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VwGH vom 04.03.1999, 99/16/0008

VwGH vom 04.03.1999, 99/16/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S & M GmbH in W, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien XIX, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-7/Sch-310/3/3/97, betreffend Aussetzung der Vollziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Abgaben in der Höhe von S 1,721.253,-- geltend gemacht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben gemäß § 212a BAO.

In der Hauptsache wurde die erhobene Berufung vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Am erließ die belangte Behörde zwei Bescheide, nämlich einerseits in der Hauptsache die Berufungsentscheidung GZ. GA 13-7/Sch-310/3/2/97 und andererseits betreffend die begehrte Aussetzung der Vollziehung die Berufungsentscheidung GZ. GA 13-7/Sch-310/3/3/97.

Nur gegen den letztgenannten, die Aussetzung der Vollziehung betreffenden Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde, wobei die Beschwerdeführerin in Darstellung des gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderlichen Beschwerdepunktes vorbringt: "Durch den bekämpften Berufungsbescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven öffentlichen Recht entgegen dem Art. 10 EWR-Vertrag keine zollgleiche Abgabe einzuheben, verletzt."

Da die erhobene Beschwerde sich - auch nach Punkt 1 der gestellten Anträge - ausschließlich gegen den unter der GZ. GA 13-7/Sch-310/3/3/97 betreffend die Aussetzung der Vollziehung erlassenen Berufungsbescheid wendet, ergibt sich daher bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß der die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt behaupteten Recht nicht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung - die wegen der einfachen Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte - erübrigte sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens zum Zwecke der Beibringung einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Finanzen (§ 29 VwGG).

Wien, am