VwGH vom 03.07.1991, 91/14/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Nöst, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. 13-GA3BK-DHu/91, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1977, 1979 bis 1983 und Gewerbesteuer 1977 bis 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das (aufhebende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/14/0020, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich eigener Gestaltung als künstlerisch anerkannt, da die Werke auf dem Gebiet der Grafik nach den Gestaltungsprinzipien für dieses Kunstfach erstellt worden seien. Mangels Aufgliederungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer (die "Entlohnung" für die beratende und die künstlerische Tätigkeit sei pauschal erfolgt) sei die Schätzungsberechtigung gegeben. Der Anteil der künstlerischen Leistungen werde mit einem Drittel der Einnahmen für laufende Tätigkeit geschätzt. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung sei verspätet eingebracht worden, weshalb eine Verhandlung nicht stattfinde.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung verletzt. Er beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 zu stellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, verschafft nur ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Partei einen Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer solchen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/13/0002, und vom , Zl. 90/13/0023, vgl. auch Stoll, BAO-Handbuch, Seite 676 f).
Der Beschwerdeführer bringt nun selbst vor, daß er Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einem seine Berufung ergänzenden Schriftsatz vom sowie (nach Aufhebung der seinerzeitigen Berufungsentscheidung durch das Vorerkenntnis, aber noch vor Fällung einer neuerlichen Berufungsentscheidung) mit Schriftsatz vom gestellt hat. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, daß der diesbezügliche Parteienantrag verspätet eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer hatte auf Grund seiner Anträge somit keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Berufung.
Davon abgesehen hat die belangte Behörde im ersten Rechtsgang ohnehin eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Tätigkeit eingehend (auch anhand von Dias) darzustellen. Für die amtswegige Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines im zweiten Rechtsgang bestand daher keine Veranlassung; weitere "fachgerechte Interpretationen" seiner Tätigkeit waren auf Grund ausreichender Klärung des Sachverhaltes entbehrlich. Aus der Unmöglichkeit, bei einer (weiteren) mündlichen Verhandlung ein Sachverständigengutachten vorzulegen, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, da die belangte Behörde ohnehin seine gestalterische Tätigkeit auch ohne Vorliegen eines Sachverständigengutachtens als künstlerisch angesehen hat. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, neue Tatsachen und neue Beweismittel im zweiten Rechtsgang schriftlich bekannt zu geben.
2. Soweit der Beschwerdeführer es für unzulässig hält, die für seine Tätigkeit erzielten Pauschalhonorare "willkürlich und einseitig in einen gewerblichen und einen künstlerischen Anteil aufzuteilen und daraus noch einen überwiegend gewerblichen Anteil zu konstruieren", richtet sich seine Beschwerde in Wahrheit gegen das Vorerkenntnis.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. § 63 Abs. 1 VwGG legt der belangten Behörde, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Pflicht auf, in dem betreffenden Streitfall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0244).
Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist im Beschwerdefall nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer auf die eben dargestellte Bindungswirkung hinzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer meint auch, der vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis aufgezeigte Begründungsmangel wäre im angefochtenen Ersatzbescheid nicht behoben worden.
Der Gerichtshof hatte im Vorerkenntnis (mit dem über eine Präsidentenbeschwerde abgesprochen worden war) einen Begründungsmangel darin erblickt, daß die belangte Behörde für die Anerkennung künstlerischer Leistungen des Beschwerdeführers die Verleihung des Professoren-Titels sowie das Schreiben eines bekannten Architekten als ausschlaggebend angesehen habe, ohne sich auf ein ausreichend begründetes Sachverständigengutachten stützen zu können oder sich selbst mit den Arbeiten des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise auseinander zu setzen.
Ob dieser Verfahrensmangel durch die Begründung des Ersatzbescheides behoben wurde, kann auf sich beruhen, da der Beschwerdeführer durch die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit im Bereich eigener Gestaltung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt wurde.
4. Die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer, der selbst darauf hinweist, daß er für seine Tätigkeit Pauschalhonorare erhielt, nicht bestritten. Mangels verwertbarer Anhaltspunkte für eine genauere Aufgliederung durfte die belangte Behörde sich einer pauschalen Schätzungsmethode bedienen (vgl. Stoll, a.a.O., Seite 421). Hiebei mußte sie in Bindung an das Vorerkenntnis von einem Überwiegen der gewerblichen Tätigkeit ausgehen. Wenn sie nun den Anteil künstlerischer Tätigkeit mit einem Drittel schätzte, so kann der Verwaltungsgerichtshof hierin in Anbetracht des im Vorerkenntnis dargestellten Sachverhaltes - insbesondere der in den Vertragstexten enthaltenen Tätigkeitsbeschreibungen, des Berufungsvorbringens und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung über seine Berufung - eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich.