VwGH vom 26.04.1994, 91/14/0106

VwGH vom 26.04.1994, 91/14/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 117/1-5/Se-1991, betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde vom Arbeitgeber zum gekündigt. Der Beschwerdeführer erhielt am eine Abfertigungsteilzahlung von brutto S 336.611,-- (versteuert mit festem Steuersatz von 2 %), am einen als Urlaubsabfindung bezeichneten sonstigen Bezug von brutto S 421.897,-- (im Ausmaß von S 209.014,-- versteuert mit dem festen Steuersatz von 2 %, im Ausmaß von S 212.883,-- versteuert nach dem Tarif), am eine weitere Abfertigungsteilzahlung von brutto S 112.205,-- (versteuert mit dem festen Steuersatz von 6 %).

Das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffend die Kündigungsanfechtung wurde am mit einem Vergleich beendet, dessen für das gegenständliche Verfahren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:

"1.) Das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei wird mit einvernehmlich aufgelöst, dies mit der Maßgabe, daß die beklagte Partei einem früheren Begehren des Klägers auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses jederzeit zustimmen wird.

....

6.) Festgehalten wird, daß dem Kläger bereits im Jahr 1989 Abfertigungszahlungen durch die beklagte Partei erbracht wurden. Diese Abfertigungszahlungen werden von der beklagten Partei mit den vom Kläger für 1989 zustehenden Gehaltsnachzahlungen gegenverrechnet.

7.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger die gesetzliche und vertragliche Abfertigung nach Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen."

Im Wege der Verrechnung mit den laufenden Gehältern zahlte der Beschwerdeführer im Jahre 1989 die unter dem Titel Abfertigung und Urlaubsabfindung erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber zurück. Der Arbeitgeber brachte bei der Lohnsteuerberechnung für die Bezüge der Monate Juni und Juli 1987 (brutto je S 100.326,--) die rückgezahlten Beträge wie folgt als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 in Abzug: für Juni S 212.883,--, für Juli S 545.625,-- (das sind S 336.611,-- + S 209.014,--). Für diese beiden Monate ergab sich somit eine negative Lohnsteuerbemessungsgrundlage und daher keine Lohnsteuer, sondern nur die Gutschrift des Kinderzuschlages zum Alleinverdienerabsatzbetrag gemäß § 33 Abs 4 EStG 1988 in der für 1989 anzuwendenden Fassung.

Der Beschwerdeführer reichte am beim Finanzamt einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 1989 gemäß § 240 Abs 3 BAO ein. Zur Begründung brachte er vor, der Dienstgeber habe die unter dem Titel Abfertigung und Urlaubsabfindung geleisteten und vom Beschwerdeführer zurückgezahlten Beträge von insgesamt S 870.713,-- nicht in vollem Maße als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigt.

Aufgrund eines ebenfalls am beim Finanzamt eingereichten Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches erging mit Ausfertigungsdatum ein Jahresausgleichsbescheid für 1989, der keine Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer als unbegründet ab. Wenn im Wege eines vom Finanzamt durchgeführten Jahresausgleiches ein Ausgleich von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer erfolgen könne, komme § 240 Abs 3 BAO nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer habe den Abzug von Werbungskosten bei dem zum Tarif zu versteuernden Arbeitslohn begehrt. Der Abzug von Werbungskosten sei bei einem vom Finanzamt durchzuführenden Jahresausgleich gemäß § 73 Abs 2 Z 1 EStG vorzunehmen. Da ein rechtskräftiger Jahresausgleichsbescheid vorliege, sei für einen ergänzenden Rechtsschutz hinsichtlich von Einnahmen und Ausgaben, die in die Tarifbesteuerung einzubeziehen seien, kein Raum. Zudem führte im Jahr des Zuflusses rückgezahlter Arbeitslohn nicht zu Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 2 EStG, sondern lediglich zu einer Aufrollung der Lohnsteuerberechnung (durch den Arbeitgeber).

Mit der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf eine "gesetzmäßige Steuerleistung" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 240 Abs 3 BAO kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1 der zitierten Bestimmung im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.

Gemäß § 73 Abs 1 EStG 1988 ist bei Durchführung des Jahresausgleiches die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs 1 zu versteuern waren. Das Finanzamt hat gemäß § 73 Abs 2 Z 1 bei der im Jahresausgleich vorzunehmenden Neuberechnung der Steuer den im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen steuerpflichtigen Arbeitslohn unter anderem um Werbungskosten zu kürzen.

Gemäß § 73 Abs 3 EStG 1988 ist die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß § 73 Abs 1 in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind.

Gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 zählt die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zu den Werbungskosten, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde.

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, daß Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht aufgrund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahrsausgleiches nach § 72 EStG 1988 gegeben sind. Da somit für den Beschwerdeführer die Berücksichtigung allfälliger, die nichtselbständige Tätigkeit betreffender Werbungskosten im Wege des Jahresausgleiches zu erfolgen hat, konnte im Verfahren nach § 240 Abs 3 BAO die Rückzahlung jener Lohnsteuer, um die sich die Steuerbelastung des Beschwerdeführers bei der von ihm begehrten Anerkennung von Werbungkosten verminderte, keinesfalls erfolgen.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Auf das Beschwerdevorbringen, mit dem der Ansicht der belangten Behörde entgegengetreten wird, der rückgezahlte Arbeitslohn führte im gegenständlichen Fall nicht zu Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 2 EStG 1988, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.