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VwGH vom 08.10.1991, 91/14/0122

VwGH vom 08.10.1991, 91/14/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des Dr NN, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl 1313-4/1991, betreffend Hausdurchsuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch (in der Folge: Vorsitzende) eine Hausdurchsuchung in den Kanzleiräumlichkeiten und in der Wohnung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, mit der Begründung an, es bestehe der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von ausländischen Honorareinnahmen in den Jahren 1987 bis 1989 Einkommensteuer in noch festzusetzender Höhe verkürzt. Auf Grund des vorliegenden Kontrollmaterials und der Feststellungen der beim Beschwerdeführer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung stehe fest, daß dieser über zumindest ein Konto im Ausland verfüge, auf dem nicht erklärte Honorareinnahmen vereinnahmt worden seien. Es bestehe daher der dringende Verdacht, daß der Beschwerdeführer auch im Ausland rechtsberatend tätig geworden sei, jedoch die daraus vereinnahmten Entgelte in seinen Aufzeichnungen und Steuererklärungen nicht erfaßt habe. Da anzunehmen sei, daß in den Kanzleiräumlichkeiten und in der Wohnung Unterlagen über die im Ausland ausgeübten Tätigkeiten vorhanden seien, welche als Beweismittel im noch abzuführenden Finanzstrafverfahren in Betracht kämen, sei eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.

Dieser Hausdurchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am zugleich mit der vom Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom selben Tag verfügten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dessen Begründung im wesentlichen mit der des Hausdurchsuchungsbefehls ident ist, übergeben und die Hausdurchsuchung sogleich vollzogen.

Im Zug der Hausdurchsuchung wurden - nachdem der Beschwerdeführer gegenüber dem Leiter der Amtshandlung angegeben hatte, er verfüge über kein Konto im Ausland und werde die Durchschriften seiner Honorarnoten nicht vorlegen - zur Sicherung von Beweismitteln verschiedene Unterlagen, insbesondere zahlreiche Handakten abgenommen.

In der unmittelbar nach Abschluß der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs 6 FinStrG aufgenommenen Niederschrift stellte der Beschwerdeführer fest, die Begründung des Bescheides des Vorsitzenden vom rechtfertige mangels Konkretisierung die vollzogene Hausdurchsuchung nicht; insbesondere sei nicht begründet, woraus sich der dringende Verdacht ergebe. Auch der Leiter der Amtshandlung habe, ohne die diesbezüglichen Beweismittel vorzulegen, bloß behauptet, die Finanzstrafbehörde sei im Besitz von Unterlagen, nach denen er (der Beschwerdeführer) ein Konto im Fürstentum Liechtenstein unterhalte.

Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er zunächst unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 9 Abs 2 RAO und des § 89 Abs 3 und 4 FinStrG ausführte, es dürften auf Grund der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht nur Unterlagen (Handakten) beschlagnahmt werden, die Klienten beträfen, gegen die ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei. Da gegen keinen seiner Klienten ein derartiges Verfahren eingeleitet worden sei, komme eine Beschlagnahme nach § 89 Abs 3 FinStrG nicht in Frage. Auch nach § 89 Abs 4 FinStrG sei eine Beschlagnahme von Büchern und Aufzeichnungen bei berufsmäßigen Parteienvertretern schlechthin ausgeschlossen. Denn auch diese unterlägen dem Anwaltsgeheimnis. Der Hausdurchsuchungsbefehl, der ausschließlich zur Sicherung von Beweismitteln erlassen worden sei, erweise sich schon deswegen als rechtswidrig, weil die abgenommenen Handakten als dem Anwaltsgeheimnis unterliegend nicht beschlagnahmt werden dürften. Aber selbst wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu Recht erlassen worden wäre, sei dieser derart mangelhaft begründet, daß er sich als rechtswidrig erweise. Mit pauschalen Verdächtigungen allein könne eine Hausdurchsuchung bei einem Rechtsanwalt nicht begründet werden. Nach den vagen Angaben des Leiters der Amtshandlung sei die Finanzstrafbehörde im Besitz einer Auslandsüberweisung und einer zugehörigen Rechnung eines angeblich ehemaligen unzufriedenen Klienten. Hätte man ihm vor Vollzug der Hausdurchsuchung dieses Material zur Verfügung gestellt, so wäre es ihm unter Umständen sofort möglich gewesen, für die erforderliche Aufklärung zu sorgen und damit die Hausdurchsuchung abzuwenden. Die mangelhafte und jeder beliebigen Auslegung breitesten Raum lassende Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls habe es auf rechtswidrige Weise ermöglicht, durch die Rechtsordnung geschützte Unterlagen zu beschlagnahmen, um zu weiteren Informationen zu gelangen, welche noch gar nicht Gegenstand konkreter Untersuchungen seien. Entgegen der mangelhaften Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls seien Unterlagen abgenommen worden, die ausschließlich mit den von ihm im Inland als Rechtsanwalt ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang stünden. Die Beschlagnahme dieser weiteren Unterlagen sei durch den Hausdurchsuchungsbefehl überhaupt nicht gedeckt. Seine Weigerung, die von ihm verfaßten Honorarnoten herauszugeben, stütze sich auf die Bestimmung des § 9 Abs 2 RAO, auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 85/14/0007, Slg Nr 6147/F, und auf ein Rundschreiben der Rechtsanwaltskammer. Es sei daher rechtswidrig, eine Hausdurchung mit dem Ziel vorzunehmen, Honorarnoten eines Rechtsanwaltes zu beschlagnahmen. Honorarnoten gehörten bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auch nicht zu den zu führenden Aufzeichnungen. Vielmehr genüge es bei dieser Gewinnermittlungsart, die vereinnahmten Entgelte laufend aufzuzeichnen; dies sei aber geschehen. Der Bescheid des Vorsitzenden vom sei daher ersatzlos aufzuheben, in eventu insofern abzuändern, als bestimmte (vom Beschwerdeführer einzeln bezeichnete) Unterlagen von der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme auszunehmen und sofort zurückzustellen seien.

