VwGH vom 05.04.2001, 99/15/0181

VwGH vom 05.04.2001, 99/15/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Helmut Osberger GmbH, 3491 Straß im Straßertal, Talstraße 220, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/792-17/14/98, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1998 und Folgejahre mit S 25.000,--, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen der Helmut O. GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursgericht bewilligte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens zum .

Der Masseverwalter stellte mit Schreiben vom den Antrag, die Vorschreibung und Einhebung einer Mindestkörperschaftsteuer samt vierteljähriger Vorauszahlung im Sinne des § 24 Körperschaftsteuergesetz einzustellen und die für das Jahr 1997 und 1998 geleisteten Teilzahlungen der Masse gutzuschreiben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1998 und die Folgejahre mit S 25.000,-- festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluss vom , B 480/99) und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom ). Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, § 19 Körperschaftsteuergesetz sehe eine von der Bestimmung des § 24 leg. cit. abweichende Besteuerung des Liquidationsgewinnes vor, sodass die Sonderregelung des § 19 leg. cit. die Anwendung des § 24 leg. cit. ausschließe. Sollte der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht zustimmen, werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insofern angeregt, ob § 24 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz mit der Richtlinie des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) vereinbart sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 92/15/0121, und vom , 95/15/0016) geht allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft weder ihre Rechtspersönlichkeit unter, noch ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Person über. Mangels eines derartigen Merkmales im Tatbestand des § 4 Abs. 2 KStG 1988 bewirkt die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Kapitalgesellschaft. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 19 KStG 1988 geht insofern fehl, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Ermittlung und Besteuerung des Liquidationsgewinnes näher genannter Kapitalgesellschaften regelt (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, § 19, Rz 1). Diese Bestimmung lässt § 24 Abs. 4 KStG 1988 unberührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0030).

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gemeinschaftsrecht geht fehl. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom , C-113/99, ausgesprochen, dass Art. 10 der - oben näher genannten - Richtlinie es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie sie im § 24 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehen ist, zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist. Die vorgetragenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind daher nicht begründet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0089, 0090).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am