VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in S, vertreten durch Raits, Ebner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 2115-33/98-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am beim BG Schladming eingelangten Eingabe begehrten die Centro Immobilien GmbH und Werner Loos betreffend die Liegenschaft EZ 9 KG 67612 Schladming unter anderem die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Dieser Antrag wurde vom BG Schladming am bewilligt und am gleichen Tag grundbücherlich vollzogen.
Auf Grund einer Beanstandung durch den Revisor wurde noch im Jahr 1997 (abgefertigt am ) an die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung gerichtet, wobei ihr S 19.778,-- gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG für die Eintragung des Pfandrechtes vorgeschrieben wurden.
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom ein, es bestünde Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 und 4 WFG 1984.
Am erließ der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag über die genannte Summe (zuzüglich Einhebungsgebühr) gegenüber der Centro Immobilien GmbH und Werner Loos, wogegen die Genannten Berichtigungsanträge einbrachten.
Am erließ der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag mit dem Beisatz "Berichtigung des Zahlungsauftrages vom ", wobei dieser Zahlungsauftrag nicht nur an die bereits oben genannten Parteien, sondern unter der Nummer 3) auch an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gerichtet war.
Mit Eingabe vom begehrte die Beschwerdeführerin dagegen Berichtigung mit dem Vorbringen, es habe die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 und 4 WFG zur Anwendung zu kommen.
Daraufhin fällte die belangte Behörde folgenden Spruch:
"I.) Der Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Schladming vom , TZ 504/94 wird gem. § 7 Abs. 3 GEG von Amts wegen ersatzlos aufgehoben.
II.) Der Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Schladming vom , TZ 504/94 wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die zahlungspflichtige Partei wie folgt zu lauten hat:
"Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft (vormals Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot reg.Gen.m.b.H.) Alpenstraße 70, 5033 Salzburg Vertragsnummer 4065709-6425"
III.) Die Berichtigungswerber 1.) Werner Loos, Hauptplatz 17, 8970 Schladming und 2.) Centro ImmobiliengesmbH, Bahnhofstraße 271, 8970 Schladming, vertreten durch Dr. Gerhard Rainer, RAe in 8970 Schladming, Talbachgasse 109 werden mit ihren Berichtigungsanträgen vom samt Ergänzung vom 6. Aprilo 1998; und auf die mit diesem Bescheid zu Punkt I.) und II.) erfolgte amtswegige Aufhebung bzw. Berichtigung der Zahlungsaufträge vom und verwiesen.
IV.) Dem Berichtigungsantrag der Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft, Alpenstraße 70, 5033 Salzburg wird in der Sache selbst keine Folge gegeben."
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Zahlungsauftrag vom (ungeachtet des dabei offensichtlich unterlaufenen Schreibfehlers) eine Berichtigung des Zahlungsauftrages vom darstellt; sie erachtete ferner einen Gebührenanspruch für die Eintragung des Pfandrechtes gegen die Centro Immobilien GmbH und Werner Loos als verjährt und die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Gebührenbefreiung als nicht gegeben.
Gegen die Spruchpunkte II und IV dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - zusammengefasst - in ihrem Recht darauf verletzt, nicht ohne vorherige Erlassung eines Zahlungsauftrages im Wege des angefochtenen Bescheides zur Zahlung einer Eintragungs- und Einhebungsgebühr verpflichtet zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger hg. Judikatur gelten für das Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter I E 2 und 3 zu § 6 GEG referierte hg. Judikatur).
Ein berichtigter Bescheid bildet mit dem Berichtigungsbescheid eine rechtliche Einheit (vgl. dazu z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch5 482 Anm 12 zu § 62 AVG; Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 19 zu § 293 BAO mit zahlreichen Nachweisen aus der hg. Judikatur; sowie Stoll, BAO Kommentar III 2827 Abs. 3 mwN).
Daraus folgt aber, dass die Beschwerdeführerin - anders als sie es in ihren weitwendigen Ausführungen darzustellen sucht - nicht erst im Wege des angefochtenen Bescheides in das Verfahren einbezogen wurde, sondern schon im Wege des Berichtigungsbescheides des Kostenbeamten vom , und zwar dergestalt, dass damit die Rechtswirkungen des am erlassenen Zahlungsauftrages auch auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt wurden. Die belangte Behörde hat dadurch im Wege des Punktes II. ihres Spruches keineswegs eine vom Verfahren bis dahin noch nicht betroffene Partei in das Verfahren einbezogen sondern in Verbindung mit der von ihr unter einem vorgenommenen Aufhebung des Zahlungsauftrages vom nur klargestellt, dass sich die Wirkungen des Zahlungsauftrages vom auf die beklagte Partei erstrecken.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass in erster Instanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin keineswegs verletzt wurde, weil sie schon auf Grund der im Jahr 1997 an sie ergangenen Zahlungsaufforderung Gelegenheit hatte, ihren meritorischen Standpunkt darzulegen, wovon sie im Wege ihrer Eingabe vom auch Gebrauch machte, wobei sie auch in ihrem Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom meritorisch keine andere Position bezog.
Aus all dem folgt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, wobei auf die im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Frage der Gebührenfreiheit gemäß § 53 Abs. 3 und 4 WFG jetzt nicht mehr eingegangen zu werden braucht, weil diese Frage vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist und die Beschwerde diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen enthält.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei wegen der einfachen Rechtsfrage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am