VwGH vom 27.04.2000, 99/15/0161
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des W W in S, vertreten durch Dr. Helmut Edenhauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wildemannplatz 1a, gegen den Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , RV 172/1-6/99, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von Abgabenschulden in Höhe von 14.802 S nach § 236 BAO. Zur Begründung verwies er auf seine schlechte wirtschaftliche Lage, die ihn gezwungen habe, mit Wirkung ab für sich und seine Gattin die Sozialhilfe nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Diese Sozialhilfe werde ihm nunmehr auch gewährt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. In der Entrichtung der Säumniszuschläge von 3.669 S 2.000 S,
2.155 S 3.071 S und 2.800 S sowie der Aussetzungszinsen von 735 S und 372 S könne keine unbillige Härte gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht habe, die eine Unbilligkeit der Entrichtung erkennen ließen.
Die Berufung gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages wies die belangte Behörde mit Bescheid vom , RV 150-06/05/97, als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0017, 98/15/0076 bis 0080, - auf dieses wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Erkenntnis wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Nachsichtsansuchen mit seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen begründet und hiezu im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen auseinander zu setzen. Sie habe damit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde einen Vorhalt an den Beschwerdeführer. Nach Einlagen der Vorhaltsbeantwortung wies sie die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe von Salzburg aus unter dem Namen von Gesellschaften, die auf den British Virgin Islands registriert seien, Kapitalanlagegeschäfte, nämlich den Verkauf von - wie sich später herausgestellt habe - wertlosen Kapitalanlagen abgewickelt. Diese Inseln stellten eine Steueroase außerhalb Europas dar. Der Beschwerdeführer habe beim Verkauf als selbstständiger Handelsvertreter agiert. Wie das Finanzamt bei Erlassung der Abgabenbescheide und der vom Nachsichtsansuchen betroffenen Säumniszuschlags- und Aussetzungszinsenbescheide richtig festgestellt habe, habe der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit der Abgabenbehörde nicht angezeigt und auch keine Abgabenerklärungen eingereicht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass persönliche Unbilligkeit nicht vorliege. Eine Unbilligkeit sei nicht gegeben, weil die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Anbetracht des nicht pfändbaren Sozialhilfebezuges so schlecht sei, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt mit sich brächte. Die Nachsicht vermöchte an der Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Somit liege hinsichtlich der Einhebung der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen keine persönliche Unbilligkeit vor.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise beeinträchtigen würde (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 2430).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0053) ist persönliche Unbilligkeit u.a. dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (hiezu auch Stoll, BAO-Kommentar, 2431, 2436).
In der Beschwerde wird - nach der Darstellung des Verfahrensganges - vorgebracht, es liege im Beschwerdefall persönliche Unbilligkeit vor, "da die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung des Beschwerdeführers nichts änderte". Zwar bestehe die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Sinne eines nicht pfändbaren Sozialhilfebezuges, doch sei nicht davon auszugehen, dass die beantragte Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte.
Dieses allgemein gehaltenen, nicht über eine bloße Behauptung hinausgehende Vorbringen der Beschwerde vermag nicht die Unrichtigkeit der Feststellungen im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, wonach in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die beantragte Nachsicht keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bewirken könnte. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, in welcher Weise die beantragte Nachsicht von Nebengebühren zu den Abgabenschulden angesichts der gegebenen Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers einen Sanierungseffekt zeitigen könnte.
Im Hinblick auf die oben angeführte hg. Judikatur, von der abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlass bietet, hat die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage frei von Rechtsirrtum das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ausgeschlossen.
Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am