VwGH vom 05.11.1991, 91/14/0138
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. 65-GA3BK-DWo/89, betreffend Einkommensteuer 1982 bis 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Gebäudes (Superädifikat), das er einer GmbH vermietet hat, an der er die Geschäftsanteile hält. Diese hat das Gebäude zum größeren Teil nach Maßgabe des Mietvertrages an verschiedene GmbH & Co Kommanditgesellschaften, an denen der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt ist und deren Komplementärgesellschaften von der erwähnten GmbH beherrscht werden, untervermietet.
Anläßlich abgabenbehördlicher Prüfungen wurde die Zwischenschaltung der GmbH als Mieter und Untervermieter unter Berufung auf den Mißbrauchstatbestand des § 22 BAO nicht anerkannt. Demgemäß wurde das Gebäude als Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers innerhalb der Kommanditgesellschaften und wurden seine Einkünfte aus dem Gebäude als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Hinsichtlich der Kommanditgesellschaften ergingen entsprechende Bescheide gemäß § 188 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BAO.
Deren Ergebnis legte das Finanzamt seinen neuen Einkommensteuerfestsetzungen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 185 BAO zugrunde (vgl. Tz 13 des Berichtes gemäß § 150 BAO betreffend den Beschwerdeführer vom , auf den sich die neuen Einkommensteuerbescheide zur Begründung beriefen).
Der Beschwerdeführer erhob in diesem Punkt Berufung gegen die neuen Einkommensteuerbescheide und verwies zur Begründung auf die Berufungen zweier Kommanditgesellschaften.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers insofern als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf ihre Berufungsentscheidungen an die das Gebäude nutzenden Kommanditgesellschaften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß das gemietete Gebäude nicht als sein Sonderbetriebsvermögen (erg.: im Rahmen der Kommanditgesellschaften) behandelt werde, insoweit dies Auswirkungen für den Streitzeitraum hinsichtlich der Einkommensteuer habe. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. VwSlg. 528 F/1952, Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0147, ÖStZB 1987, 124).
Im Hinblick auf die gemäß § 188 BAO gegenüber den Kommanditgesellschaften ergangenen Feststellungsbescheide handelt es sich bei den Einkommensteuerbescheiden im Beschwerdefall um derartige abgeleitete Bescheide. Die Zuordnung der Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb statt zu solchen aus Vermietung und Verpachtung konnte daher mit Berufung im Verfahren gegen die Einkommensteuerbescheide vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.
Da der Beschwerdepunkt nur diese Frage berührt, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden mußte.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.