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VwGH vom 30.06.2005, 2003/20/0336

VwGH vom 30.06.2005, 2003/20/0336

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des O (auch K) in F, geboren 1976 (oder 1978), vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 225.936/11-II/04/03, betreffend Aufhebung eines Bescheides "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG" sowie Zurückweisung eines Devolutionsantrages "im Grunde des § 15 Abs. 1 AsylG" (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG) aufgehoben und der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom zurückgewiesen wurde, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - nämlich insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid auch Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vom (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan) aufgehoben wurde - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Oktober 2001 in das Bundesgebiet ein und stellte im Oktober und November 2001 Asylanträge, von denen er den ersten später zurückzog.

Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom (vom Bundesasylamt datiert mit ) wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II. erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für nicht zulässig.

Gegen die Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I.) erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Da das Bundesasylamt hierüber nicht entschied, richtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde (im vorliegenden Fall ohne vorangegangenen Vorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer) den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde des § 15 Abs. 2 erster Satz, erster Halbsatz, AsylG" (Spruchpunkt I.). Zugleich wies sie den Devolutionsantrag "im Grunde des § 15 Abs. 1 AsylG" zurück (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung - unter weitgehender Verweisung auf einen am in einem anderen Asylverfahren ergangenen Bescheid - u.a. auf die Ansicht, ihr Vorgehen finde Deckung in näher bezeichneten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdefall gleicht in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Behebung des gesamten erstinstanzlichen Bescheides vom ) in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0055, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung des Asylantrages) behoben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und insoweit, als damit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan) behoben wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

In Bezug auf die Zurückweisung des Devolutionsantrages gleicht der Fall (im Unterschied zu dem mit dem schon genannten Erkenntnis vom heutigen Tag erledigten Fall, in dem ein Abspruch über einen Devolutionsantrag im angefochtenen Bescheid unterblieb) dem mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0518, erledigten Fall, wobei aus den im vorliegenden Fall vorgelegten Akten allerdings keine nachfolgende Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt hervorgeht und somit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages richtet, gegenstandslos geworden ist.

Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Devolutionsantrages war im vorliegenden Fall schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides Gegenstand ergänzender Ausführungen der belangten Behörde. In ihrer Gegenschrift vom modifizierte die belangte Behörde diese Ausführungen unter Bedachtnahme auf die inzwischen zu Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit § 15 AsylG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2000/20/0209, 2002/20/0333, 2002/20/0399 und 2002/20/0427, sowie vom , Zlen. 2001/01/0589 und 2002/01/0317.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass die Zurückweisung des Devolutionsantrages - wie in der Gegenschrift u.a. formuliert wird - "unter Zugrundelegung der Rechtsrichtigkeit des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides" konsequent gewesen sein könnte. In Verbindung mit den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0055, dargelegten Gründen für die Aufhebung des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den erwähnten Erkenntnissen vom und insbesondere vom , auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, jedoch auch die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Devolutionsantrages.

Der angefochtene Bescheid war daher auch insoweit, als mit ihm der Devolutionsantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Umfang des (in der am verfassten Beschwerde ziffernmäßig gestellten) Begehrens gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der (am im BGBl. kundgemachten) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-62246