VwGH vom 19.09.1995, 91/14/0208
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der R in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl 684-2/91, betreffend Gewerbesteuer und Feststellung von Einkünften für 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war Kommanditistin der am im Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) gelöschten R-GesmbH & Co KG (in der Folge KG). Die KG machte in ihrer Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften und in ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr einen Sanierungsgewinn in Höhe von S 16,105.404,-- geltend. Nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens, worin ua darauf hingewiesen wurde, daß der Zwangsausgleich von den Gläubigern deshalb angenommen worden sei, weil in der Auffanggesellschaft R und M-GmbH (in der Folge GmbH) der Betrieb der KG fortgesetzt worden sei und weiterhin nach Sanierung als interessanter Kunde zur Verfügung stehe, anerkannte das Finanzamt den geltend gemachten Sanierungsgewinn bei Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO und bei Veranlagung der KG zur Gewerbesteuer im wesentlichen mit der Begründung nicht, daß das Unternehmen durch den erfolgten Zwangsausgleich nicht erhalten, sondern praktisch "im Wege des Zwangsausgleiches" liquidiert worden sei.
In einer gegen die entsprechenden Bescheide erhobenen Berufung wurde eingeräumt, es sei richtig, daß die KG im Anschluß an die Erfüllung des Zwangsausgleiches im Handelsregister gelöscht worden sei. Das Unternehmen, welches unter "dieser Firma" betrieben worden sei, sei aber zur Gänze erhalten geblieben, auch wenn im Zuge erfolgter Kosteneinsparungen eine der beiden Betriebsstätten aufgelassen bzw auf die Hauptbetriebsstätte konzentriert worden sei. Dabei sei auch der Firmenname beibehalten und lediglich durch den Zusatz "und M." erweitert worden. Zum Zusatz wurde erläutert, daß es sich dabei um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handle. Die Voraussetzung für die "Erfüllbarkeit des beantragten Ausgleiches" sei die Zustimmung der Gläubiger gewesen, welche diese nur unter der Bedingung, daß das Unternehmen als solches fortgeführt werde, gegeben hätten. Dieses Versprechen gegenüber den Gläubigern sei nachweislich eingehalten worden, nachdem alle Lieferanten (= Gläubiger) weiterhin auch Lieferanten der GmbH geblieben seien. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, das Unternehmen sei im Wege des Zwangsausgleiches liquidiert worden, sei nachweisbar irrig, weil nur durch die Annahme und Erfüllung des Zwangsausgleiches das Unternehmen habe erhalten werden können. Geändert hätten sich lediglich die Eigentumsverhältnisse durch den Eintritt desjenigen, der durch die Rücksteherklärung im Ausgleichsverfahren und Zurverfügungstellung der Mittel den Ausgleich ermöglicht habe. Das Unternehmen sei unter der GmbH erfolgreich im gleichen Umfang bei denselben Kunden und mit denselben Lieferanten auf dem österreichischen Markt tätig.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung zur Frage des Sanierungsgewinnes auf Grund folgenden, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ab: Über das Vermögen der KG sei mit Beschluß vom der Konkurs eröffnet worden. Nach Durchführung des Zwangsausgleiches sei der Konkurs am aufgehoben worden. Bereits am sei die Betriebsstätte in Salzburg ohne Übernahme von Verbindlichkeiten von der GmbH übernommen worden. Die Betriebsstätte in Salzburg sei somit zu einem Zeitpunkt übernommen worden, in welchem weder der Konkurs eröffnet noch die Quote eines Zwangsausgleiches bekannt gewesen sei. Über das verbleibende Betriebsvermögen sei nach Konkurseröffnung ein Zwangsausgleich durchgeführt worden, dessen Quote durch die Liquidierung der verbliebenen Betriebsstätte bzw im Privatbereich der Gesellschafter abgewickelt worden sei. Vom durchgeführten Zwangsausgleich sei die Betriebsstätte in Salzburg nicht berührt worden, da sie bereits vor Durchführung des Zwangsausgleiches aus dem Unternehmen ausgegliedert worden sei. Es könne somit nicht gesagt werden, daß durch den Zwangsausgleich eine erfolgreiche Sanierung stattgefunden habe, die das Unternehmen in seiner ursprünglichen Form hätte weiterbestehen lassen, sondern es habe die Liquidation des verbleibenden Unternehmens stattgefunden. Liquidation sei jedoch das Gegenteil von Sanierung. Auch der eingewendete Umstand, daß ein Teil des Firmennamens gleichgeblieben sei, sei kein Indiz für eine Sanierung, da Firmennamen frei gewählt werden könnten. Auch die Tatsache, daß ein Großteil der Lieferanten dieselben geblieben seien, spreche in diesem Fall nicht für eine Sanierung, da nach der Liquidation die Betriebsstätte in Salzburg ein neuer Kunde sei.
