VwGH vom 04.07.1995, 91/14/0199
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des Ing. F in Z, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl 345 - 3/87, betreffend Einkommensteuer 1982 bis 1985 und 2) der N KG, ebenfalls in Z und vertreten durch Dr. K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Kärnten vom , Zl 351 - 3/87, betr einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1983 bis 1985 sowie Einheitswerte des Betriebsvermögens zum bis 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer beim Erstbeschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß dieser seit dem Jahr 1974 ein technisches Büro betreibe, und sich vorerst mit Planungen für verschiedene Fertigungsbetriebe zur rationelleren Gestaltung einzelner Produktionsstufen beschäftigt habe. Im Laufe der Zeit habe der Erstbeschwerdeführer ein mechanisch-kinematisches Maschinensystem entwickelt, welches in der gemeinsam mit seiner Gattin im Jahr 1981 gegründeten zweitbeschwerdeführenden KG tatsächlich gefertigt werde und auch von diesem Unternehmen zum Patent angemeldet worden sei. Diese Konstruktionsplanungen des technischen Büros stellten durch den engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang eine gewerbliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Gesellschafterstellung bei der Zweitbeschwerdeführerin dar. Konforme Feststellungen wurden - soweit sie sich auf die Zweitbeschwerdeführerin beziehen - bei einer in etwa gleichzeitig durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bei der Zweitbeschwerdeführerin getroffen. In der Folge ging der Prüfer - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist - jeweils davon aus, daß die von der Zweitbeschwerdeführerin getragenen Aufwendungen für Konstruktionen des technischen Büros Vergütungen im Sinn des § 23 Z 2 EStG 1972 darstellten und daher dem Gewinnanteil des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen seien.
In der Folge ergingen (teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren) gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin für die Jahre 1983 bis 1985 Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und Einheitswertbescheide zu den Stichtagen bis 1986 sowie gegenüber dem Erstbeschwerdeführer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1985, in welchen die jeweiligen Prüfungsfeststellungen ihren Niederschlag fanden.
In dagegen eingebrachten Berufungen wandten sich die Beschwerdeführer jeweils im wesentlichen gegen die Anwendung des § 23 Z 2 EStG 1972. Sowohl das technische Büro als auch die KG seien vollkommen voneinander unabhängige Unternehmen und würden auch als solche geführt. Es existierten genaue getrennte Rechenwerke und es werde auch zwischen den beiden Unternehmen wie zwischen Fremden abgerechnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen abgewiesen, wobei der erstangefochtene Bescheid hinsichtlich der Begründung auf den zweitangefochtenen Bescheid verwies. Im zweitangefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde ihre Ansicht, daß auf die Leistungsbeziehungen zwischen Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Zurechnungsvorschrift des § 23 Z 2 EStG 1972 anzuwenden sei, mit umfangreicher Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema.
Die Beschwerdeführer beantragen in ihren im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu einer gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Gemäß § 23 Z 2 EStG 1972 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Insbesondere aus § 23 Z 2 EStG 1972 leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, daß Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 82/14/0056).
Wenngleich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt ist, daß die Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1972 dann nicht anzuwenden ist, wenn ein Leistungsaustausch zwischen einer Personengesellschaft und dem Betrieb eines Gesellschafters zu fremdüblichen Konditionen stattfindet, so kann dies - wegen der dann vorhandenen (Mit)Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis - insoweit nicht gelten, als zwischen den erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeit ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wie zwischen der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine Personengesellschaft, an der der Erfinder beteiligt ist (vgl das hg Erkenntnis vom , 83/14/0115). Ein solcher enger Zusammenhang besteht im Beschwerdefall, wenn die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben und in der Beschwerde bekräftigen, daß die Zweitbeschwerdeführerin gegründet worden sei, um die Produktion der im technischen Büro des Erstbeschwerdeführers entworfenen und geplanten Sondermaschinen "aus naheliegenden Gründen" nicht Dritten überlassen zu müssen (vgl auch Magreiter, Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, SWK 1994, A I 255). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf der Basis dieses Sachverhaltes die strittigen Beträge als Vergütungen im Sinn des § 23 Z. 2 EStG 1972 beurteilte, zumal die Beschwerdeführer der vom Prüfer festgestellten engen wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung substantiiert nicht entgegengetreten sind.
Demgegenüber können die Argumente der Beschwerdeführer nicht überzeugen. Die Beschwerdeausführungen, wonach "Einnahmen" aus einem freien Beruf nicht "auf einmal" zu "Einnahmen" aus einem Gewerbebetrieb werden können, treffen deswegen nicht zu, weil ein Erfinder, der seine Erfindung im eigenen Gewerbebetrieb auswertet, die damit zusammenhängenden Einnahmen den gewerblichen Einkünften zuzurechnen hat (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm 11 zu § 22). Unverständlich ist das Beschwerdevorbringen, wonach "rechtlich eher anzunehmen wäre", daß die Zweitbeschwerdeführerin Leistungen im Dienste des technischen Büros des Erstbeschwerdeführers dadurch erbracht habe, daß sie die vom technischen Büro entworfenen Maschinen baute, als "umgekehrt über Auftrag der Kommanditgesellschaft das technische Büro nach den Weisungen der Produktionsgesellschaft Leistungen zu erbringen hatte". Es mag durchaus zutreffen, daß die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin letztlich im Interesse des Erstbeschwerdeführers lag, um den Erfolg der Erfindung nicht anderen überlassen zu müssen.
Sachverhaltsbezogen sind aber Vergütungen strittig, die der Erstbeschwerdeführer für von ihm und insofern "im Dienste der KG" geleistete Tätigkeiten von der Zweitbeschwerdeführerin erhalten hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der betriebliche Erfolg der Zweitbeschwerdeführerin auch im Interesse des Erstbeschwerdeführers als einem ihrer Gesellschafter lag. Auch das weitere Beschwerdevorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt entfernt.
Eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides ist daher weder hinsichtlich seines Abspruches über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften noch insoweit zu erkennen, als er über die Einheitswerte des Betriebsvermögens abspricht, zumal die Zweitbeschwerdeführerin diesbezüglich keine gesonderten Einwendungen erhoben hat.
Eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides ist schon deswegen nicht zu erkennen, weil eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, in der Sache abzuweisen ist. Bezüglich des Jahres 1982 wird nicht behauptet, daß der erstangefochtene Bescheid diesbezüglich nicht von einem entsprechenden Feststellungsbescheid abgeleitet wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.