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VwGH vom 08.05.2003, 99/15/0184

VwGH vom 08.05.2003, 99/15/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der

1. P. & Co Gesellschaft m.b.H. und 2. der K Management Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft m.b.H. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 8010 Graz, Dietrichsteinplatz 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. RV-011.96/1-10/96, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die S GmbH wurde zum nach dem Umwandlungsgesetz auf die S GmbH Nfg KG umgewandelt. Gesellschafter der KG sind die Erstbeschwerdeführerin (Kommanditistin) und die Zweitbeschwerdeführerin (Komplementärin). Mit Einbringungsvertrag vom wurde der Betrieb der KG in die P. & Co GmbH eingebracht (Art. III Umgründungssteuergesetz).

Im Jahre 1994 führte das Finanzamt bei der KG als Rechtsnachfolgerin der S GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich des Zeitraumes 1990 bis 1992 durch. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt gegenüber der KG Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992 mit Ausfertigungsdatum .

Die KG brachte gegen diese Bescheide Berufung ein. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte sie mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom ist festgehalten, dass die KG ihren Betrieb gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz in die P. & Co GmbH eingebracht habe, was allerdings nur als "Quasi-Gesamtrechtsnachfolge" für die Gewinnermittlung angesehen werden könne. Verfahrensrechtlich seien hingegen die Steuertatbestände bis zum Einbringungsstichtag dem Einbringenden bzw. bei untergegangenen Personengesellschaften den Gesellschaftern zuzurechnen. Da die KG unter Verzicht auf eine Liquidation aufgelöst worden sei, seien die Zustellungen an die beiden zuletzt beteiligten Gesellschafter, nämlich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin, vorzunehmen.

In der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom wird ausdrücklich festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin die Parteien des Verfahrens seien.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies, erging an die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin als vormalige Gesellschafter der KG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches, zu welchem auch das Adressfeld zählt, vgl. den hg. Beschluss vom , 96/13/0170).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0301) beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch - anders als die Auflösung etwa einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch dem Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind.

Im Hinblick auf den anhängigen Streit betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992 liegt angesichts der eine Einzelrechtsnachfolge darstellende Einbringung des Betriebes der KG nach Art. III Umgründungssteuergesetz in die GmbH eine Vollbeendigung der KG nicht vor, weshalb die belangte Behörde die Berufungsentscheidung an diese Gesellschaft hätte richten müssen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde den Bescheid an die Beschwerdeführer (als ehemalige Gesellschafter der KG) gerichtet.

Der angefochtene Bescheid war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001. Die Umrechnung der Stempelgebühr beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 EuroG BGBl. I 72/2000. Wien, am