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VwGH 20.11.1996, 94/15/0091

VwGH 20.11.1996, 94/15/0091

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BAO §188 Abs1;
EStG 1972 §23a;
RS 1
Die Entwicklung der Kapitalkonten von beschränkt haftenden Mitunternehmern ist einerseits ein Sachverhaltselement, das gemäß § 23a EStG 1972 für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bzw Verlustanteilen maßgebend ist, und andererseits ein solches, dessen Ermittlung die Kenntnis jener Jahresabschlüsse voraussetzt, auf denen die steuerliche Gewinnermittlung aufbaut. Mit § 23a EStG 1972 hat der Gesetzgeber eine Bestimmung geschaffen, wonach für die steuerliche Erfassung und Berücksichtigung eines bestimmten Betriebsergebnisses Umstände maßgebend sein können, die sich in verschiedenen Wirtschaftsperioden verwirklichen. Der VwGH geht davon aus, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehört auch die durch § 23a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind und ob Gewinne durch Verluste, die in Vorperioden erlitten wurden, gemindert werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/17 88/13/0240 1
Normen
BAO §188 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §23a;
RS 2
Ebensowenig wie die fehlende Ausgleichsfähigkeit von Verlusten iSd Bestimmung des § 23a EStG 1972 im Einkommensteuerveranlagungsverfahren festgestellt werden kann, können derartige Feststellungen außerhalb des im § 188 BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf § 92 BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden. Dies würde vielmehr einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft dieses, nach § 188 BAO erlassenen, Feststellungsbescheides darstellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 91/13/0113 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H. und Co KG in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. 6/5-5059/92-05, betreffend ergänzende Feststellung über die Nichtausgleichsfähigkeit des Verlustes für das Jahr 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich in Streit, ob die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Streitjahr versäumte, jedoch durch ergänzende Feststellung mittels des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides nachgeholte Feststellung, der einem Kommanditisten der Beschwerdeführerin zugerechnete Verlust von S 3.209.688,-- sei gemäß § 23a EstG 1972 nicht ausgleichsfähig, rechtmäßig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0240 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehöre auch die durch § 23a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig seien und ob Gewinne durch in Vorperioden erlittene Verluste gemindert würden. Im Erkenntnis vom , Zl.91/13/0113, heißt es hiezu weiters, ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des § 23a EstG 1972 im Einkommenssteuer- Veranlagungsverfahren festgestellt werden könne, könnten derartige Feststellungen außerhalb des im § 188 BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf § 92 BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden.

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1991. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §188 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §23a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150091.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-62258