VwGH vom 10.10.1996, 94/15/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. 6/5-5018/92-05, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1987 (mitbeteiligte Partei: W-GmbH & Co KG in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer schied zum als Kommanditist aus der mitbeteiligten Partei aus. Im Hinblick auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wurde auf den genannten Zeitpunkt eine Abschichtungsbilanz erstellt, derzufolge der dem Beschwerdeführer zur Hälfte zugerechnete Verlust im Zeitraum vom 1. Juli bis S 328.479,53 beträgt.
In dem vom Finanzamt sodann erlassenen, die mitbeteiligte Partei betreffenden Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 1987 (gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1972 begünstigt zu besteuernde) Einkünfte in Höhe von S 3,110.919,-- (d.i. die Differenz aus dem oben genannten Hälfteverlust von S 328.479,53 und dem Veräußerungsgewinn von S 3,275.158,--) zugerechnet.
In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit des in der Abschichtungsbilanz zum ausgewiesenen Verlustes sowie des Veräußerungsgewinnes. Es sei nämlich zum einen nicht erklärbar, weswegen im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres 1986/1987 ein unverhältnismäßig geringerer Verlust eingetreten sein solle als im ersten Halbjahr 1987. Zum anderen sei bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu Unrecht ein Betrag von S 1,6 Mio einbezogen worden. Auch dürften Veräußerungsgewinne nur insoweit besteuert werden, als "die entsprechenden Verluste, die zu dem negativen Kapitalkonto geführt haben, ebenfalls steuerlich berücksichtigt worden" seien; dies sei bei einem in Österreich nur beschränkt Steuerpflichtigen nicht der Fall.
In der Folge führte das Finanzamt Sachverhaltsermittlungen durch, wobei insbesondere auch die mitbeteiligte Partei einbezogen wurde, und erörterte das Ergebnis dieses Verfahrens mit dem Beschwerdeführer.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie im wesentlichen nach Darstellung des Sachverhaltes und der maßgebenden Rechtsvorschriften aus, die Entwicklung der Verluste der mitbeteiligten Partei in den Jahren 1986 und 1987 sei nicht widersprüchlich, weil diese nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Kommanditist einen durch diesem vorbehaltene "Geschäftsmöglichkeiten" für seine neu gegründete Firma in Deutschland verursachten Umsatzrückgang von nahezu S 11 Mio habe hinnehmen müssen. In die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes sei der schon erwähnte Betrag von S 1,6 Mio deswegen zu Recht einbezogen worden, weil die vom Beschwerdeführer behauptete betriebliche Veranlassung der Kreditaufnahme vom nicht erwiesen erscheine. Ein rechtliches Hindernis zur Besteuerung des Veräußerungsgewinnes habe nach den Vorschriften des auf unbeschränkt und auf beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen Anwendung findenden § 23a EStG 1972 nicht bestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Ergebnis Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter weiterer Bedachtnahme auf die von der mitbeteiligten Partei übermittelte Gegenschrift erwogen:
Die Beschwerde erschöpft sich nach Darstellung des Sachverhaltes in der Behauptung, "bei einer richtigen Würdigung der erbrachten Beweismittel und einer weiteren Sachverhaltsermittlung hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen müssen"; aus den im Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, daß die von der mitbeteiligten Partei gegebene Sachverhaltsschilderung unrichtig sei und daher die Berechnung des zugewiesenen Verlustes und die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bzw. die Belastung des Kapitalkontos korrigiert werden müßten.
Die Beschwerde geht auf die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid gegebene Begründung für ihre Entscheidung in keiner Weise ein. Die Behauptung allein, daß sich aus den im Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen schon zweifelsfrei die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der mitbeteiligten Partei ergebe, zeigt keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde oder einen ihr unterlaufenen Verstoß gegen die Denkgesetze auf. Auch eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht fällt der belangten Behörde nicht zur Last, wie sich auch daraus ergibt, daß der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Finanzamt gegenüber mit Schriftsatz vom erklärt hat, sämtliche für die Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen seien dem Finanzamt bereits vorgelegt worden.
Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.