In einer kurz darauf eingebrachten Ergänzung der Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Anbringens nochmals darauf hin, dem ihm am übergebenen Hausdurchsuchungsbefehl mangle eine ausreichende Begründung. Im übrigen spricht er der Finanzstrafbehörde im Widerspruch zu seinem Eventualantrag das Recht ab, Unterlagen (Handakten) bei einem Rechtsanwalt zu beschlagnahmen. Dies gelte auch hinsichtlich der Unterlagen über die von ihm im Ausland ausgeübten Tätigkeiten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Vorsitzende des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerde insofern teilweise Folge, als der angefochtene Hausdurchsuchungsbefehl vom dahingehend abgeändert werde, daß sein Zweck auf die Auffindung und Beschlagnahme derjenigen Beweismittel eingeschränkt werde, die mit allen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Vollmachtgeber Elio K, Firma K-AG und Firma Elio K-Ltd sowie mit Bankverbindungen des Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein und dem Zahlungsverkehr zwischen den genannten Vollmachtgebern und ihm im Zusammenhang stünden. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Bestimmung des § 93 Abs 2 FinStrG im wesentlichen aus, eine Hausdurchsuchung dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn bereits vor deren Durchführung der konkrete Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung bestehe. Zweck einer Hausdurchsuchung sei die Auffindung und Sicherstellung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, nicht aber die Suche nach Verdachtsgründen für irgendeine strafbare Handlung überhaupt, auf die sich der konkrete Verdacht (noch) nicht erstrecke. Im vorliegenden Fall seien dem Finanzamt Bregenz Unterlagen zugegangen, auf Grund derer anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe umfangreiche Tätigkeiten für die Vollmachtgeber Elio K, Firma K-AG und Firma Elio K-Ltd im Fürstentum Liechtenstein entfaltet, insbesondere vor dem Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht Vaduz Prozeßvertretungen übernommen und für die Genannten Prozesse geführt und dafür hohe Honorarbeträge fakturiert (lt detaillierter Aufstellung 57.298,42 SFR) und großteils vereinnahmt (lt ebenfalls detaillierter Aufstellung samt bestimmten Konten 47.304 SFR). Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gewünscht, die ihm geschuldeten Honorare mögen auf sein Konto bei der Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, eingezahlt werden. Es habe daher im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Hausdurchsuchungsbefehls der konkrete und dringende Verdacht bestanden, der Beschwerdeführer habe die ihm von den genannten Vollmachtgebern überwiesenen Honorare in den Jahren 1987 und 1989 in seinen Aufzeichnungen und Steuererklärungen nicht erfaßt und dadurch vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären dieser Einnahmen Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt. Im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls habe ein weiterer Verdacht noch nicht bestanden, weswegen der Zweck der Hausdurchsuchung entsprechend dem Umfang des konkreten Verdachtes einzuschränken gewesen sei. Die belangte Behörde begründete sodann noch, weshalb alle Unterlagen, die die Vollmachtgeber Elio K, Firma K-AG und Firma Elio K-Ltd beträfen, der Beschlagnahme unterlägen, verwies jedoch schließlich auf die nach § 89 Abs 5 FinStrG zu ergehende Entscheidung des Vorsitzenden (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 91/14/0159, AW 91/14/0020).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer in seinem Recht insofern verletzt worden zu sein, als der Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden vom durch die belangte Behörde nicht zur Gänze aufgehoben worden sei. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes meint der Beschwerdeführer, er könne auch hinsichtlich der die Causen Elio K betreffenden Unterlagen auf die ihm gesetzlich auferlegte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht verzichten. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß Elio K dem Finanzamt Bregenz Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Durch die auf Grund des nunmehr eingeschränkten Hausdurchsuchungsbefehls erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen werde daher die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt. Überdies hätte die am vollzogene Hausdurchsuchung abgewendet werden können, wenn ihm der Leiter der Amtshandlung damals die gegen ihn vorliegenden konkreten Verdachtsgründe bekanntgegeben hätte. Der Beschwerdeführer bekämpft auch die - im gegenständlichen Verfahren nicht relevante - Beschlagnahme von weiteren Unterlagen (Handakten) nach § 89 Abs 5 FinStrG und beantragt, die Rechtssache gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 89 Abs 5 FinStrG an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung weiterzuleiten, wobei er unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 24, 50, 51, 52, 89/83 und G 107/84, VfSlg 10.291, die Ansicht vertritt, es müßte vor der Verwertung beschlagnahmter Unterlagen eine von der in der Hauptsache erkennenden Stelle unterschiedliche Behörde über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme entscheiden. Da der Vorsitzende sowohl über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme als auch in der Hauptsache entscheide und diesem daher Gelegenheit geboten werde, auch in unzulässig beschaffte Beweismittel Einblick zu nehmen und diese zu verwerten, erweise sich die Bestimmung des § 89 Abs 5 FinStrG als verfassungswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Vorgangsweise des Leiters der Amtshandlung, mit der am der Hausdurchsuchungsbefehl vollzogen wurde, betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der Bescheid der belangten Behörde unterliegt. Ebenso ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme von Unterlagen im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG rechtens war oder nicht (vgl hiezu nochmals das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 91/14/0159, AW 91/14/0020). Es erübrigt sich daher, sowohl auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen, als auch Maßnahmen nach Art 140 B-VG zu setzen, weil die Bestimmung des § 89 Abs 5 FinStrG für die zu lösende Rechtsfrage nicht präjudiziell ist.

