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VwGH vom 12.01.1999, 97/09/0029

VwGH vom 12.01.1999, 97/09/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/05/00566/96, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: LH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit (am erlassenen) Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Mitbeteiligte der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe "im Juni 1995 als Arbeitgeber im Standort seines Gastgewerbebetriebes in W" die jugoslawische Staatsangehörige ER als Küchenhilfe und den jugoslawischen Staatsangehörigen RR als Arbeiter zur Durchführung von Weingartenarbeiten, Getränkeabfüllung und Belieferung anderer Lokale ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Mitbeteiligten (im Hinblick auf eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 10 Tage) und ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von S 6.000,-- verhängt.

Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Er machte darin im wesentlichen geltend, er habe ER in keinem seiner Lokale beschäftigt. Den Ausländer RR habe er beschäftigt; für diesen Ausländer seien aber ein "Anmeldungsformular bei GKK" sowie eine "Arbeitsbewilligung" vorgelegen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

Zur Begründung dieser Verfahrenseinstellung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, in der zugrunde liegenden Anzeige sei die Tatzeit mit "Ende Juni 1995 sowie " angegeben. Die nachfolgenden Verfolgungshandlungen hätten sich auf diese Tatzeit gestützt. Diese Tatzeitangabe sei jedoch ungeeignet, die Tat zu konkretisieren, weil unter "Ende Juni 1995" mehrere Tage verstanden werden könnten; eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher nicht möglich. Erstmals in der niederschriftlichen Vernehmung der Zeugin P vom scheine als Tatzeit "Juni 1995" auf. Da diese Verfolgungshandlung erst nach Ablauf der (einjährigen) Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte, sei der Strafbehörde erster Instanz und auch der belangten Behörde als Berufungsbehörde eine Ergänzung der Tatumschreibung - wie sie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgt sei - mit "Juni 1995" verwehrt. Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot sei auch die Umschreibung der Tatzeit mit "Juni 1995" als "problematisch" anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der zuständigen Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (vgl. Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit den §§ 28 a Abs. 1 und 34 Abs. 15 AuslBG). Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die mitbeteiligte Partei hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0022, sowie vom , Zl. 91/09/0098, und die darin angegebene Vorjudikatur) wird dem § 44 a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtliche davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof des weiteren bereits wiederholt dargetan hat (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0321, und die darin angegebene Vorjudikatur), stellt die strafrechtliche Figur des fortgesetzten Delikts eine anerkannte Ausnahme von dem zur Ahndung jeder gesetzwidrigen Einzelhandlung führenden Kumulationsprinzip (im Sinn der § 22 Abs. 1 VStG) dar. Die derart zu einer einzigen Deliktseinheit verbundenen Einzelhandlungen erfahren dadurch eine rechtliche Gleichstellung mit einem einfachen Begehungsdelikt, sind damit als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken.

Auch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers (im Sinn des § 28 Abs. 1 AuslBG) kann ein fortgesetztes Delikt vorliegen. Ob im Beschwerdefall ein das Vorliegen fortgesetzter Delikte rechtfertigender Zusammenhang der jeweils in Betracht kommenden Einzelhandlungen vorgelegen ist, wurde von der belangten Behörde - in Verkennung dieser Rechtslage - jedoch weder untersucht noch ausreichend festgestellt. Anhaltspunkte dafür, daß hinsichtlich der dem Mitbeteiligten angelasteten Beschäftigung der beiden Ausländer das Vorliegen fortgesetzter Delikte eindeutig zu verneinen wäre, sind nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu erkennen.

Ausgehend davon, daß nach den Umständen des Beschwerdefalles somit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, die angelasteten Verwaltungsübertretungen als fortgesetzte Delikte anzusehen, konnte aber die mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Bestrafung des Mitbeteiligten grundsätzlich auch alle bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses () in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen erfassen. Der Mitbeteiligte wäre im Falle des Vorliegens fortgesetzter Delikte demnach aufgrund dieser Erfassungswirkung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor Doppelbestrafung geschützt (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/09/0321).

Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die angelastete Tatzeit mit "Juni 1995" umschrieben. Auch wenn diese Tatzeitumschreibung nur in diesem Monat begangene Einzelhandlungen ausdrücklich bezeichnet, würde dies im Falle des Vorliegens fortgesetzter Delikte nichts daran ändern, daß damit auch nachfolgende, bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Betracht kommende gleichartige Tathandlungen erfaßt wurden. Die von der belangten Behörde ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einfacher Begehungsdelikte als unzulässig beurteilte Einschränkung der Tatzeitumschreibung (von "Juni 1995") auf "Ende Juni 1995" wäre jedoch im Falle des Vorliegens fortgesetzter Delikte auch unter Bedachtnahme auf die im Interesse des Mitbeteiligten zu beachtenden Rechtsschutzüberlegungen nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Auch den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einfacher Begehungsdelikte untersucht bzw. bejaht. Sie hat dabei jedoch das Vorliegen fortgesetzter Delikte unbeachtet gelassen und derart außer acht gelassen, daß bei fortgesetzten Delikten - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen wurde - der Lauf der Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an beginnt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (vgl. hiezu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5 Auflage 1996, S. 919 wiedergegebene hg. Judikatur). Die belangte Behörde wird daher (auf das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens gestützte) Feststellungen zu treffen haben, ob die dem Mitbeteiligten angelasteten Verwaltungsübertretungen als einfache Begehungsdelikte oder als fortgesetzte Delikte anzusehen sind.

Der Bescheid der belangten Behörde über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

Wien, am