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VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0625

VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0625

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. M in W, vertreten durch Dr. Klement Hohenberger, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Seeböckgasse 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-H 39/97, betreffend Beitragsrückforderung (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-

- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund seines Antrages vom wurde dem Beschwerdeführer ab dem gemäß § 17 ASVG die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bewilligt. Der Beschwerdeführer entrichtete monatlich an Beiträgen im Jahr 1994 S 3.951,20, im Jahr 1995 S 4.148,90 und im Jahr 1996 S 4.280,70.

Ab dem befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Er bezog ab diesem Zeitpunkt bis zum Krankengeld. Auch während dieses Zeitraumes bezahlte der Beschwerdeführer die von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vorgeschriebenen Beiträge zur Weiterversicherung. Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, bei den Zeiten des Bezuges von Krankengeld (oder von Arbeitslosengeld) handle es sich um Ersatzzeiten. Die entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung für die Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 seien daher gemäß § 248a ASVG als Beiträge zur Höherversicherung vorgemerkt worden. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt empfahl, bei Bezug von Krankengeld (oder Arbeitslosengeld) die Zahlungen zur Weiterversicherung vorläufig einzustellen.

Mit Schreiben vom machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht beantragt, "dass diese Einzahlungen der Höherversicherung dienen sollten". Er stimme der Widmung dieser Einzahlungen für die Höherversicherung nicht zu und ersuche, ihm die ab Oktober 1995 einbezahlten Beträge zurückzuüberweisen.

Mit dem antragsgemäß ergangenen Bescheid vom wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge zur Weiterversicherung ab.

Dem dagegen erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung keine Folge, die Weiterversicherung ende - außer mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß § 17 Abs. 8 ASVG nur dann, wenn der Versicherte seinen Rücktritt erkläre. Dies sei nicht geschehen. Auf ein Verschulden an der (trotz Bezuges von Krankengeld erfolgten) Weiterentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge komme es nicht an. Nach § 248a ASVG würden die Beiträge für die Weiterversicherung als Beiträge auf die Höherversicherung gelten, wenn sie für Monate entrichtet worden seien, die - wie die Monate eines Krankengeldbezuges - Ersatzmonate seien. Die Anrechnung erfolge ex lege und unterläge nicht dem Willen des Versicherten. Gemäß § 79 in Verbindung mit § 69 ASVG sei lediglich die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge möglich. Die Weiterzahlung der Beiträge auch während der Dauer des Bezuges von Krankengeld sei dem Versicherten - mit den in § 248a ASVG vorgesehenen Rechtsfolgen - frei gestanden. Die Beiträge seien daher nicht zu Ungebühr entrichtet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Versicherungsanstalt eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Einspruch weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe gemäß einer vor dem bei der mitbeteiligten Versicherungsanstalt eingeholten telefonischen Auskunft die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung weiterhin einzuzahlen gehabt. Die belangte Behörde habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, Ermittlungen über sein Vorbringen vorzunehmen, dass er die Beiträge zur Weiterversicherung irrtümlich - und damit "zu Ungebühr" - geleistet habe. Dieser Irrtum sei von der mitbeteiligten Partei herbeigeführt worden. Dies stehe mit der Tatsache im Einklang, "dass die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten noch mit Note vom Dezember 1996 neuerlich Beiträge zur Weiterversicherung festgesetzt und vorgeschrieben hat."

§ 69 Abs. 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, lautet:

" Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen."

Gemäß § 79 Abs. 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 ASVG über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden.

In dem eine Rückforderung von Beiträgen zur Selbstversicherung (freiwilligen Versicherung) in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0219, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 69 ASVG sei die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es sei daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet gewesen seien.

Im vorliegenden Fall betrifft die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle Beiträge zur Weiterversicherung (freiwilligen Versicherung) in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG. Im Gegensatz zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung steht es dem in der Pensionsversicherung Weiterversicherten - neben den sonstigen Beendigungsmöglichkeiten der Versicherung - gemäß § 17 Abs. 7 ASVG zusätzlich frei, nach dem Beginn der Weiterversicherung die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will. Diese Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wären i.S. des oben genannten Erkenntnisses aber ebenfalls nur dann gemäß § 69 Abs. 1 ASVG "zu Ungebühr" entrichtet, wenn ihre Entrichtung von Gesetzes wegen nicht zulässig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Antrages vom und des Bescheides der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vom ab dem zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten auf einer - im vorliegenden Fall nicht strittigen - gemäß § 76a ASVG zu ermittelnden Beitragsgrundlage berechtigt. Der Bezug von Krankengeld stand der Beitragsentrichtung in der Pensionsversicherung nicht entgegen. Auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung stellt das Gesetz nicht ab. Entsprachen aber die vom Beschwerdeführer für die genannten Beitragszeiträume entrichteten Beiträge diesen gesetzlichen Voraussetzungen, so wurden sie nicht im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG "zu Ungebühr" entrichtet. Ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat, ist im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs. 1 ASVG nicht von Bedeutung. Damit scheidet im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Rückforderung von Beiträgen nach § 69 Abs. 1 ASVG aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0413).

Auf das Beschwerdevorbringen über ein zu niedrig bemessenes Krankengeld war nicht einzugehen, weil dieses nicht Sache des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei war abzuweisen.

Wien, am