VwGH vom 04.03.1999, 99/16/0001

VwGH vom 04.03.1999, 99/16/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der B A AG in W, vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG, Wien I, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 5472-33a/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und der (über hg. Ergänzungsauftrag vom vorgelegten) Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst zu 4 C 916/95h des BG Josefstadt am gegen Christian Fiala wegen S 26.753,09 sA eine Mahnklage und entrichtete dafür die Pauschalgebühr von S 990,--, worauf das genannte Gericht einen Zahlungsbefehl erließ. Da aber bereits am vom HG Wien über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet worden war, wurde der Zahlungsbefehl in der Folge mit Beschluß des BG Josefstadt vom wieder aufgehoben und die Klage zurückgewiesen.

Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses (Beschluß des HG Wien vom , rechtskräftig seit ) brachte die Beschwerdeführerin gegen Christian Fiala am zu 4 C 392/98d des BG Josefstadt neuerlich eine Klage über den oben genannten Betrag ein und entrichtete auch dafür wieder Pauschalgebühr in der Höhe von S 990,--.

Mit Antrag vom 5./ forderte die Beschwerdeführerin dann diesen Gebührenbetrag wieder zurück, wobei sie ihren Antrag damit begründete, daß die Pauschalgebühr gemäß der Anm 6 zu TP 1 GGG nur einmal zu entrichten sei.

Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag keine Folge und vertrat im Ergebnis die Auffassung, daß auch für die zweite Klage Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht auf Rückzahlung der Pauschalgebühr verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß TP 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr bei einem Streitwert

über S 10.000,-- und bis S 30.000,-- S 990,--.

Die Anm 1 zu TP 1 GGG lautet:

"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird."

Gemäß der Anm 5 zur zitierten Tarifpost wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

In der Anm 6 zu TP 1 GGG wird folgendes bestimmt:

"Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird."

Die Beschwerdeführerin strebt die Anwendung der Anm 6 zur TP 1 GGG an und vermeint, die belangte Behörde habe zu Unrecht mit den Anmerkungen 1 und 5 zur genannten Tarifpost sowie dazu vorliegender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0155, siehe dieses bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5, E5 zu Anm 1 zu TP 1 GGG) argumentiert.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber folgendes: Die nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zu entrichtende Pauschalgebühr betrifft jeweils eines der in Anm 1 Satz 1 zu TP 1 GGG aufgelisteten Verfahren. Darunter fallen insbesondere die mit Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Ein solches Verfahren leitete die Beschwerdeführerin gegen Christian Fiala schon mit ihrer Mahnklage vom ein. Dementsprechend war dafür Pauschalgebühr zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühr wurde nach Anm 5 zur TP 1 GGG durch den Umstand nicht berührt, daß der auf Grund der Mahnklage erlassene Zahlungsbefehl zufolge der gemäß § 6 Abs. 1 KO schon seit bestandenen Prozeßsperre wieder aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde. Damit war das über die Mahnklage vom eingeleitete Verfahren abgeschlossen.

Das von der Beschwerdeführerin nach Aufhebung des Konkurses ihres Prozeßgegners im Jahr 1998 mit Klage vom eingeleitete zweite Verfahren, 4 C 392/98d des BG Josefstadt stellte keine Fortsetzung des Verfahrens 4 C 916/95h dieses Gerichtes dar. Dabei handelte es sich vielmehr um ein neues (nicht mehr vom Prozeßhindernis der Konkurssperre betroffenes) Verfahren, für das wiederum Pauschalgebühr zu entrichten war. Die Anm 6 zur TP 1 GGG kann daher der Beschwerdeführerin für das neue Verfahren nicht zugute kommen, weil dies zur Voraussetzung hätte, daß der seinerzeit das Verfahren 4 C 916/95h abschließende Beschluß des BG Josefstadt vom in der Folge wieder aufgehoben und dieses Verfahren fortgesetzt worden wäre. Die Anm 6 zur TP 1 GGG bezieht sich nämlich immer nur auf die in ein und demselben Verfahren nur einmal zu entrichtende Pauschalgebühr, nicht aber auf (warum auch immer) neben- oder nacheinander anhängig gemachte verschiedene Verfahren, die jeweils der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen. Aus diesem Grund kann es dem angefochtenen Bescheid auch nicht schaden, daß die belangte Behörde in ihrer Begründung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt hat, die zu einem Fall ergangen ist, in welchem die zweite Klagsführung (anders als hier) versehentlich erfolgte.

Da sich somit schon aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).

Wien, am