinbart worden.

Mit Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin eine Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag vor, die folgenden Wortlaut hat:

"1. In Abänderung des Punkt 3 des o.a. Pachtvertrages vereinbaren die Verpächterin und die Pächterin einvernehmlich, dass der o.a. Pachtvertrag (Pachtbeginn ) befristet auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren abgeschlossen wird. Das Pachtverhältnis endet daher am , ohne dass es einer Kündigung bedarf. Festgehalten wird, dass somit die Dauer dieses Pachtvertrages der für das gegenständliche Pachtverhältnis geltenden Richtpachtzeit nach § 2 Landpachtgesetz entspricht.

2. Diese Vereinbarung gilt als schriftliche Nebenabrede gemäß Pkt. 5 des o.a. Pachtvertrages.

3. Die Kosten der Vergebührung dieser Zusatzvereinbarung trägt die Verpächterin.

4. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des o.a. Pachtvertrages vollinhaltlich aufrecht, soweit in dieser Zusatzvereinbarung nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist."

Der landwirtschaftliche Sachverständige bei der belangten Behörde gab am auf Grund einer am vorgenommenen Besichtigung eine gutachtliche Stellungnahme ab, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Das Areal ist etwa zu einem Viertel seiner Gesamtfläche mit Laub- und Nadelbäumen bestockt. Die Bestockung beschränkt sich überwiegend auf die nördlichen und süd- bis südwestlichen Teile der Fläche. Während im nördlichen Teil des Areals die Baumbestände aufgelockert sind, ist der südliche, an die Pöstlingbergbahn angrenzende Flächenteil dicht bestockt. Auf dem mittleren, fast durchwegs ebenen Flächenabschnitt stocken verstreut einzelne Baumgruppen. Bei den Baumbeständen handelt es sich überwiegend um ältere Bäume, deren Stämme großteils bis in die Kronen von Efeu und vereinzelt auch von Waldreben überwuchert sind. Die Äste sind teilweise abgestorben. In den geschlossenen Altbaumbeständen befindet sich zu einem großen Teil ein ein Gestrüpp aus Stauden, Sträuchern, Jungbäumen und abgebrochenen Baumästen. Auf dem südöstlichen Teil des Areals (Parz. 1232/1) stehen Obstbäume. Auch diese sind großteils von Efeu überwuchert und teilweise abgestorben. Nach dem Wildwuchs ihrer Äste zu schließen, sind sie seit vielen Jahren nicht mehr geschnitten worden. Das von den Bäumen fallende Obst verfault auf dem Boden. Die Obstbaumfläche war bei der Besichtigung etwa zur Hälfte abgeweidet, der Rest war ungenutzt und verunkrautet. Auf den großteils ebenen und baumfreien Grünflächen im mittleren Abschnitt des Areals war das Gras zum Zeitpunkt der Besichtigung ca. 10 bis 15 cm hoch, woraus geschlossen werden kann, dass es im Herbst dieses Jahres gemäht wurde. Die Grasnarbe ist durchwegs vermoost und lückig, der Anteil an wertvollen Futterpflanzen ist gering. Im Pflanzenbestand und Pflegezustand gleicht diese Fläche einer extensiv genutzten Dauergrünlandfläche. Auf dem Grundstück liegen mehrere Silagerundballen, die darauf hindeuten, dass das abgemähte Gras für Fütterungszwecke verwendet wird. Der im westlichen Teil des Areals liegende Teich ist großteils von Laubbäumen umgeben, die Ufer sind von Stauden verwachsen und verunkrautet. Im Wasser liegen abgebrochene Baumäste. Der Teichgrund ist nicht sichtbar.

Wie aus dem oben beschriebenen Erscheinungsbild hervorgeht, befinden sich sowohl die Holz- und Obstbaumbestände als auch der Teich in einem weitgehend ungepflegten Zustand. Dass die Grünflächen gemäht werden ist unbestritten, eine intensive Grünlandnutzung liegt aber, wie der Zustand der Grasfläche zeigt, nicht vor. Betrachtet man den strittigen Grundbesitz in seiner Gesamtheit, so ist der Behauptung, dass dieser nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werde, aus den vorstehend angeführten Gründen zu widersprechen. Im gegenständlichen Fall kann bestehenfalls von einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden."

Dazu wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, worauf sie u.a. Folgendes ausführte:

"2. Die Vermoosung von Teilbereichen der Wiese kann ihre Ursache in Bodenverhältnissen, in einer Schattenlage aber auch in der längere Zeit nicht gegebenen Bewirtschaftung haben. Die Pächterin ist zur Bewirtschaftung verpflichtet. Die gegebene Wiesenqualität und die sehr schwierige wirtschaftliche Lage der Rinderhaltung hat aber die Pächterin offensichtlich veranlasst einen Teil als Weide zu nutzen und einen anderen Teil zu mähen. Bei der Fortsetzung dieser Bewirtschaftung wird sich die Qualität der Grasnarbe mit der Zeit verbessern.

