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VwGH vom 28.05.1998, 94/15/0028

VwGH vom 28.05.1998, 94/15/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VIII, vom , 6/4 - 4328/91-03, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr Zahlungen von insgesamt 120.000 S an seine an einer Erkrankung aus dem Formenkreis der manisch-depressiven Krankheiten leidende und nicht arbeitsfähige geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese Zahlungen wurden auf Grund eines im Jahr 1983 im Zug einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz geschlossenen Vergleichs geleistet, demzufolge der Beschwerdeführer seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 9.000 S wertgesichert zu leisten hat. Dieser Unterhaltsanspruch reduziert sich um eigene Einkünfte der geschiedenen Ehefrau, wobei diese jedoch nicht verpflichtet ist, einem Erwerb nachzugehen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Unterhaltsleistungen seien nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Da in den strittigen Unterhaltszahlungen keine tatsächlich nachgewiesenen Krankheitskosten enthalten seien, stellten die Unterhaltszahlungen keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 7 EStG 1988 dar, zumal Unterhaltsleistungen auch bei der geschiedenen Ehefrau zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen würden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, seine geschiedene Ehefrau sei vor und nach der Scheidung einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe über eigene Einkünfte verfügt. Wegen ihrer schweren Krankheit gehe sie nun keinem Erwerb nach. Daraus folge, daß er wirtschaftlich gesehen nicht Unterhalt sondern Krankengeld leiste. Die Abzugsfähigkeit der strittigen Zahlungen sei daher nicht unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs 7 EStG 1988 zu beurteilen. Ein Vergleich der im Beschwerdefall gegebenen Lebensgestaltung mit jener solcher Steuerpflichtiger, deren geschiedene Ehefrauen berufstätig seien, ergebe, daß ihm höhere Aufwendungen erwüchsen. Wäre seine geschiedene Ehefrau nicht krank, würde sie einem Erwerb nachgehen. Die Außergewöhnlichkeit der Belastung sei somit im Hinblick auf den Umfang der geleisteten Zahlungen und seine Einkünfte sowie die Belastung solcher Steuerpflichtiger, welche unter vergleichbaren Verhältnissen lebten, gegeben. Die Zwangsläufigkeit der geleisteten Zahlungen folge daraus, daß seine geschiedene Ehefrau schwer erkrankt sei. Wäre sie gesund, würde sie über regelmäßige Einkünfte verfügen, sodaß er auch nicht verhalten wäre, Zahlungen an sie zu leisten.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 voraus, daß die Belastung außergewöhnlich ist (Abs 2), zwangsläufig erwächst (Abs 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (Abs 4). Unterhaltsleistungen sind aber gemäß Abs 7 leg cit (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl Nr 400/1988) nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Die vom Gesetzgeber im § 34 Abs 7 EStG 1988 (auch in Abweichung zur Rechtslage nach dem EStG 1972) gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen an Kinder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/13/0161 bis 0164, mwA). Dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten (vgl Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 6 zu § 34 Abs 3). Ein Beispiel für nach dieser Bestimmung weiterhin abzugsfähige Aufwendungen wären Krankheitskosten, weil in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom ).

Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, hat selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/15/0004, mwA).

Mit seiner Bezugnahme auf die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit übersieht der Beschwerdeführer, daß - von den allgemeinen Voraussetzungen abgesehen - überdies die Voraussetzungen des § 34 Abs 7 EStG 1988 gegeben sein müssen. Zufolge der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid erfolgten die strittigen Zahlungen des Beschwerdeführers an seine geschiedene Ehefrau nicht zur Bedeckung von Krankheitskosten, sohin von Kosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/15/0018, mwA), sondern stellen einen im Zug der einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhalt dar, der zur Abdeckung von Aufwendungen dient, die auch bei der geschiedenen Ehefrau zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen würden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.