VwGH vom 28.07.1999, 97/09/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des F in Feldkirch, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. III-13113/1551961, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der ein Lichtspieltheater-Kino in Feldkirch betreibt, beantragte als Arbeitgeber am beim Arbeitsmarktservice Feldkirch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für H, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit "Mädchen für alles"; nach dem Antragsformular sind spezielle Kenntnisse oder Ausbildung nicht erforderlich. In einem zu diesem Antragsformular angeschlossenen Schreiben wurde vorgebracht, die beantragte ausländische Arbeitskraft werde zur Besorgung der im Zusammenhang mit Kinovorführungen anfallenden Arbeiten benötigt; Voraussetzung für diese Beschäftigung seien "attraktives Äußeres, gutes Auftreten und die Bereitschaft, zu außergewöhnlichen Arbeitsstunden tätig zu sein".
Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Feldkirch mit Bescheid vom gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte darin im Wesentlichen vor, die festgestellte Überschreitung der Bundeshöchstzahl sei für ihn unüberprüfbar bzw. habe die Behörde erster Instanz ihrem Bescheid mangelhafte (gesetz- bzw. verfassungswidrige) Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Ersatzkräfte angeboten und seinem rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom , und zuletzt die jeweiligen Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens zur Wahrung seines Parteiengehörs vorgehalten. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers antwortete auf diese behördlichen Vorhalte mit Schreiben vom , und zuletzt .
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ablehnung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 1 AuslBG gestützt werde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stünden geeignete Vorzugspersonen im Sinn des § 4b AuslBG zur Vermittlung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich einer telefonischen Anfrage eines Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice Feldkirch am gegen die Vermittlung von Personen durch das Arbeitsmarktservice ausgesprochen, sodass keine Ersatzkraftstellung habe durchgeführt werden können. Nach Darstellung des im Einzelnen wiedergegebenen Verlaufes der Bemühungen des Arbeitsmarktservice eine Ersatzkraftstellung erfolgreich durchzuführen, gelangte die belangte Behörde schließlich zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, ein persönliches Vorstellungsgespräch der ihm angebotenen Ersatzkräfte wenigstens zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seines gesamten Verhaltens kein Interesse, den vorgesehenen Arbeitsplatz mit einer der vorgemerkten in- oder ausländischen Vorzugspersonen zu besetzen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung seien daher nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1817/86-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes 1997, B 1817/96-5, zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem im ergänzenden Beschwerdeschriftsatz erstatteten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt:
"Recht auf Erteilung der Arbeitsbewilligung, Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung".
Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerde gelingt es schon aus folgenden Erwägungen nicht, die von der belangten Behörde auf § 4 Abs. 1 AuslBG gestützte Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung als rechtswidrig erscheinen zu lassen:
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 AuslBG (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/09/0223, sowie vom , Zl. 96/09/0110, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur), ist die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Vermittlung der ihm angebotenen Ersatzkräfte unbegründet abgelehnt hat. Die inhaltliche Richtigkeit des über die generelle Ablehnung einer Ersatzkraftstellung durch den Beschwerdeführer angelegten Aktenvermerkes vom wird in der Beschwerde nicht bestritten. Eine weitere derartige Ablehnung der dem Beschwerdeführer abermals angebotenen Ersatzkraftstellung ist in einem (gleichfalls in der Beschwerde nicht bestrittenen) Aktenvermerk vom festgehalten. Diese vom Beschwerdeführer als Partei des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens abgegebenen Erklärungen sind nicht nur rechtswirksam, diesen Erklärungen kommt - soweit ein Widerspruch zu den Erklärungen seines rechtsfreundlichen Vertreters bestünde - zudem der Vorrang gegenüber jenen des rechtsfreundlichen Vertreters zu (vgl. hiezu § 10 Abs. 6 AVG und das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 4.557/A). Dass der vom Beschwerdeführer bestellte Parteienvertreter bei der Gewährung des Parteiengehörs von der belangten Behörde übergangen worden wäre (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0309), wird weder in der Beschwerde behauptet, noch ist dies den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmbar. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zunächst direkt (auf unmittelbarem Weg) dem Beschwerdeführer die Ersatzkraftstellung bzw. Ersatzkräfte angeboten hat und danach dem bestellten Parteienvertreter zu dem Ergebnis dieser Ersatzkraftstellung Parteiengehör gewährte (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0175). In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass nicht der Parteienvertreter, sondern der Beschwerdeführer (als antragstellender Arbeitgeber) die "abschließende Personalauswahl" hätte vornehmen müssen. Derart ist dem Vorbringen in der Beschwerde aber hinreichend entnehmbar, dass die dem rechtsfreundlichen Vertreter vom Beschwerdeführer erteilte Befugnis die Einstellung von Arbeitskräften nicht umfasste, sondern auf die Wahrung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren beschränkt war. Konnte die belangte Behörde somit von einer vom Beschwerdeführer selbst erklärten (unberechtigten) Ablehnung jedweder Ersatzkraftstellung ausgehen (woran gegenteilige Erklärungen seines rechtsfreundlichen Parteienvertreters nichts hätten ändern können), dann entsprach die auf § 4 Abs. 1 AuslBG gestützte Ablehnung des Antrages aber der Rechtslage. Bei diesem Ergebnis kann den weiteren Beschwerdeausführungen keine Relevanz mehr zukommen (zur behaupteten Unzulässigkeit eines Wechsels des Versagungsgrundes vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/09/0501, und vom , Zl. 95/09/0091; die behauptete Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung betrifft jedenfalls nicht den Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 AuslBG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am