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VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0594

VwGH vom 03.10.2002, 97/08/0594

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/08/0606

97/08/0607

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. der Dr. M in G, 2. des B in G, beide vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, und 3. des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen

1. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-M 16/97 (hg. Zl. 97/08/0606), betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem ASVG für den Drittbeschwerdeführer als Dienstnehmer, 2. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-M 18/97 (hg. Zl. 97/08/0594), betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem ASVG für die Dienstnehmerin Ljubinka C., und 3. den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-M 17/97 (hg. Zl. 97/08/0607), betreffend Vorschreibung von Verzugszinsen für nicht fristgerecht eingezahlte Beiträge, (mitbeteiligte Parteien: in allen Beschwerdeverfahren Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, zu 97/08/0594 Ljubinka C, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 996,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die jeweiligen Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse werden abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Hauses W, H.- Gasse. In diesem Haus waren Hausbesorger tätig, um deren sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse es hier geht.

Mit Bescheid vom (hg. Zl. 97/08/0606) setzte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG für den Drittbeschwerdeführer auf Grund seiner Beschäftigung als Hausbesorger des genannten Hauses in der Zeit vom bis zum sowie ab dem eine allgemeine Beitragsgrundlage von S 3.000,-- monatlich (Lohnstufe 05) sowie - näher bezifferte - Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen fest.

Mit Bescheid vom (hg. Zl. 97/08/0594) setzte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für die mitbeteiligte Ljubinka C. aus ihrer Beschäftigung als Hausbesorgerin des genannten Haus im Oktober 1995 eine allgemeine Beitragsgrundlage von S 3.000,-- (Lohnstufe 05) sowie eine Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen in Höhe von S 510,-- fest.

In ihren Begründungen führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jeweils aus, gemäß § 46 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 17 der Kassensatzung seien die Beiträge der beschäftigten Dienstnehmer nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen zu ermitteln. Die Beschwerdeführer hätten bestimmte Ansprüche eines Hausbesorgers aus dem Dienstvertrag (hier das Lichtpauschale und den pauschalen Materialkostenersatz) nicht bzw. nicht in voller Höhe verrechnet. Hausbesorgern gebühre nach § 13 Abs. 3 Hausbesorgergesetz für die Kosten des Stromverbrauches ein monatlicher Pauschalbetrag, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspreche. Auf dieses Lichtpauschale habe ein Hausbesorger auch dann Anspruch, wenn ihm im betreffenden Haus keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werde. Das Lichtpauschale sei zur Gänze beitragspflichtiges Entgelt. Ferner habe der Hausbesorger Anspruch auf Materialkostenersatz, der nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls beitragspflichtiges Entgelt sei. Von dem pauschalen Materialkostenersatz blieben S 250,-- nur dann beitragsfrei, wenn entsprechende Auslagen durch Aufzeichnung glaubhaft gemacht worden seien (was in den vorliegenden Fällen nicht geschehen sei). Die Beschwerdeführer hätten dies alles nicht berücksichtigt und jeweils Monatsbezüge der Hausbesorger ausgewiesen, die den Betrag von S 2.700,-- (die Lohnstufe 04) nicht überschritten hätten. Unter Hinzurechnung der beitragspflichtigen Lichtpauschale und des beitragspflichtigen Materialkostenersatzes würden sich für die angegebenen Monate jeweils Beitragsgrundlagen der Lohnstufe 05 ergeben.

Mit Bescheid vom (hg. Zl. 97/08/0607) verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schließlich die Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, gemäß § 59 Abs. 1 ASVG für die rückständigen Beiträge und Umlagen für die Zeit von Juli 1994 bis März 1996 Verzugszinsen in der Gesamthöhe von S 308,71 zu entrichten. Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG seien die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 3 leg. cit. vom Träger der Krankenversicherung vorgeschrieben würden. Der Dienstgeber habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Auf Grund von Verstössen gegen die Meldevorschriften der §§ 33 und 34 ASVG seien die (nach den obigen Ausführungen) tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von S 4.113,03 nicht innerhalb von 11 Tagen ab ihrer Fälligkeit eingezahlt worden. Von der Möglichkeit, einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG vorzuschreiben, habe die Kasse Abstand genommen. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG seien Verzugszinsen in der mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Höhe (sohin bis (richtig: 1996) 10,5 v.H. und ab 9,11 v.H.) zu entrichten.

