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VwGH vom 19.05.1994, 94/15/0062

VwGH vom 19.05.1994, 94/15/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 185-4/92, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Ausfertigung der bekämpften Berufungsentscheidung ergibt sich im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen folgendes:

Der Beschwerdeführer leistete im Februar 1990 an seine in Deutschland befindliche, am Parkinson Syndrom erkrankte Mutter einen Unterstützungsbeitrag von DM 6.000,-- und machte hiefür im Antrag zur Durchführung eines Jahresausgleiches einen Betrag von umgerechnet S 42.598,52 als Sonderausgabe iS des § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 geltend, wobei er auf seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter verwies.

Das Finanzamt Feldbach entsprach dem Antrag des Beschwerdeführers nicht, sondern berücksichtigte die Ausgabe als außergwöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988.

Dagegen berief der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 173/68 (= Slg. N.F. Nr. 3.778/F).

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und verwies darauf, daß ein Abzug von Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als Sonderausgabe an § 20 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 EStG 1988 scheitern müsse. Das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei zu einer anderen Rechtslage ergangen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens sowie darauf verletzt, "daß die Kosten für Unterhaltsleistung an seine am Parkinson Syndrom leidende Mutter als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG bei der Einkommensteuerbemessung zu berücksichtigen sind".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen ..."

§ 20 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

...

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen ...

...

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), ... abgezogen werden ..."

Kern der Beschwerdeausführungen ist der Hinweis auf das hg. Erkenntnis Slg. N.F. 3778/F. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß es in diesem Erkenntnis im hier interessierenden Zusammenhang einerseits nur um den Begriff der "dauernden Last" ging (wobei der Verwaltungsgerichtshof damals prinzipiell anerkannte, daß Krankheitskosten in besonderen Ausnahmsfällen - z.B. bei unheilbaren Krankheiten - eine dauernde Last darstellen können) und daß dieses Erkenntnis andererseits zu einer Rechtslage erging, die mit der im Beschwerdefall anzuwendenden nicht mehr übereinstimmt. Wie in diesem Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zu §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 3350/79 ausgesprochen hat, könnten zwar bei isolierter Betrachtung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. durch Erkrankung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen entstehen, die das Merkmal einer dauernden Last erfüllen, jedoch stünde einem Abzug dieser Aufwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG (wie ihn der Beschwerdeführer auch jetzt anstrebt) die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 entgegen. Das hat mit Rücksicht auf die insoweit gleiche Rechtslage nach §§ 18 Abs. 1 Z. 1 iVm 20 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 3 EStG 1988 auch für den Beschwerdefall zu gelten (vgl. dazu auch Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz 3 Abs. 2 zu § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988). Zuwendungen des Unterhaltspflichtigen an unterhaltsberechtigte Personen können allenfalls als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 behandelt werden (vgl. dazu insbesondere Doralt, EStG-Kommentar2 Rz 115 zu § 20 EStG), was das Finanzamt im Beschwerdefall ohnehin getan hat.

Da die Beschwerde über den Hinweis auf das oben zitierte hg. Erkenntnis Slg. 3778/F hinaus keine Argumente enthält und insbesondere auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht näher zur Darstellung bringt, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die oben zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.