TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.10.2001, 99/15/0192

VwGH vom 25.10.2001, 99/15/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV 334/1-9/99, betreffend Einkommensteuer 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Leiter der Veranlagungsgruppe Einheitsbewertung bei einem Finanzamt im Innendienst beschäftigt. Im Streitjahr hat er in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstätte einen arbeitgebereigenen Autoabstellplatz angemietet. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1998 machte er als Werbungskosten Parkplatzgebühren von S 2.160,-- (12 x S 180,--) geltend.

Das Finanzamt anerkannte mit Einkommensteuerbescheid 1998 die geltend gemachten Parkplatzgebühren nicht als Werbungskosten. Diese Gebühren seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, im § 16 EStG 1988 sei nicht ersichtlich, dass Parkgebühren in den Pauschalbeträgen enthalten seien. Die Absetzbeträge beinhalteten nur die reinen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Dienstort. Parkplatzgebühren seien Werbungskosten, die außerhalb dieser Pauschalregelungen abzugsfähig seien. Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 84/14/0059) habe grundsätzlich keine Bedenken gegen die Gewährung von Parkplatzgebühren als Werbungskosten geäußert.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Auffassung des Finanzamtes, die in Rede stehenden Parkplatzkosten seien Werbungskosten, sei verfehlt. Diese Kosten stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Finanzbeamter. Es liege nur ein mittelbarer Zusammenhang insofern vor, als der Beschwerdeführer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen privaten PKW benütze. In den Ausnahmsfällen, in denen der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug für Dienstreisen unbedingt benötige, komme es nicht darauf an, dass er sein Fahrzeug auf die rascheste und problemfreieste Art in Betrieb nehmen könne. Unmittelbarer Anlass für das kostenpflichtige Abstellen des Fahrzeuges in der Nähe des Arbeitsplatzes könne daher nur die Vermeidung unannehmlicher Parkplatzsuche und/oder unannehmlicher Fußwege vor und nach Dienstbeginn sein oder ein allenfalls ausschließlich im privaten Bereich gelegenes Interesse des Beschwerdeführers, möglichen Parkschäden auf öffentlichen Parkplätzen, womöglich verbunden mit Fahrerflucht des Schädigers, zu entkommen. Die strittigen Ausgaben seien daher den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind demzufolge Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmeerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0030, m. w.N.). Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag für die einfache Fahrtstrecke bis zu 20 km und andererseits das kleine Pendlerpauschale (Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) und das große Pendlerpauschale (Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) vor.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschalbeträgen nach lit. b und c alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Soweit der Beschwerdeführer insbesonders aus dem Erkenntnis vom , 84/14/0059, ableiten will, dass diese Aufwendungen zusätzlich zu den nunmehr in § 16 Abs. 1 Z. 6 angeführten Pauschbeträgen zu berücksichtigen sind, kann ihm nicht gefolgt werden. In dem genannten Erkenntnis wurde die Gebühr eines Parkplatzes vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt. Der damalige Beschwerdeführer hat den angesprochenen - und auch anerkannten - Betrag in Beschwerde gezogen, weil er irrtümlich der Auffassung war, dieser Betrag sei im Rechenwerk des Finanzamtes nicht enthalten. Die Aufgliederung des Rechenwerkes des Finanzamtes zeigte jedoch, dass dieser Betrag tatsächlich anerkannt wurde und daher keine Beschwer des Beschwerdeführers gegeben war. Die Frage, ob die Gebühren eines Parkplatzes zusätzlich zu den Pauschbeträgen des nunmehrigen § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 abzugsfähig sind, wurde in diesem Erkenntnis nicht gestellt und auch nicht beantwortet.

Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Pauschbeträge des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 würden nur die "reinen Fahrtkosten" beinhalten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Im Falle des § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. sieht das Gesetz nur eine pauschale Abgeltung vor. Damit sind nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - die reinen Fahrtkosten abgegolten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges entstehen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 EStG, Werbungskosten ABC, Stichwort, "Garagierung").

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am