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VwGH vom 17.02.2000, 99/16/0027

VwGH vom 17.02.2000, 99/16/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der P AG in S, vertreten durch die Dr. Arnold

Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 271-GA 9-DHü/95, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Gebührenschuldnerin, der die Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 GebG bewilligt wurde.

Am ordnete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg (im Folgenden kurz: Finanzamt) eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO betreffend Gebühren für die Zeit ab 1992 an.

Im Prüfungsbericht vom wurde u.a. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis April 1993 Kundenanträge schriftlich angenommen, danach aber ihr Formularwesen dahin umgestellt hat, dass die Antragsannahme nur mehr mündlich erfolgt. Allerdings teilt die Beschwerdeführerin dann ein bis zwei Monate später als "Service" ihren Kunden in einem von ihr unterfertigten Schreiben die endgültigen Vertragsdaten mit.

Daraufhin erließ das Finanzamt am einen Bescheid, dessen Spruch folgenden Inhalt hatte:

"Betrifft: Abrechnung Gebühren gemäß § 33 TP 19 Abs. 1, Zif. 1 GebGes. 1957 für die im Jahr 1993 abgeschlossenen Kreditverträge

Sachverhalt Bemessungs % Abgabe S g

-grundlage

Jahressumme Gebühren

lt. Prüfbericht Tz. 16 Gebühr 2.629.416,--

bisher wurden gemäß

§ 3 Abs 4 GebGes 1957

bereits entrichtet Gebühr - 1.020.276,--

daher Nachforderung 1.609.140,--

Gebühren davon 10 % Erhöhung

Erhöhung gemäß § 9

Abs. 2 GebGes 1957 160.914,--

sohin

Gesamtnachforderung

hinsichtlich der im

Jahr 1993

abgeschlossenen 1.770.054,--

Bundesland: "

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Prüfbericht.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin, wobei sie in der Hauptsache die Meinung vertrat, es erfolge keine schriftliche Annahme des Anbots der Kunden.

Während die belangte Behörde der Berufung betreffend die Gebührenerhöhung stattgab und den Bescheid insoweit aufhob, wies sie die Berufung in der Hauptsache als unbegründet ab und fällte dazu folgenden Spruch:

"Die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 19 GebG für 1993 beträgt S 2,629.416,--,".

Sie traf dabei unter anderem folgende Feststellungen:

"...

Die Berufungswerberin (kurz: Bw) schließt mit ihren Kunden Leasingverträge über Fahrzeuge ab, wobei seit Mai 1993 wie folgt vorgegangen wird:

a) Der Kunde füllt unter Anleitung des Vertragshändlers das von der Bw erstellte Vertragsformular "KONTOKORRENT-KREDIT-ANTRAG KRAFTFAHRZEUG", ORG-Form 411 F Fassung MAI 93, aus und unterfertigt dieses.

Der Händler als Abschlussvermittler leitet dieses Anbot an die Bw weiter. Im Antrag ist das konkrete Fahrzeugmodell bezeichnet.

b) Das Angebot wird von der Bw geprüft (v.a. Bonität) und evtl. korrigiert. Diese Maßnahmen werden auf dem Antragsformular in der Spalte Durch PORSCHE geprüft/korrigiert festgehalten.

Wird der Antrag des Kunden unverändert angenommen, wird dies dem Händler telefonisch oder per Telefax mitgeteilt. Das Gegenoffert wird dem Kunden in der Folge vom Händler mündlich bekannt gegeben. Das Akzept des Kunden erfolgt mündlich gegenüber dem Händler ( = Empfangsbote).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
c)
In der Folge übernimmt der Kunde das Fahrzeug beim Händler.
d)
Nach diesem Vorgang erhält der Kunde von der Bw ein Schreiben.
...
Dieses an den Kunden adressierte Schreiben, das dem Kunden
kurz nach der Fahruzeugübernahme übersendet wird, hat folgendes
Schriftbild (z.B. Vertragsnummer 278594):

'Vertragsnummer: 278594

Buchungsanzeige Nr. 22679456

Kreditantrag über S 176.000,00 vom 1994-06-16

Sehr geehrte Frau ............!

Danke für Ihren Kreditantrag, den Sie bestätigt in Kopie mit

diesem Brief erhalten. Wunschgemäß haben wir den Nettokredit wie

folgt verwendet:

S 176.000,00 Auszahlung an ................ Ges.m.b.H. (Firma

und Adresse des Vertragshändlers)

