VwGH vom 19.10.1993, 91/14/0172
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl 2/11/2-BK/P-1991, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ermittelte in den Streitjahren den Gewinn aus seinem Einzelunternehmen gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob für das Jahr 1987 die Verluste der Jahre 1985 (S 338.928,--) und 1986 (S 24.251,--) gem § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 abgezogen werden können. Während die belangte Behörde - den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung folgend - in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten hat, daß dies mangels ordnungsmäßiger Buchführung nicht der Fall sei, meint der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 170 bis 172/86, daß die Verluste ihrer Höhe nach jeweils errechnet werden konnten, das Ergebnis auch überprüfbar sei und die Verluste daher vortragsfähig seien.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung von Verlustvorträgen verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis in bezug auf § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 ausgesprochen hat, daß ein Verlustvortrag für bilanzierende Einkommensteuerpflichtige immer dann zulässig ist, wenn der Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist.
Im Beschwerdefall wird nicht bestritten, daß bei der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1985 bis 1987 jeweils Zurechnungen im Schätzungsweg erfolgten, ein Sicherheitszuschlag verhängt wurde sowie ein Eigenverbrauch geschätzt wurde. Unbestritten geblieben ist auch, daß diese Schätzungen deswegen zu Recht erfolgten, weil die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht in anderer Weise ermitteln oder berechnen konnte. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Eingabe vom insbesondere hinsichtlich des Eigenverbrauches ausdrücklich ein, daß eine Schätzung erforderlich gewesen sei, weil der Eigenverbrauch nicht aufgezeichnet worden wäre, und aufgetretene Kalkulationsdifferenzen mangels Aufzeichnungen nicht völlig aufgeklärt werden hätten können, sodaß auch in diesem Bereich die Schätzung von Hinzurechnungsbeträgen notwendig war, um das Betriebsergebnis zu ermitteln. Bei diesem im wesentlichen somit unbestrittenen Sachverhalt kann aber keine Rede davon sein, daß die Verluste der Höhe nach errechnet werden konnten und das Ergebnis überprüfbar war (vgl auch das hg Erkenntnis vom , 88/14/0001). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kommt es dabei auf die Frage, in welcher Relation die Zuschätzungen und der Sicherheitszuschlag zum Gesamtbetrag der Entgelte laut Veranlagung steht, schon deshalb nicht an, weil die Frage des Verlustvortrages (bzw Gewerbesteuerfehlbetrages) für die Bemessung der Einkommensteuer bzw Gewerbesteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Im Verhältnis zu den Verlusten der Jahre 1985 und 1986 stehen die Zuschätzungen von jeweils - grob gerundet - S 100.000,-- durchaus in keinem solchen Mißverhältnis, daß gesagt hätte werden können, sie hätten die anhand des Rechenwerkes ermittelten (erklärten) Verluste nur zu einem verhältnismäßig kleinen Teil geschmälert (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 227/91).
Es erübrigt sich im Beschwerdefall daher, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, ob bzw in welchem Zeitraum (lediglich) eine nicht ordnungsmäßige Kassabuchführung vorlag.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.