VwGH vom 31.03.1999, 99/16/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13 - 1/H-316/1/4/93, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz hatte mit Bescheid das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, weil der Verdacht bestanden hatte, dass dieser anlässlich seiner Einreise am über das Zollamt Flughafen Wien eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 100 Stück Schmucksteine (Opale), teils bearbeitet und teils unbearbeitet vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen hätte.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die angeführten Steine wären Teil seiner Hobbysammlung und er hätte nicht den Zweck verfolgt, durch den Verkauf einen Gewinn zu erzielen. Zum Zeitpunkt der Einfuhr hätte der Wert der Sammlung keineswegs S 110.000,--, sondern Australische $ 2.000,-- bis 3.000,-- betragen. Ein Großteil der Steine wäre nämlich noch gänzlich oder teilweise unbearbeitet gewesen und hätte erst durch Bearbeitung in Österreich den von der Behörde angenommenen Wert erlangt. Er hätte die Steine nicht eingeschmuggelt, er hätte sie zwar nicht offiziell deklariert, beim Ausgang wäre er kontrolliert worden und er hätte mit den Steinen weitergehen dürfen. Laut Auskunft des österreichischen Konsulats in Australien wäre diese kleine persönliche Sammlung weder bei den australischen Zollbehörden noch gegenüber den österreichischen Zollbehörden deklarierungspflichtig gewesen. Es wäre ihm heute unmöglich, den damaligen Zustand der Steine und den daraus resultierenden Wert zu beweisen, ebenso wie es der Zollbehörde unmöglich wäre, den damaligen Wert zu beweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Finanzstrafbehörde erachte auf Grund der Anzeige vom , der Verantwortung des Beschuldigten vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz und der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet. Darüber hinaus wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es sich nach Ansicht der belangten Behörde keineswegs um eine private Hobbysteinsammlung handle, Steine schon verkauft worden seien und es unglaubwürdig erscheine, dass die Steine nicht zum Verkauf bestimmt gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinleitung des Finanzstrafverfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0081). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0093).
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den § 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0099).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die in Rede stehenden Steine ohne Stellung und Erklärung im Reiseverkehr anlässlich seiner Rückreise aus Australien ins Zollgebiet verbracht zu haben. Er erwähnt zwar eine Kontrolle anlässlich des Passierens des Grünkanals am Zollamt Flughafen Wien, legt aber dabei nicht dar, dass anlässlich dieser Kontrolle auch die Steine entdeckt worden wären und der Zollbeamte in Kenntnis des Vorhandenseins dieser Steine den Beschwerdeführer ohne Einleitung eines Zollverfahrens aus der Kontrolle entlassen oder die Steine durch Freischreibung zum freien Verkehr abgefertigt habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings den von der Behörde mit S 110.000,-- angenommenen Wert der Sendung. Er selbst bezifferte den Wert mit Australische $ 2.000,-- bis 3.000,--. Auch damit liegt der Wert aber weit über der im Jahre 1990 maßgebend gewesenen Reisefreigrenze für aus dem Zollausland anlässlich einer Wiedereinreise eingebrachte Waren. Auch bei den Wertangaben des Beschwerdeführers steht fest, dass diese Steine anlässlich der Einreise als eingangsabgabepflichtige Waren stellungspflichtig und einem Zollverfahren zuzuführen gewesen wären. Die in Rede stehenden Steine wurden nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht gestellt und keinem Zollverfahren zugeführt, diese wurden somit unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verweist der Beschwerdeführer auf eine von ihm beim Konsulat in Australien eingeholte Auskunft, nach der für die Steine keine Deklarierungspflicht bei den österreichischen Zollbehörden bestanden hätte.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Anfrage und der Inhalt der erteilten Auskunft durch nichts belegte Behauptungen sind. Von einer Person, die eine Reise nach Australien unternimmt, kann erwartet werden, dass sie sich - sollten insofern Unsicherheiten bestehen - über die anlässlich der Rückreise nach Österreich anzuwendenden Reisefreigrenzen für im Ausland erworbene oder sonst an sich gebrachte Waren erkundigt. Selbst wenn die Steine für die Hobbysammlung des Beschwerdeführers bestimmt gewesen sein sollten, lag der Wert dieser Steine (nach den Angaben des Beschwerdeführers Australische $ 2.000,-- bis 3.000,--, was einem Wert von ca. S 18.000,-- entsprechen soll) weit über der Reisefreigrenze. Einem Reisenden der - wie der Beschwerdeführer - schon öfters Reisen ins Ausland unternommen hat, kann ohne weiteres die Kenntnis unterstellt werden, dass im Ausland erworbene bzw. sonst an sich gebrachte Waren - seien es solche, die zum Handel bestimmt waren, oder solche für private Zwecke - im Wert von beinahe 20.000,-- Schilling nicht ohne Stellung und Erklärung im Reiseverkehr ins Zollgebiet verbracht werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass er die Höhe der Reisefreigrenze kannte oder hätte kennen können.
Der von der belangten Behörde angenommene Verdacht eines vorsätzlichen Verhaltens kann daher auf Grund dieser Sachlage nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens bleibt vorbehalten, ob bzw. allenfalls welche Auskunft vom österreichischen Konsulat in Australien gegeben wurde und ob bzw. inwieweit eine Kontrolle anlässlich der Einreise nach Österreich erfolgt ist.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am