Wie beantragt, sieht Ihr Kreditvertrag die Rückzahlung von

60 Raten zu je S 3.907,00 jeweils per 1. eines Monats vor.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angaben lt. BWG:
S 233.540,00 Gesamtbelastung inkl. Bearbeitungskosten, ohne Forderungsverzicht.
12,70 % Effektivzinssatz, S 5.280,00 Forderungsverzicht. Ihre Monatsbelastung erfolgt durch Überweisung auf unser Konto.
Mit der Auszahlung des Kredites ist die gesetzliche Kreditgebühr (0,8 % vom Nettokredit) von S 1.408,00, sowie die Bearbeitungskosten (2,5 % vom Nettokredit) von S 4.400,00 fällig.
Der Gesamtbetrag von S 5.808,00 wurde von Ihnen bereits beim Händlerpartner hinterlegt.
Wir wünschen Ihnen viel Freude und gute Fahrt und stehen Ihnen
für alle Fragen rund ums Auto gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
PORSCHE BANK AG"
Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Meinung, das in Rede stehende Schreiben der Beschwerdeführerin sei eine die Gebührenpflicht auslösende Urkunde, weil die Beisetzung des durch Druck hergestellten Firmenwortlautes der Beschwerdeführerin als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs. 1 GebG anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:
"* Recht, keine Rechtsgebühr (im Streitjahr nach der Umstellung des Formularwesens) entrichten zu müssen,
* Recht auf Erlassung von Halbjahresbescheiden (nicht Ganzjahresbescheiden) und auf Individualisierung im Sammelbescheid,
* Recht auf Berücksichtigung geleisterer Zahlungen (vor Umstellung des Formularwesens)."
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 4 GebG in der für das Streitjahr 1993 geltenden
Fassung vor der Novelle BGBl. I 1999/28 lautet:

"(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet, hat das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes des Gebührenschuldners befindet, auf Antrag zu bewilligen, dass er die auf diese Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren an Stelle der sonst in diesem Bundesgesetz angeordneten Entrichtungsformen selbst berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden zweiten Monats an dieses Finanzamt entrichtet. Personen, die auf Grund der erteilten Bewilligung verpflichtet sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen zu führen, welche die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben enthalten. Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden. Die Übersendung der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen, der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum eines Kalenderhalbjahres die Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet wurde, mit Bescheid festzusetzen."

Den Materialien dazu (549 BlgNr. 15 GP, siehe bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgL 13 L zu § 3 GebG) ist u.a. folgendes zu entnehmen:

"Im Interesse des Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit sieht die Neufassung dieser Bestimmung außerdem vor, dass nunmehr das Finanzamt nicht nur in den im § 201 BAO genannten Fällen einer nicht vollständigen oder unrichtigen Selbstberechnung, sondern halbjährig für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, das in den bei der Selbstberechnung zu führenden Aufzeichnungen abgerechnet wurde, einen Bescheid zu erlassen hat."

Mit der oben zitierten Novelle wurde der letzte Satz des § 3 Abs. 4 GebG dahin abgeändert, dass nur mehr jährlich ein Bescheid zu erlassen ist. Begründet wurde diese Änderung ausdrücklich mit einer dadurch zu erzielenden Entlastung der Verwaltung (1471 BlgNr. 20. GP, siehe bei Fellner, a.a.O.).

§ 216 BAO lautet:

"Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid)."

Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 18 Abs. 1 leg. cit. steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis mechanisch hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.

Da der vorliegende Beschwerdefall sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen beinhaltet, werden diese der besseren Übersicht wegen gesondert behandelt:

1). Zur Bedeutung des Kalenderhalbjahres-Bescheides:

Der für das Streitjahr ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Halbjahresbescheid ist ein Abgabenbescheid iS des § 198 BAO (vgl. dazu Fellner a.a.O. 16 O Abs. 3 zu § 3 GebG), mit dessen Erlassung die davon betroffenen Gebühren, die zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe haben, zu Festsetzungsabgaben werden (Stoll, BAO-Kommentar II 2122 Abs. 3).

Die Bescheiderlassung dient - wie sich aus den oben wiedergegebenen Materialien eindeutig ergibt - dem Rechtsschutz und der Rechtssicherheit, was insbesondere im Zusammenhang mit den nach Eintritt der Rechtskraft auf die Fälle der §§ 293ff BAO eingeschränkten Möglichkeiten der Behörde, einen solchen Bescheid wieder abzuändern (vgl. dazu Stoll a.a.O.) auch den Interessen des Abgabenschuldners dient. Es ist daher der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die belangte Behörde durch die Fällung eines Bescheidspruches "für 1993" dem gesetzlichen Auftrag nicht entsprochen und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erlassung von Halbjahresbescheiden für das Jahr 1993 verletzt hat. Bereits dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Mit dem in ihrer Gegenschrift dazu vorgebrachten Argument, der vorliegende Bescheid stelle zwei Halbjahresbescheide dar, wird die belangte Behörde auf die folgenden Ausführungen zum Spruchinhalt verwiesen.

2). Zur Frage des Spruchinhaltes:

Die halbjährliche Festsetzung der Gebühr hat mit einem so genannten Sammelbescheid (kombinierten Bescheid) zu erfolgen (vgl. z. B. Frotz/Hügel/Popp, Komm z GebG, B II 3f und g zu § 3 GebG, S 16 und 17, 8. Lieferung, August 1999). Auch Abgabenbescheide können im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden (vgl. dazu Ritz, BAO-Komm2 Rz 8 zu § 198 BAO und die dort zitierte hg. Judikatur).

Dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen (vgl. dazu das bei Ritz, a.a.O. zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0058, 0059). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs. 4 letzter Satz GebG hat die Festsetzung der Hundertsatzgebühren "für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft" zu erfolgen. Es ist nämlich jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar und tritt z.B. hinsichtlich einzelner von einer Berufung nicht betroffener Festsetzungen Rechtskraft ein (Stoll a.a.O. 2085 Abs. 1 und 2 je mit Nachweisen aus der hg. Judikatur; ebenso Frotz/Hügel/Popp a. a.O.).

Diesen Kriterien wird der von der belangten Behörde pauschal für 1993 gefällte Spruch (wie auch im Übrigen der schon von der erstinstanzlichen Behörde gefällte Spruch) in keiner Weise gerecht, weil nicht zu erkennen ist, für welche Geschäfte, die in welchem Halbjahr geschlossen wurden, die Kreditgebühr festgesetzt wurde. Aus diesem Grund kann der erlassene Bescheid mangels Bestimmtheit auch nicht als ein aus zwei Halbjahresbescheiden zusammengesetzter Bescheid angesehen werden.

3.) Zur Berücksichtigung geleisteter Zahlungen:

Während der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch die bereits entrichteten Gebühren im Ausmaß von S 1,020.276,-- berücksichtigte, enthält der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides diesbezüglich keine Aussage.

Da nach dem schon oben hervorgehobenen klaren Wortlaut des § 3 Abs. 4 letzter Satz GebG die bescheidmäßige Festsetzung der Hundertsatzgebühren für jedes gebührenpflichtige Rechtsgeschäft zu erfolgen hat, geht es bei der Erlassung des Halbjahresbescheides nur um die Festsetzung der auf die in dem vom Halbjahresbescheid erfassten Zeitraum abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entfallenden Gebühr und nicht um die Vorschreibung einer Zahllast. Die Berücksichtigung allfälliger vorher auf Grund der der Abgabenfestsetzung vorangegangenen Selbstbemessung geleisteter Zahlungen ist eine Frage der Abrechnung und im Streitfall im Wege eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu klären. In diesem Punkt haftet daher dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

4.) Zur Frage der Gebührenpflicht des von der belangten Behörde festgestellten Vorganges:

Die Beschwerdeführerin - die den von der belangten Behörde festgestellten Vorgang nicht in Frage stellt - vertritt dazu auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, es läge nach Änderung ihres Formularwesens keine Beurkundung vor.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach ständiger hg. Judikatur - von der abzugehen der Beschwerdefall keinen Anlass bietet - für die Gebührenpflicht das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde genügt, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (vgl. z.B. die bei Fellner a.a.O. Erg. H 11 H letzter Absatz bzw. Erg D 12/1 D Abs. 1 bis 3 bzw. 12/2 D Abs. 2 und 3 referierte hg. Judikatur). Dass aber ein Kunde der Beschwerdeführerin im Wege des von der belangten Behörde festgestellten Schreibens im Streitfall der Beschwerdeführerin gegenüber (bzw. im Insolvenzfall gegenüber dem Masseverwalter) einen Beweis dahin führen könnte, dass ihm der betreffende Betrag z.B. nicht rechtsgrundlos sondern auf Grund eines Kreditvertrages zugewendet wurde, liegt klar auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

Was dabei die Frage der Unterschrift anlangt, ist darauf zu verweisen, dass die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten ist, weil § 18 Abs. 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt (vgl. dazu Fellner a.a.O. 2 B Abs. 4 zu § 18 GebG).

Insbesondere ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift iS des § 18 Abs. 1 GebG anzusehen (vgl. dazu die bei Fellner, a.a.O. 2 B Abs. 7 zu § 18 GebG referierte hg. Judikatur). Daran vermögen die auf bürgerlich-rechtliche und aktienrechtliche Bestimmungen gestützten Argumente der Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ändern, weil es hier allein darauf ankommt, was § 18 Abs. 1 GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als genügend erachtet (vgl. dazu insbesondere das bei Fellner a.a.O. 2 B Abs. 2 referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0101). Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes außer Betracht bleiben.

Die belangte Behörde hat daher im Kern der Sache zu Recht das Vorliegen einer unterzeichneten Urkunde angenommen. In diesem Zusammenhang soll schließlich auch nicht verschwiegen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst in dem hier strittigen Schreiben ihrem Vertragspartner gegenüber den Standpunkt vertreten hat, das Geschäft habe die Kreditgebühr ausgelöst und den entsprechenden Betrag vom Kunden sogar vereinnahmt hat!

Insgesamt war der angefochtene Bescheid aber wegen der oben unter 1.) und 2.) näher dargelegten Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einen auf dem Abtretungsvertrag zusätzlich zur Gebühr von S 2.500,-- überflüssigerweise entrichteten Betrag von S 180,--.

Wien, am