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VwGH vom 07.08.1992, 91/14/0150

VwGH vom 07.08.1992, 91/14/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. 31-GA 3BK-DWo/91, betreffend Einkommensteuer 1981, Berichtigung gemäß § 293b BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1981 laut einer Beilage zu dieser Erklärung unter anderem folgende Sonderausgaben geltend: "Versorgungsrente an Frau D

Einmalbetrag S 1.250.000,--

Rente p.a. S 160.000,--

S 1.410.000,--"

Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1981 erfolgte erklärungsgemäß und erwuchs in Rechtskraft.

Über Anregung der Betriebsprüfungsabteilung nach einer für die Wirtschaftsjahre 1982 bis 1985 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde das Einkommensteuerverfahren für 1981 wieder aufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen, in welchem der "Einmalbetrag" in Höhe von S 1.250.000,-- mangels Rentenleistung nicht als Sonderausgabe berücksichtigt wurde. Nach zweimaliger antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einreichung einer "Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1981" wurde eine Berufung sowohl gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1981 als auch gegen den diesbezüglichen neuen Sachbescheid eingebracht. In der Folge wurde der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1981 stattgegeben. Gleichzeitig wurde erklärt, daß der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1981 wieder in Wirksamkeit tritt.

In weiterer Folge wurde dieser (ursprüngliche) Einkommensteuerbescheid 1981 gemäß § 293 b BAO hinsichtlich eines "Ausfertigungsfehlers" berichtigt.

Zu diesem Bescheid wurde zunächst ein Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung nach § 245 Abs. 2 BAO gestellt, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre, "um welchen Ausfertigungsfehler es sich handeln soll bzw. welche offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO die Finanzbehörde in der Einkommensteuererklärung für 1981 erblickt hat". Nach Mitteilung des Umstandes, daß der geltend gemachte "Einmalbetrag in Höhe von S 1.250.000,--" keine Rentenleistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 darstelle, wurde gegen den Berichtigungsbescheid berufen. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt, daß im vorliegenden Fall nicht von einer Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen im Sinn des § 293 b BAO gesprochen werden könne, weil die Frage, ob der unter dem Titel "Versorgungsrente Frau D." geltend gemachte Einmalbetrag eine Rentenleistung darstelle, nur nach eingehender Sachverhaltsermittlung sowie nach rechtlicher Würdigung unter den Aspekten der Rentenbesteuerung beurteilt werden könne.

Die Berufung wurde mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid abgewiesen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, daß unter einer Rente wiederkehrende Leistungen zu verstehen seien, die sich auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund zurückführen ließen. Die Rechtsansicht, daß ein Einmalbetrag gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 abzugsfähig sei, sei vernünftigerweise nicht vertretbar. Das Erkennen der Unrichtigkeit bedürfe keineswegs eines über die Aktenlage hinausgehenden Ermittlungsverfahrens, weil auch dem Verfasser der Einkommensteuererklärung aufgrund der gesonderten Bezeichnung der Unterschied zwischen Einmalzahlung und Rente bewußt gewesen wäre.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtabänderung des rechtskräftigen Bescheides verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Ausschließlich strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Berücksichtigung eines "Einmalbetrages" als Sonderausgabe im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972, somit als eine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Rente oder dauernde Last, auf der Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit aus einer Abgabenerklärung beruht.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie gestützt auf Literatur und Judikatur die Ansicht vertritt, daß Einmalzahlungen mangels wiederkehrender Leistungen nicht als Rente oder dauernde Last angesehen werden können. Die Beschwerdeausführungen vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern bei einer Versorgungsrente unter dem Begriff "Rente" auch eine nicht wiederkehrende Leistung zu verstehen ist. Inwiefern insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1782/67, Slg. 3868/F, von der belangten Behörde zu Unrecht zitiert worden sein soll, ist nicht verständlich:

Einerseits war zwar in dem zitierten Erkenntnis grundsätzlich eine andere Streitfrage zu lösen als im gegenständlichen Fall, der dort vorliegende Sachverhalt als solcher war dem gegenständlichen aber insofern durchaus vergleichbar, als (auch) damals neben einer Rente Einmalzahlungen geleistet worden waren, andererseits ist dem Erkenntnis die auch im gegenständlichen Fall relevante Aussage zu entnehmen, daß "feste Beträge (Einmalzahlungen)" nicht unter die Begriffe "Rente" oder "dauernde Last" fallen.

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß die Anerkennung eines "Einmalbetrages" als Sonderausgabe als offensichtliche Unrichtigkeit anzusehen wäre, wenn Einmalzahlungen in keiner Form und in keinem Fall abzugsfähig wären, und verweist unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der abgabenbehördlichen Prüfung darauf, daß es auch möglich wäre, unter "Einmalbetrag" die Zahlung von mehreren gestundeten Rentenbeträgen in einer Summe zu verstehen. Hiezu ist jedoch darauf hinzuweisen, daß jedenfalls neben der Erklärung "Rente p.a." ein derartiges Verständnis eines "Einmalbetrages" vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann, weil mit "Rente p.a." nicht auf die Zahlungsart oder den Zahlungszeitpunkt, sondern auf die Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Leistungen innerhalb eines Jahres als solche Bezug genommen wird.

Die belangte Behörde bedurfte somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner weiteren Informationen, um die Anerkennung der bezughabenden Sonderausgabe als offensichtlich unrichtig zu beurteilen.

Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer auch weiterhin die Ansicht vertritt, daß es sich bei dem Einmalbetrag um eine Rentenleistung handelt, die als Sonderausgabe absetzbar ist, kommt dabei keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal er diese Ansicht auch in der Beschwerde nicht vernünftigerweise vertretbar zu begründen vermag.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid somit nicht an.

Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, dem angefochtenen Bescheid insofern angelastete Begründungsmangel, als darin nicht dargelegt werde, aus welchen Gründen die Behörde bei der im Rahmen ihrer positiven Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug eingeräumt habe (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 85/16/0102, 0103, und vom , Zlen. 86/16/0130 - 133, und die dort angeführte Lehre und weitere Rechtsprechung), vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des § 293 b BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu den §§ 299 und 303 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. 1162 BlgNR 17.GP, 15f). Billigkeitsgründe, die einer Berichtigung entgegenstehen, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. In der Berufung war die Ermessensübung nicht bekämpft worden. Bei dieser Sachlage ist die fehlende ausdrückliche Begründung der Ermessensübung kein wesentlicher Verfahrensmangel, weil angesichts der im vorliegenden Fall für die Berichtigung schon wegen des Gebotes der Gleichbehandlung aller Abgabenpflichtigen im Sinne des § 114 BAO sprechenden Gründe nicht gefunden werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können.

Abschließend wird bemerkt, daß beim Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 293b BAO auch unter Berücksichtigung der Abhandlung von Gaier, in SWK 1991, AV S 28 ff, nicht aufgekommen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.