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VwGH vom 09.11.2000, 99/16/0009

VwGH vom 09.11.2000, 99/16/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom , Jv 3483-33/98, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom wurde vom Finanzamt Krems an der Donau ein Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung für Abgabenforderungen im Ausmaß von S 3,405.292,-- auf der der Beschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft EZ 419 sowie auf dem Anteil an der Liegenschaft EZ 322, jeweils Grundbuch Unterloiben, eingebracht.

Nach Bewilligung und Vollziehung dieses Antrages wurden der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom eine Eintragungsgebühr in Höhe von S 37.536,-- und eine Pauschalgebühr in Höhe von S 6.700,-- vorgeschrieben. Nach einem entsprechenden Antrag wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung in Raten bewilligt; die letzte Rate wurde am bezahlt.

In einer Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 25 Abs 2 GGG einen Antrag auf Rückzahlung der Gerichtsgebühren in Höhe von S 44.286,--. Dazu wurde ausgeführt, es sei gegen die Beschwerdeführerin am mit Beschluss der Ratskammer des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 207a FinStrG erlassen worden, wonach der Beschwerdeführerin verboten worden sei, die Veräußerung, Belastung oder sonstige Verpfändung der oben genannten Liegenschaft EZ 419 und des Anteils an der Liegenschaft EZ 322, Grundbuch Unterloiben, vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil vom rechtskräftig von der wider sie erhobenen Anklage (wegen des Vorwurfs der Abgabenhinterziehung) freigesprochen worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom sei die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes angeordnet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, nach § 8 Abs 1 GEG 1962 verjähre der Antrag auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in drei Jahren. Nach Abs 2 werde die Verjährung durch ein Ansuchen um Stundung unterbrochen. Die Verjährungsfrist habe mit der letzten Rate vom zu laufen begonnen. Der Rückzahlungsanspruch sei daher verjährt. Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GGG könnte überdies nur dann angewendet werden, wenn ein nach § 38 lit c GBG vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht wurde, weil sich in der Folge herausgestellt habe, dass die der Pfandrechtseintragung zu Grunde liegende Forderung von Anfang nicht bestanden habe. Im Beschwerdefall handle es sich aber um eine Exekution zur Sicherstellung. Auch stünden die Gerichtsgebühren in keinem Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung iSd § 207a FinStrG.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie im Verwaltungsverfahren stützt die Beschwerdeführerin ihren Rückerstattungsanspruch auch vor dem Verwaltungsgerichtshof allein auf den Umstand, dass sie mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom rechtskräftig freigesprochen worden ist. Damit übersieht sie aber, dass die in Rede stehenden Gerichtsgebühren keineswegs auf Grund der Vormerkung einer gerichtlichen Verfügung zur Sicherung einer Geldstrafe, des Verfalls oder einer Wertersatzstrafe nach § 207a FinStrG, sondern vielmehr auf Grund des Antrages der Abgabenbehörde zur Sicherstellung von Abgabenforderungen entstanden sind. Auf die Höhe einer Abgabenforderung - über deren Bestand die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet hat - hat aber ein vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung (aus welchen Gründen immer) freisprechendes Urteil keinerlei Einfluss oder Bindungswirkung. Die Aufhebung der vom Strafgericht getroffenen Verfügung im Sinne des § 207a FinStrG war dabei bedeutungslos, weil die Gebühren, deren Rückerstattung begehrt wird, nicht durch diese Verfügung ausgelöst worden sind. Schon deswegen, weil eine Änderung im Bestand der gegen die Beschwerdeführerin (sicherstellungsweise) erhobenen Abgabenforderung nicht einmal behauptet wird, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht mehr einzugehen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 417/1994.

Wien, am