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VwGH vom 31.10.2000, 99/15/0168

VwGH vom 31.10.2000, 99/15/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Dr. Karl Endl u.a., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Dreifaltigkeitsstraße 9, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - S 83/98, betreffend Vergnügungssteuer für Jänner 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien hielt mit Schreiben vom der W GmbH und der Beschwerdeführerin vor, dass laut Erhebungsbericht vom in einem näher umschriebenen Betrieb ein Spielapparat der Type Nintendo 64 Konsole NFL Quaterback Club 98 gehalten werde, der jedoch noch nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei. Gleichzeitig erging die Aufforderung zur Anmeldung unter Verwendung eines angeschlossenen Anmeldeformulares.

Diesem Auftrag wurde entsprochen und Art und Type des Apparates mit Nintendo 64, Footballspiel, bezeichnet. Im Begleitschreiben vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei den als Spielautomaten bezeichneten Geräten um Home-Entertainment Spielkonsolen der Marke Nintendo 64 handle. Keine der auf dem Anmeldeformular angeführten Kategorien treffe auf diese Geräte zu. Es sei daher auch keine Vergnügungssteuer zu entrichten.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der W GmbH sowie der beschwerdeführenden Partei als Gesamtschuldnerinnen gemäß § 6 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 für das Halten von sechs Spielapparaten der Typen "Nintendo 64 Konsole NFL Quaterback Club 98" im Betrieb der W GmbH für den Monat Jänner 1998 eine Vergnügungssteuer von S 18.000,-- vor. Gemäß § 104 Abs. 1 WAO wurde wegen unterlassener Anmeldung ein Verspätungszuschlag von S 1.800,-- und gemäß §§ 164 Abs. 1 und 166 WAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von S 360,-- auferlegt. In der Begründung wurde festgehalten, die Abgabepflichtigen hätten im Betrieb der W GmbH am sechs Spielapparate der genannten Type, bei denen ein Spielergebnis angezeigt werde, gehalten. Diese Geräte seien nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden. Gemäß § 6 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz betrage die Vergnügungssteuer für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen und Dart-Spielapparaten, wenn bei diesen Apparaten ein Spielergebnis angezeigt werde, je Apparat und angefangenem Kalendermonat S 3.000,--. Die Vergnügungssteuer für die gehaltenen Apparate betrage sohin für den Bemessungszeitraum Jänner 1998 S 18.000,--.

Die Anmeldung von Apparaten gelte als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates sei erstmals bei der Anmeldung und in der Folge jeweils spätestens bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Auf Grund des Erhebungsberichtes sei die Steuerkategorie eindeutig zuzuordnen gewesen. Die Vergnügungssteuer sei gemäß § 149 Abs. 2 WAO bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. Da die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (Anmeldung) nicht gewahrt worden sei, sei ein Verspätungszuschlag gemäß § 104 Abs. 1 WAO und gemäß § 164 leg. cit. ein Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ausgeführt, Videospiele bzw. das Halten von Videospielen und Programmträgern unterlägen nicht dem Vergnügungssteuergesetz. In diesem Gesetz sei ausdrücklich die Ver- und Anmietung von Videospielen bzw. Programmträgern für Videospiele geregelt worden, nicht aber das Halten dieser Spiele. Der Begriff des Videospiels sei durch die Vergnügungssteuergesetznovelle vom ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen worden. Mit dieser Novelle sei der § 1 Abs. 1 um die das Vermieten von Videospielen bzw. von Programmträgern für Videospiele regelnde Z. 10 ergänzt worden und sei die Überschrift zu § 12 neu eingefügt worden. Auch hier sei ausdrücklich vom Vermieten von Programmträgern für Videospiele die Rede. Mit keinem Wort sei auf das Halten dieser Spiele hingewiesen worden. Hätte der Gesetzgeber auch das Halten von Videospielen als einen die Vergnügungssteuer begründenden Tatbestand angesehen, hätte er auch die Überschrift zu § 6 bzw. dessen Inhalt ändern müssen, indem er den Begriff Videospiel bzw. Programmträger für Videospiele hätte einarbeiten müssen. Die Videospiele seien unter keine einzige der im Vergnügungssteuergesetz angeführten Kategorien von Spielapparaten zu subsumieren. Das Vergnügungssteuergesetz beziehe sich ausschließlich auf das Halten der im Gesetz ausdrücklich genannten Spielautomaten. Im gegenständlichen Falle handle es sich um tragbare Videospiele, die nicht unter die im § 6 Vergnügungssteuergesetz genannten Spiele zu subsumieren seien. Die Videospiele seien vom Publikum unentgeltlich verwendet worden. Der Besuch der Räumlichkeiten sei ohne den Erwerb von Eintrittskarten möglich gewesen. Der Vergnügungssteuer unterlägen aber lediglich Veranstaltungen, die vom Unternehmer gewerblich bzw. zumindest mit Gewinnabsicht durchgeführt würden. Es mangle daher an jeder Voraussetzung für eine der Vergnügungssteuer unterliegende Veranstaltung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde erster Rechtsstufe aus, es genüge ein Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0271, weil diesem Erkenntnis ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liege.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere Ausführungen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und auszugsweiser Wiedergabe der in Betracht kommenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die gegenständlichen Apparate im bezeichneten Zeitraum im genannten Betrieb aufgestellt und benützt worden seien. Bei den Apparaten handle es sich um Videospiele mit angezeigtem Spielergebnis. Nach dem von der Behörde erster Rechtsstufe zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Videospiele Spielapparate mit Bildschirmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz. Da bei den Spielapparaten auch ein Spielergebnis angezeigt werde, sei diesen auch zu Recht die Steuerkategorie des § 6 Abs. 3 leg. cit. zugeordnet worden. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 1 Abs. 1 Z. 10 Vergnügungssteuergesetz, wonach bloß die Vermietung von Videospielen vergnügungssteuerpflichtig wäre, sei zu entgegnen, dass in Z. 3 dieser Bestimmung auch das Halten von Spielapparaten und sohin auch der gegenständlichen Apparate als ein der Vergnügungssteuerpflicht unterliegender Steuertatbestand genannt sei. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Apparate und sohin Mitunternehmerin im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. gewesen sei. Die Erzielung eines wie immer gearteten Erlöses sei für die Steuerpflicht nicht tatbestandsmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtsauffassung aufrecht, wonach die gegenständlichen tragbaren Videospiele keine Spielapparate im Sinne des § 6 Vergnügungssteuergesetz seien. Das Halten von Videospielen und Programmträgern unterliege nicht dem Vergnügungssteuergesetz. In diesem sei lediglich die Ver- und Anmietung von Videospielen bzw. Programmträgern geregelt, nicht aber das Halten dieser Spiele. Hätte der Gesetzgeber auch das Halten von Videospielen als einen die Vergnügungssteuer begründenden Tatbestand angesehen, hätte er sowohl die Überschrift als auch den Inhalt des § 6 leg. cit. ändern müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 1 Abs. 1 WVGSG 1987 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

3. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6);

..."

§ 1 Abs. 3 leg. cit. bestimmt:

"(3) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten."

Die Bestimmung des § 6 lautet auszugsweise:

"Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder

ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten.

§ 6. (1) für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Dartspielapparaten beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 1.500,--, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen.

...

(3) Für das Halten von in Abs. 1 genannten Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel und Hockeyautomaten, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat S 3.000,--, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 4 zutreffen.

..."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um Videospiele (Footballspiel) mit angezeigtem Spielergebnis handelt. Warum es sich bei dieser Art des Apparates nicht um einen Spielapparat mit Bildschirm handeln soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Behörde zitierten Erkenntnis vom , 93/17/0271, und auch im Erkenntnis vom , 93/17/0407, ausgesprochen, dass ein mit einer Spieldiskette (-kassette) betriebener Computer unter dem Begriff "Spielapparat" subsumierbar ist. Auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird - auch zur Frage des Haltens dieser Spiele - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken.

Soweit die Beschwerdeführerin die Annahme ihrer Unternehmereigenschaft im Sinne des § 13 Wiener Vergnügungssteuergesetz bestreitet, ist sie auf § 13 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung gilt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 auch der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Geräte ist, ist unstrittig. Wenn daher die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Mitunternehmerin der Steuerpflicht unterzogen hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Ebenso hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Zurverfügungstellung der Geräte an die Besucher keinen wie immer gearteten Erlös erzielt habe, für die Steuerpflicht nicht tatbestandsmäßig ist.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, das Aufstellen der Spiele habe belehrenden und nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken gedient. Als Importeur und Großhändler von Videospielen und Heimkonsolen sei es nicht ihr Unternehmensgegenstand noch Betriebszweck, derartige Spiele entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie habe im Betrieb der W GmbH im Jänner 1998 die gegenständlichen sechs Spielapparate aufgestellt, um sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein Mitarbeiter sei mit der Aufgabe betraut gewesen, auf Anfrage Interessenten über Funktionsweise, Entwicklung, Anwendungsmöglichkeiten udgl. von Computerspielen zu informieren und auch die praktische Anwendung zu demonstrieren. Es sei ihr nicht ausschließlich um Produktwerbung für die eigene Handelsware gegangen, sondern sei eine allgemeine Annäherung der Besucher an Computer bewirkt worden. Es sei versucht worden, in aufklärender Form die Hemmschwelle, insbesondere Jugendlicher vor elektronischen Spielen, abzubauen.

Dass dieses Vorbringen an der Steuerpflicht nichts zu ändern vermag, hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden oben zitierten Erkenntnissen vom und , ausgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 verwiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am