2. In ihren Einsprüchen gegen die genannten Bescheide führten die Beschwerdeführer aus, die Verrechnung eines Lichtpauschales sei nicht zu Recht erfolgt, weil es sich um ein Hausbesorgungsdienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Hausbesorgerwohnung handle und der Anspruch des Hausbesorgers auf eine Wohnung ohnedies (gemäß § 13 Abs. 6 Hausbesorgergesetz nach dem Sachbezugswert) abgegolten worden sei. Da eine Hausbesorgerwohnung nicht vorhanden sei, könne es auch zu keinem Strombezug kommen, der abzugelten wäre. Die Einbeziehung des Lichtpauschales in die Beitragsgrundlage sei daher unzulässig. Weiters sei die volle Beitragspflicht für den Materialkostenersatz von 15 % verfehlt, denn in einer Aussendung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse von Juli 1992 sei die Rede davon gewesen, dass nur der (monatlich) S 250,-- übersteigende Betrag des Materialkostenersatzes in der Sozialversicherung beitragspflichtig sei. Eine gegenteilige Mitteilung sei den Beschwerdeführern niemals zugestellt worden. Die vorgenommenen Lohnstufenänderungen seien auf die "Fehleinschätzungen" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zurückzuführen, weshalb die Bescheide nicht der Rechtslage entsprächen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Einsprüche als unbegründet ab, wobei sie sich im Ergebnis der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse anschloss.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete drei Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihren Gegenschriften ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen miteinander verbunden und darüber erwogen:

1. Die Beschwerdeführer vertreten in rechtlicher Hinsicht die Ansicht, dass die Kosten des Stromverbrauches, die einem über eine Dienstwohnung verfügenden Hausbesorger mit einem "Lichtpauschale" gemäß § 13 Abs. 3 Hausbesorgergesetz abzugelten seien, jenen Hausbesorgern, die über keine Dienstwohnung verfügten, nicht zustünden und daher auch nicht in die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung einbezogen werden dürften. Dabei gebe die "ganz einfach logische Überlegung den Ausschlag, dass für etwas, was gar nicht Bestandteil des Dienstvertrages ist, auch nichts berechnet werden kann. Würde man der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so käme es zu fiktiven Beitragszurechnungen bei Dienstnehmern für Nebenleistungen bzw Nebenabreden, die real gar nicht getroffen wurden."

Dieser Ansicht der Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden.

Vorausgeschickt sei, dass gegen die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über Beitragsgrundlagen keine Bedenken bestehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0060, und vom , Zl. 94/08/0295).

Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0225).

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Drittbeschwerdeführer bzw. die Mitbeteiligte Ljubinka C. als Hausbesorger nach den Vorschriften des Hausbesorgergesetzes tätig waren. Gemäß § 13 Abs. 1 Hausbesorgergesetz ist dem Hausbesorger eine den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen.

Gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. gebührt dem Hausbesorger an Stelle dieses Sachbezuges ein monatliches Entgelt in der Höhe der für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze, wenn er auf den Anspruch auf eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. verzichtet hat. Darüber hinaus steht dem Hausbesorger gemäß § 13 Abs. 3 Hausbesorgergesetz für die Kosten des Stromverbrauches ein monatlicher Pauschalbetrag zu, der den Kosten eines Stromverbrauches von 16 kWh entspricht. Diese "Strompauschale" ist - ungeachtet ihrer Bezeichnung - der Sache nach Entgelt; dem Hausbesorger soll damit gleichsam "freier Strom" im Ausmaß von 16 kWh gewährt werden. Es kommt daher folgerichtig nicht darauf an, ob der Hausbesorger in einer "Hausbesorgerwohnung" wohnt oder ob er eine eigene Unterkunft benützt. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde daher zu Recht den Anspruchslohn der Hausbesorger unter Einbeziehung des monatlichen Pauschalbetrages für die Kosten des Stromverbrauches im Sinne des § 13 Abs. 3 Hausbesorgergesetz berechnet (vgl. hiezu Dittrich-Tades, Arbeitsrecht, E 65. zu § 13 Hausbesorgergesetz, sowie Landesgericht für ZRS Wien vom , 41 R 466/98b).

