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VwGH vom 27.08.1991, 91/14/0123

VwGH vom 27.08.1991, 91/14/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag Nöst, über die Beschwerde des Dr X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch vom betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des genannten Vorsitzenden vom gerichteten Beschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch (in der Folge: Vorsitzende) eine Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten und in der Wohnung des Beschwerdeführers, einem Rechtsanwalt, mit der Begründung an, es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von ausländischen Honorareinnahmen in den Jahren 1987 bis 1989 Einkommensteuer in noch festzusetzender Höhe verkürzt. Auf Grund des vorliegenden Kontrollmaterials und der Feststellungen der beim Beschwerdeführer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung stehe fest, daß dieser über zumindest ein Konto im Ausland verfüge, auf dem nicht erklärte Honorareinnahmen vereinnahmt worden seien. Es bestehe daher der dringende Verdacht, daß der Beschwerdeführer auch im Ausland rechtsberatend tätig geworden sei, jedoch die daraus vereinnahmten Entgelte in seinen Aufzeichnungen und Steuererklärungen nicht erfaßt habe. Da anzunehmen sei, daß in den Kanzleiräumlichkeiten und in der Wohnung Unterlagen über die im Ausland ausgeübten Tätigkeiten vorhanden seien, welche als Beweismittel im noch abzuführenden Finanzstrafverfahren in Betracht kämen, sei eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.

Dieser Hausdurchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am übergeben und die Hausdurchsuchung sogleich vollzogen.

Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei er zur Begründung ausführte, die bei ihm beschlagnahmten Unterlagen stellten Informationen seitens seiner Klienten dar, die in einem Finanzstrafverfahren nicht als Beweismittel herangezogen werden dürften. Es bestehe daher kein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der vollzogenen Vollstreckung. Er sei auf Grund der erfolgten Beschlagnahme nicht mehr in der Lage, seine Klienten zu vertreten und damit seinen Beruf auszuüben. Überdies entstehe seinen Klienten durch die zwangsweise Unterbrechung seiner Tätigkeit unermeßlicher Schaden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei sinnvoll, weil sich unter den beschlagnahmten Unterlagen nur einige wenige Akten betreffend ausländische Klienten befänden. Diese Akten könnten unter Beiziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer - soweit sie Klienteninformationen enthielten - ohne besonderen Aufwand aussortiert werden.

Der Beschwerde wurde mit Rechtsmittelentscheidung vom teilweise insofern stattgegeben, als der Hausdurchsuchungsbefehl auf die Auffindung und die Beschlagnahme derjenigen Beweismittel eingeschränkt wurde, die mit allen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Vollmachtgeber EK, Firma K-AG und Firma EK-Ltd sowie auf Bankverbindungen im Fürstentum Liechtenstein und dem Zahlungsverkehr zwischen den genannten Vollmachtgebern im Zusammenhang stünden. Gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhob der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der im Gegenstand zu entscheidenden Beschwerde eine unter der hg Zl 91/14/0122 protokollierte Beschwerde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte der Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu, wobei er im wesentlichen ausführte, einer Beschwerde müsse auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn durch die sofortige Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintrete und der sofortige Vollzug nicht aus öffentlichen Rücksichten geboten sei. Ein derartiger Schaden liege nur dann vor, wenn die mit der sofortigen Vollstreckung verbundenen Nachteile über jene hinausgingen, die mit der Vollstreckung zwangsläufig verbunden seien. Gewisse Nachteile müsse der Beschwerdeführer in Kauf nehmen. Denn § 152 Abs 2 FinStrG verlange nicht, daß durch die sofortige Vollstreckung überhaupt keine Nachteile eintreten dürften, sondern nur, daß die Nachteile auch bei einer stattgebenden Rechtsmittelentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. Die sofortige Vollstreckung sei jedenfalls dann erforderlich, wenn Gefahr bestehe, daß der Beschwerdeführer die Vollziehung gefährde. Ein Großteil der beschlagnahmten Unterlagen sei dem Beschwerdeführer bereits zurückgegeben worden. Hinsichtlich der weiterhin beschlagnahmten Akten komme eine Übergabe an den Beschwerdeführer nicht in Frage, weil der bestehende Tatverdacht nach Einsichtnahme in diese Unterlagen verstärkt worden sei und bei Rückgabe derselben der Zweck der Hausdurchsuchung (Sicherung von Beweismittel) vereitelt würde.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Nichtverwendung von Beweismitteln, welche dem Verwertungsverbot unterliegen, verletzt. In Ausführung der so bezeichneten Beschwerdepunkte trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, "weil er zu seiner Begründung Beweismittel herangezogen hat, welche dem Beweismittelverwertungsverbot unterliegen und meinem Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung unter Außerachtlassung dieser Beweismittel hätte stattgegeben werden müssen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, wird auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom , Zl 90/14/0113, verwiesen.

Im vorliegenden Fall ist die Endentscheidung (Rechtsmittelentscheidung vom ) bereits ergangen, sodaß die gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Endentscheidung erhobene Beschwerde gegen die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig und fristgerecht erhoben ist.

Gemäß § 152 Abs 2 FinStrG hat die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.

Da zu befürchten war, daß der Beschwerdeführer in den zu durchsuchenden Räumen vorhandene, für das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren relevante Beweismittel den Nachforschungen der Finanzstrafbehörde entzieht, falls die Hausdurchsuchung nicht sofort durchgeführt wird, und an der Untersuchung des gegen ihn bestehenden Verdachtes der Abgabenhinterziehung ein dringendes öffentliches Interesse besteht, haben öffentliche Rücksichten den sofortigen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehls geboten. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Zweck der Hausdurchsuchung (Beschlagnahme von Unterlagen) vereitelt worden.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rückgabe der im Zug der Hausdurchsuchung beschlagnahmten und noch nicht zurückgegebenen Unterlagen anstrebt, ist er darauf hinzuweisen, daß darüber erst in dem bereits laufenden Verfahren nach § 89 FinStrG zu entscheiden ist (vgl den Bescheid des Vorsitzenden vom , StrLnr 47/91, den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl 1830-4/1991, sowie die unter der hg Zl 91/14/0159 protokollierte Beschwerde).

Es kann daher eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob der Vorsitzende zur Abweisung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht schon deshalb berechtigt gewesen wäre, weil der Hausdurchsuchungsbefehl bereits vollständig konsumiert und daher abschließend vollzogen war, weswegen ein (weiterer) Vollzug im Zeitpunkt der Antragstellung () rechtens nicht mehr möglich war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.