Im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde lediglich ohne weitere Ausführungen eingewandt, daß der Aussage in der Berufungsvorentscheidung, das Unternehmen sei nicht saniert, sondern liquidiert worden, mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Punkt Sanierungsgewinn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den unbestritten gebliebenen, in der Berufungsvorentscheidung "deponierten" Sachverhalt ebenfalls ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, bei diesem Sachverhalt könne keine Rede von einer Erhaltung und Sanierung der KG sein. Bei der GmbH handle es sich nicht um das Unternehmen der KG. Maßgebend sei daher nicht, ob es sich bei der GmbH um einen lebensfähigen Betrieb handle. Diese habe auch kein saniertes Unternehmen nach Durchführung des Zwangsausgleiches erworben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in ihrem Recht auf Anerkennung des Sanierungsgewinnes verletzt und beantragt Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde "offenbar nur sporadisch Erhebungen aus dem vorliegenden Konkurs- und Zwangsausgleichsakt bei Gericht getroffen hat", nicht auf die Details der Berufungsschrift eingegangen sei und auch keine weiteren Ermittlungen gepflogen oder Vorhaltungen gemacht habe. Sie habe daher den Sachverhalt aktenwidrig angenommen, weshalb der angefochtene Bescheid auch wesentliche Begründungsmängel aufweise.
Hiezu ist der Beschwerdeführerin folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eben den Sachverhalt als erwiesen an, den bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung als erwiesen angenommen hat. Hiezu war sie aber berechtigt, weil die Partei den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der Behörde weder bis dahin, noch im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegengetreten ist. Tritt der Abgabepflichtige den (erstmals) in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so können diese als richtig angenommen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 90/14/0184).
Im übrigen obliegt es in einem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren der Partei, selbst einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl zB das hg Erkenntnis vom , 89/13/0252). Der Umstand, daß die belangte Behörde über das Berufungsvorbringen und die Sachverhaltsdarstellung in der Berufungsvorentscheidung hinausgehende weitere Sachverhaltsermittlungen (etwa im Konkursakt) nicht anstellte, kann der belangten Behörde daher nicht als Verfahrensmangel angelastet werden. Auf welche Details der Berufungsschrift die belangte Behörde - abgesehen davon, daß sie aus den oben angeführten Gründen die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung als richtig beurteilen durfte - nicht eingegangen ist, stellt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdegründe nicht dar. Dies ist im Umfang des im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Sachverhaltes (die in der Beschwerde teilweise darüber hinausgehende Sachverhaltsdarstellung muß im Hinblick auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot unbeachtlich bleiben) auch vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den von der belangten Behörde angenommenen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht zu erkennen.
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin neben den abermals gerügten Verfahrensmängeln ausschließlich Umstände (insbesondere persönliche Lebensverhältnisse) geltend, die in keinerlei Zusammenhang mit der vom Beschwerdepunkt umfaßten Frage stehen, ob die belangte Behörde die Anerkennung des geltend gemachten Sanierungsgewinnes dem Gesetz entsprechend verneint hat.
Da die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.