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VwGH vom 16.09.1998, 97/09/0018

VwGH vom 16.09.1998, 97/09/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HR in M, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.12-41/96-56, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen ein im Instanzenzug ergangenes Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (belangte Behörde) vom gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer bestraft wurde, zwei namentlich genannte Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina vom 9. Mai bis zum und am sowie einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsbürger vom bis zum "im Bereich der Einfamilienhausbaustelle in 8850 Murau, Lärchberg 18, beschäftigt (zu haben), obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurden". Er habe hiebei jeweils § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, bei der Beschäftigung des jugoslawischen Staatsbürgers i.V.m. § 6 Abs. 2 AuslBG verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von pro unerlaubt beschäftigten Ausländer im Ausmaß von S 7.000,-- und im Falle von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils eineinhalb Tagen verhängt.

Der angefochtene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß die belangte Behörde an insgesamt vier Tagen öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe an keiner dieser Verhandlung teilgenommen, sein Rechtsvertreter an einem Verhandlungstermin. Der Beschwerdeführer habe einen Hausum- und -neubau durchgeführt. Dem von ihm beschäftigten jugoslawischen Staatsbürger sei für die F.-Lift-Gesellschaft m.b.H. & Co KG eine Beschäftigungsbewilligung als Abräumer vom bis zum erteilt gewesen. Dem Beschwerdeführer persönlich sei für diesen Ausländer, der keinen Befreiungsschein und keine Arbeitserlaubnis besessen habe, keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Der Ausländer habe ab Jänner 1994 auf der genannten Baustelle mitgearbeitet und sei dem Herrn Josef Michael S., der die feineren Arbeiten durchgeführt habe, als Helfer beigegeben gewesen und habe sich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause zur Verfügung zu halten gehabt, wenn ihn Josef Michael S. benötigte. Wenn er gebraucht wurde, habe der Ausländer dem Josef Michael S. zugereicht, sonst habe er außen beim Hausbau geholfen. Der Ausländer habe seine Arbeitsanweisungen direkt vom Beschwerdeführer erhalten. Josef Michael S. habe die Hilfe des Ausländers vor allem dann gebraucht, wenn er beispielsweise mit einer Leiter gearbeitet habe, damit er nicht ständig hinuntersteigen müsse. Dazwischen habe er ihn oft einige Tage nicht gebraucht. Dann sei der Ausländer auf der Baustelle gewesen und habe Außenarbeiten verrichtet. Er habe einen Stundenlohn von S 82,-- erhalten. Vor seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer sei der Ausländer für die genannte Lift-Gesellschaft als Springer tätig gewesen. Der Ausländer sei vom bis zum durch den Beschwerdeführer sozialversichert gewesen.

Die beiden Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina seien vom erstgenannten Ausländer gefragt worden, ob sie beim Hausbau des Beschwerdeführers aushelfen könnten. Sie hätten jeweils einen Stundenlohn von S 50,-- auf die Hand ausbezahlt erhalten und seien beim Hausbau sowie mit dem Abbau eines Gerüstes beschäftigt gewesen. Auch diese Ausländer hätten ihre Anweisungen direkt vom Beschwerdeführer erhalten.

Die Beschäftigung der beiden Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina ergebe sich aus deren glaubwürdigen Aussagen, die auch mit der glaubwürdigen Aussage eines Erhebungsbeamten des Arbeitsmarktservice Steiermark übereinstimme. Die Beschäftigung des Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Josef Michael S. sowie der glaubwürdigen Aussage des genannten Erhebungsbeamten. Dagegen habe der jugoslawische Staatsbürger ausgesagt, er habe lediglich täglich um 07.00 Uhr beim Haus des Beschwerdeführers gewartet, um von dort aus zum Lift gebracht zu werden. Er habe zunächst die Frage verneint, ob er beim Hausbau gearbeitet habe, habe jedoch auf Vorhalt der vom Erhebungsbeamten bei der Kontrolle aufgenommenen Niederschrift zugegeben, daß ihn Josef Michael S. am gebeten habe, ihm etwas zu halten, bis der Chef komme. Er habe bestritten, vierzehn Tage auf der Baustelle gewesen zu sein. Nach Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz, daß es grundsätzlich richtig sei, wonach die drei betreffenden Ausländer etwa drei Tage im Bereich der Baustelle gearbeitet hätten, habe dieser Ausländer zugegeben, daß es zutreffe, daß er die beiden Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina mitgenommen habe, und daß er einmal mit einem Traktor irgendetwas 100 m weit gefahren habe, da die zwei anderen Ausländer keine Fahrerlaubnis gehabt hätten. Sonst habe er bei der Garage neben dem Haus ab und zu zusammengeräumt. Die Aussage des jugoslawischen Staatsbürgers sei schon deswegen unglaubwürdig, weil es im Mai 1994 beim Lift, wohin er gebracht worden sein wolle, nichts mehr zu tun gegeben habe. Der Zeuge habe insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Hingegen gehe aus den Aussagen des Josef Michael S., der einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt habe und dessen Aussagen in sich widerspruchsfrei seien, hervor, daß dieser Ausländer mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, daß er sich täglich zur Verfügung des Herrn S. halten habe müssen. Die Entlohnung gehe aus den Aussagen der Zeugen gemäß der mit dem Erhebungsbeamten des Arbeitsmarktservice Steiermark aufgenommenen Niederschrift vom hervor.

Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, daß sich im genannten Haus das Sommerbüro der F.-Lift-Ges.m.b.H. befände, das selbstverständlich auch fallweise im Winter benützt werde, und daß Mitarbeiter der Gesellschaft deshalb auch für Bauarbeiten verwendet worden seien. Dem sei zu entgegnen, daß der jugoslawische Staatsbürger bereits seit Jänner 1994 nicht als Abräumer beim Lift, sondern beim Bau des Hauses beschäftigt worden sei. Daher liege eine Änderung des Arbeitsplatzes vor, abgesehen davon, daß die Beschäftigungsbewilligung der Lift-Gesellschaft und nicht dem Beschwerdeführer ad personam erteilt worden sei. Der Spruch des Straferkenntnisses bedürfe nicht des Hinweises, daß eine Beschäftigung mit Arbeit vorgelegen habe, da § 2 Abs. 2 AuslBG lediglich auf die Beschäftigung abstelle, die auf die dort genannte Weise verwirklicht werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung vor den Novellen BGBl. Nr. 314/1994 und BGBl. Nr. 895/1995, haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

in einem Arbeitsverhältnis,

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

in einem Ausbildungsverhältnis,

nach den Bestimmungen des § 18 oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter und

in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 6. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den Bereich eines Arbeitsamtes. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung der in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer Arbeitsämter oder Landesarbeitsämter festgelegt werden.

(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine unverhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen inländischen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde, oder

entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;

..."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid insoferne für rechtswidrig, als es keine objektiven Beweismittel dafür gebe, daß er die drei Ausländer in den im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträumen mit Arbeit beschäftigt habe. Dieser Vorwurf ist hingegen nicht berechtigt; die belangte Behörde hat im oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheid vielmehr dargelegt, auf die Aussagen welcher Zeugen sie ihre diesbezüglichen Feststellungen gegründet hat. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den von der belangten Behörde zur Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen gar nicht auseinander, seine bloße Behauptung, es gebe keine Beweismittel dafür, daß er die genannten Ausländer beschäftigt habe, reicht jedenfalls nicht hin, die ins einzelne gehenden Überlegungen der belangten Behörde zu den Aussagen der einzelnen bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und zu deren Glaubwürdigkeit als unschlüssig oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend erscheinen zu lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, und etwa das Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0013) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, daß eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht. In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch insoferne, als in seinem Fall Verfolgungsverjährung deswegen eingetreten sei, weil ihm im gesamten bisherigen Verfahren nur der Vorwurf gemacht worden sei, er hätte Ausländer "beschäftigt". Das Ausländerbeschäftigungsgesetz pönalisiere jedoch nur die Beschäftigung von Ausländern durch Arbeitgeber und zwar mit Arbeit. Naturgemäß könne man sich auch mit vielen anderen Dingen beschäftigen, beispielsweise mit dem Lesen eines Buches, mit einem Spiel etc. Aus keiner der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen ließe sich ableiten, daß der Beschwerdeführer tatsächlich drei Ausländer unzulässigerweise mit Arbeit beschäftigt habe.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer mit am zugestelltem Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vorgeworfen wurde, die drei genannten Ausländer "im Bereich der (Ein)familienhausbaustelle in 8850 M., L. 18, beschäftigt (zu haben), obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde". Er habe dadurch § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Diese Verfolgungshandlung lag innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG i.V.m.

§ 28 Abs. 2 AuslBG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, ein Jahr betragenden Verjährungsfrist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. N.F. Nr. 12.375/A).

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. N.F. Nr. 11.894/A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG ausgeführt, daß dieser Bestimmung dann entsprochen wird, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen - nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen - Umstände genügt. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0199, m.w.N.).

In Ansehung der Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG muß unverwechselbar feststehen, wann, wo und welche(n) Ausländer (das ist im Sinn des § 2 Abs. 1 AuslBG jeder, der keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ).

Im vorliegenden Fall kann daher bei der im genannten Ladungsbescheid - aber auch im angefochtenen Bescheid - verwendeten Formulierung, daß der Beschwerdeführer die genannten Ausländer beschäftigt und dabei das Ausländerbeschäftigungsgesetz übertreten habe, im Lichte der oben angeführten Rechtsschutzerwägungen kein Zweifel daran bestehen, daß er dies in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber tat. Daher stellte der genannte Ladungsbescheid eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar, und es entspricht auch der Spruch des angefochtenen Bescheides den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG. Der ohne weitere Qualifikation an eine bestimmte Person gerichtete Vorwurf, bestimmte Ausländer entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt zu haben, reicht im Sinne der genannten Bestimmungen für die Belangung dieser Person als Beschäftiger aus.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid schließlich auch deswegen für rechtswidrig, weil ihm innerhalb der Frist des § 32 Abs. 2 VStG bloß vorgeworfen worden sei, drei Ausländer beschäftigt zu haben, ohne daß deren Staatsangehörigkeit angegeben worden sei. Auch dieser Vorwurf führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit dem genannten Ladungsbescheid wurde die Identität der drei Ausländer nämlich unverwechselbar konkretisiert, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten insoferne konkret umschrieben, der Beschwerdeführer war in dieser Hinsicht auch nicht der Gefahr ausgesetzt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der behördliche Verfolgungswille wurde somit auch ohne Nennung der konkreten Staatsangehörigkeit der drei Ausländer in Richtung einer ausreichend bestimmten strafbaren Handlung verwirklicht. Die konkrete Staatsangehörigkeit des beschäftigten Ausländers ist daher kein notwendiges Sachverhaltselement für eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, sondern stellt erst ein - angesichts des § 1 Abs. 2 AuslBG - für die vollständige Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG wesentliches Merkmal dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am