Gemäß § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG (in der für den Beitragszeitraum ab geltenden Fassung BGBl. Nr. 660/1989) gelten u. a. nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG jene Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.

Der in Rede stehende Pauschalbetrag für Stromkosten wäre als Auslagenersatz sohin nur insoweit beitragsfrei, als mit ihm entsprechend nachzuweisende, tatsächliche Aufwendungen, die durch dienstliche Verrichtungen veranlasst wurden, des Dienstnehmers abgegolten worden wären. Um einen derartigen Ersatz handelt es sich hier aber nicht.

2. Soweit die Beschwerdeführer zur Einbeziehung des pauschalen Materialkostenbeitrages in die Bemessungsgrundlage ausführen, sie seien von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse davon in Kenntnis gesetzt worden, "dass nur der S 250,-- Materialkostenbeitrag in die Beitragsgrundlage einzubeziehen ist", ist ihnen entgegenzuhalten, dass derartige zur "Vereinfachung der Administration" herausgegebene Mitteilungen einer Gebietskrankenkasse (vgl. die Mitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse 3/1992, ARD 4410/32/92), keine rechtsverbindliche generelle Norm über die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage darstellen und eine davon abweichende (bescheidmäßige) Festsetzung der Beitragsgrundlagen - die den Beschwerdeführern anlässlich der Beitragsprüfung vom durch Konzeption entsprechender Änderungsmeldungen ausdrücklich angekündigt wurde - keinen formellen Widerruf solcher Mitteilungen voraussetzt. Denn eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechts vorgesehen ist, besteht für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ebenso wenig, wie etwa eine Ermächtigung zum Abschluss von Ratenvereinbarungen oder zum Abschluss von Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/08/0071, mwN, und vom , Zl. 97/08/0078). Maßgebend dafür, inwieweit der den Dienstnehmern unstreitig bezahlte Materialkostenersatz als beitragspflichtiges Entgelt aufzufassen ist, ist daher - wie oben beim Stromkostenpauschale - § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG mit der Konsequenz, dass auch der Materialkostenersatz schon deshalb Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist, weil er ohne Rücksicht darauf gebührt, ob dem Hausbesorger solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0201).

3. Gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen in Höhe von

S 308,71 wenden sich die Beschwerdeführer mit dem Argument, die Verzugszinsenforderungen seien rechtswidrig, "weil die WGKK uns von einem Erhöhungstatbestand nicht in Kenntnis gesetzt hat (volle Beitragspflicht - Materialkostenersatz)." Verzugszinsen könnten - so die Beschwerdeführer - nur im Falle eines schuldhaften Verzuges gefordert werden können. Ein Verschulden liege jedoch nicht vor.

Auch diese Ansicht steht mit der Rechtslage nicht im Einklang.

Für den Lauf der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist. Das Wesen der Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für den vom Sozialversicherungsträger erlittenen Zinsenverlust bedeutet, dass damit das Risiko des Versicherungsträgers, die ihn (letztlich) gebührenden Beiträge zeitgerecht (bzw. im Falle einer Verspätung ohne wirtschaftlichen Verlust) zu erlangen, ausgeglichen werden soll. Daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft (vgl. den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0041, behandelten Fall, dass die Beitragsschuld wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststand).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenersatzbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gebietskrankenkasse waren abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385). Wien, am