Gemäß § 93 Abs 1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen Befehls des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. ....

Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen

und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von

Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nach § 93

Abs 2 FinStrG nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter

Verdacht besteht, daß sich .... daselbst Gegenstände

befinden, .... die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in

Betracht kommen.

Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind sie zufolge § 96 FinStrG zu beschlagnahmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. ....

Im Beschwerdefall ist streitentscheidend, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 93 Abs 2 FinStrG stellende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung dem Gesetz entsprechend beantwortet und begründet hat.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 90/14/0207).

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, stützt sie ihren Verdacht, daß sich beim Beschwerdeführer Unterlagen befinden, die in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, auf ganz konkrete, der Abgabenbehörde bereits bekannte Tatsachen. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung war daher geboten, weil zu befürchten war, daß der Beschwerdeführer in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten vorhandene, für das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren relevante Beweismittel den Nachforschungen der Finanzstrafbehörde entzieht, falls eine Hausdurchsuchung nicht durchgeführt wird, und an der Untersuchung des gegen ihn bestehenden Verdachtes der Abgabenhinterziehung ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Die Hausdurchung war daher ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers geboten. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides ist ausreichend. Dem Beschwerdeführer ist in detaillierten Aufstellungen bekannt gegeben worden, welche Honorarbeträge er in bestimmten Causen gefordert und welche er auf bestimmten ausländischen Konten vereinnahmt hat. Daß die auf ausländischen Konten vereinnahmten Beträge in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht aufscheinen, ist unbestritten.

Was die im Zug der Hausdurchsuchung abgenommenen weiteren Unterlagen (Handakten) betrifft, wird auf den zweiten Satz des zitierten § 96 Abs 2 FinStrG hingewiesen. Bei dem Verhalten des Beschwerdeführers in bezug auf die ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten durfte Gefahr im Verzug unterstellt werden. Die Gesetzmäßigkeit der Beschlagnahme weiterer Unterlagen ist aber im vorliegenden Verfahren, das nur die Bewilligung einer Hausdurchsuchung durch die belangte Behörde betrifft, nicht zu prüfen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.