VwGH vom 31.10.2000, 99/15/0183
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der U GmbH in S, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. RV 110/1-7/98, betreffend Kammerumlage I für 1995, 1996 und das erste und zweite Quartal 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt setzte über Antrag der Beschwerdeführerin die Kammerumlage für die genannten Zeiträume gemäß § 201 BAO bescheidmäßig fest.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer dagegen als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Bescheidbegründung nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, der Verfassungsgerichtshof habe in der die Kammerumlage I betreffenden Regelung des § 57 Handelskammergesetz eine Verfassungswidrigkeit nicht erblickt. Der Verwaltungsgerichtshof habe Bedenken geäußert, ob diese Regelung mit Art. 17 und Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar sei und habe daher dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH habe darüber mit Urteil vom , C-318/96, dahingehend entschieden, dass in dieser Regelung eine Richtlinienwidrigkeit nicht zu erblicken sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insbesondere durch die gemeinschaftswidrige Anwendung des § 57 Handelskammergesetz verletzt. In Ausführung dieses so umschriebenen Beschwerdepunktes macht sie geltend, die genannte Regelung im Handelskammergesetz stehe mit Art. 17 der
6. Umsatzsteuerrichtlinie im offenen Widerspruch. Dies habe zur Folge, dass die Kammerumlage zu Unrecht eingehoben werde. Auch nach dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des EuGH bleibe die Frage offen, ob die durch die Kammerumlagen I teilweise bewirkte Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges den Bestimmungen des Art. 17 der 6. Umsatzsteuerrichtlinie entspreche.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sprach mit Urteil vom , in der Rechtssache C-318/96 (SPAR Slg. 1990, I-785), aus, dass die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihr Art. 17 Abs. 2 und Art. 33, die Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der Kammerumlage I nicht entgegenstehe. Weiters brachte er zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Kammerumlage I, weil es sich um eine anders konzipierte Abgabe als die Mehrwertsteuer handelt, das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtige. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, ob die Handelskammerumlage im Sinne des § 57 HKG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, einen weiteren Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0174, und 98/13/0190, sowie Ruppe, SWI 1998, 121, Kein Verstoß der KU I gegen Gemeinschaftsrecht).
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am