VwGH vom 14.04.1994, 94/15/0043
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in H, vertreten durch Mag. Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-700/94, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und aus dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Über Antrag des Beschwerdeführers setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Einhebung unter anderem der Umsatzsteuer für das Jahr 1990 in Höhe von S 230.000,-- und der Einkommensteuer für dieses Jahr in Höhe von S 16.000,-- gemäß § 212a BAO aus. Mit Berufungsentscheidung vom wurde sodann über die für die Aussetzung der Einhebung Anlaß gebende Berufung dahingehend entschieden, daß die Umsatzsteuer für das Jahr 1990 um S 166.000,-- und die Einkommensteuer für dieses Jahr um S 173.094,-- vermindert festgesetzt wurde. Anläßlich dieser Berufungsentscheidung verfügte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Gleichzeitig setzte es gemäß Abs. 9 der letztzitierten Gesetzesstelle Aussetzungszinsen hinsichtlich der vom Zahlungsaufschub betroffenen Umsatzsteuerschuld unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages durch die Berufungsentscheidung - also auf einer Berechnungsgrundlage von S 64.000,-- - fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Festsetzung von Aussetzungszinsen auf der Grundlage der verbliebenen Umsatzsteuerschuld von S 64.000,-- in seinen Rechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 212a BAO in der für den Beschwerdefall maßgebenden
Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung unter ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | Berufungsvorentscheidung oder | |||||||||
b) | Berufungsentscheidung oder | |||||||||
c) | anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. ... | |||||||||
... |
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen unter Anwendung des sich aus § 212 Abs. 2 für Stundungszinsen ergebenden Zinsfußes zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. ..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Beschwerdefall fehle es bereits an der sich aus § 212a Abs. 1 BAO ergebenden Grundvoraussetzung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen, daß in Höhe der Berechnungsbasis für diese Zinsen eine NACHFORDERUNG von Abgaben vorliege; dies deswegen, weil sich aus der Berufungsentscheidung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990 eine auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung zurückwirkende AbgabenMINDERUNG und nicht eine AbgabenNACHFORDERUNG ergeben habe.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß für die rechtliche Beurteilung einer mit Berufungsentscheidung teilweise aufrechterhaltenen Abgabenforderung als Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO die sich aus der teilweisen Herabsetzung der Abgabenschuld im Instanzenzug ergebende Gutschrift auf dem Abgabenkonto ohne rechtliche Bedeutung ist. Maßgebend ist vielmehr im Hinblick darauf, daß die Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0104, und vom , Zl. 91/17/0057), ob mit dem durch Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren Abgaben nachgefordert wurden. Nicht erforderlich ist dagegen, daß die Berufungsentscheidung eine verbösernde war. Daß im Beschwerdefall mit der Berufungsentscheidung vom Umsatzsteuer von S 64.000,-- nachgefordert wurde, bestreitet der Beschwerdeführer aber ebensowenig wie die Tatsache, daß der Herabsetzungsbetrag der Umsatzsteuer bei Festsetzung der Aussetzungszinsen richtig berücksichtigt wurde.
Der Beschwerdeführer meint weiters, daß ihm hinsichtlich der Berechnungsbasis für die Aussetzungszinsen von S 64.000,-- kein ZAHLUNGSAUFSCHUB gewährt worden sei, weil er diese restliche Umsatzsteuerschuld für das Jahr 1990 niemals zu BEZAHLEN gehabt habe, sondern sie durch Aufrechnung mit der aus der die Einkommensteuer für das genannte Jahr betreffenden Berufungsentscheidung vom entstandenen Gutschrift erloschen sei.
Diese Argumentation ist schon deswegen verfehlt, weil die Entrichtungsweise der verbliebenen Umsatzsteuernachforderung bei Ende des Zahlungsaufschubes - nämlich Entrichtung durch Verwendung einer Gutschrift anstatt durch Zahlung - für den Zahlungsaufschub hinsichtlich der Umsatzsteuer ohne rechtliche Bedeutung ist. Dies wäre nur anders, wenn die Einkommensteuerherabsetzung Rückwirkung auf die Zeit des Zahlungsaufschubes entfalten könnte, was aber entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall ist, weil eine Gutschrift auf einem Abgabenkonto grundsätzlich erst ab ihrem Entstehen wirkt und auch die Bestimmung des § 212a Abs. 9 lit. b zweiter Satz BAO infolge der auf (einzelne) Abgabenschulden abstellenden Regelung es nicht erlaubt, die Herabsetzung der Einkommensteuerschuld (rückwirkend) bei Berechnung der Aussetzungszinsen für die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen auch nicht, daß während der Dauer des ihm bewilligten Zahlungsaufschubes § 212a Abs. 8 BAO Anwendung zu finden hatte, der Zahlungsaufschub daher auch ein wirksamer war.
Da die Beschwerde auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzeigt, läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.