3. Die extensive Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen und die Umwandlung von Wiesen in Wald ist eine durch die allgemeine wirtschaftliche Lage der Bauern verursachte (und von der EU geförderte) Bewirtschaftungsart, die durchaus nicht auf Einzelfälle beschränkt ist. Im Übrigen kann die Intensität der Nutzung durch den Pächter keine Auswirkungen auf die Erhebung der Bodenwertabgabe beim Verpächter haben.

4. Aus dem Gutachten geht nicht hervor auf Grund welcher rechtlichen Überlegung eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung keine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellt.

5. Es ist keineswegs das Ziel unserer Mandantin den Parkcharakter bis auf weiteres zu erhalten. Denn selbst wenn es einmal zur Bebauung der Flächen kommt, kann immer ohne weitere Schwierigkeit ein allenfalls gewünschter Park entsprechend dem dann bestehenden Bedarf angelegt werden. Eine zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Parklandschaft würde ohnehin durch die Bautätigkeit zerstört werden."

Daraufhin ergänzte der landwirtschaftliche Sachverständige

sein Gutachten wie folgt:

"Zu Pkt. 2:

Der Meinung der Berufungswerberin, die Vermoosung der Grünflächen könne ihre Ursache in den Bodenverhältnissen, in einer Schattenlage aber auch in der längere Zeit nicht gegebenen Bewirtschaftung haben, kann nur im letztgenannten Punkt zugestimmt werden. Was die schlechte Qualität der Grasnarbe anlangt, wird diese im gegenständlichen Fall nicht durch den Boden und die Beschattung, sondern durch die extensive Bewirtschaftung hervorgerufen.

Bei der gegebenen Bodenart 'lehmiger Sand' und den vorhandenen günstigen klimatischen Verhältnissen (nach den Klimadaten der Bodenschätzung Klimastufe a, durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge rund 850 mm) ist bei entsprechenden Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in jedem Fall eine geschlossene und moosfreie Grasnarbe mit guter Futterqualität erzielbar, wie dies an Hand von intensiv genutzten Grünlandflächen in vergleichbarer klimatischer Lage und bei gleicher oder ähnlicher Bodenbeschaffenheit jederzeit nachweisbar ist."

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie den Zustand der in Rede stehenden Liegenschaft auf Basis der oben wiedergegebenen Äußerungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen feststellte und eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft verneinte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Bodenwertabgabe verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BodenwertabgabeG 1960 (im Folgenden kurz: BAG) lautet:

"(2) Die Entrichtung der Bodenwertabgabe entfällt außerdem

...

2. für unbebaute Grundstücke,

...

d) die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist oder ...".

Den weitwendigen Beschwerdeausführungen - die unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0098, selbst betonen, dass das bloße Abmähen einer Wiese zur Vermeidung der Verwahrlosung eines Grundstückes noch keine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung darstellt - ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid u.a. ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu überprüfen. Danach befindet sich aber die in Rede stehende Liegenschaft im Bereich der baumbestandenen Flächen in einem verwahrlosten Zustand und ist der Zustand der baumfreien Grünflächen so, dass die Grasnarbe durchwegs vermoost und lückenhaft sowie der Anteil an wertvollen Futterpflanzen gering ist.

Da nach der von der Beschwerde selbst zitierten hg. Rechtsprechung sogar eine der Verwahrlosung entgegenwirkende Pflegemaßnahme in Gestalt des Mähens (von der im vorliegenden Fall angesichts des Zustandes der Liegenschaft gar nicht gesprochen werden kann) allein noch nicht die Annahme einer nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung rechtfertigt, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Hinsichtlich der übrigen, auf das Bewertungsgesetz und dazu ergangene hg. Rechtsprechung gestützten Argumente ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass dem - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem schon oben zitierten Erkenntnis Zl. 93/16/0098, ausgesprochen hat - im Bereich der Auslegung des Begriffes "nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung" des § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d BAG keine Bedeutung zukommt.

Auch mit ihrer Replik auf die Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen hat die Beschwerdeführerin keineswegs einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen jener Umstände dargelegt, die für die von ihr angestrebte Befreiung sprechen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 93/16/0098 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da schließlich auch dem Argument, der von der Pächterin bezahlte Pachtzins belege die ausreichende Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung, angesichts des festgestellten Zustandes der Liegenschaft keine Bedeutung zukommt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass noch näher auf die Frage einzugehen war, ob eine Pachtdauer, die der Richtpachtzeit des § 5 Abs. 1 LPG entspricht, schon für die Annahme einer nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausreicht (vgl. zur Bedeutung der Richtpachtzeit Würth in Rummel, ABGB II2, Rz 5 zu § 5 LPG).

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am