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VwGH 20.12.1994, 94/14/0134

VwGH 20.12.1994, 94/14/0134

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
RS 1
Kein RS.

(Verweis gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf E , 94/14/0135)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Y-GmbH in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 14/29/2-BK/Ba-1994, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeausführungen als auch der von der belangten Behörde verfaßten Gegenschrift dem dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 94/14/0135, mit dem der Beschwerde der von denselben Rechtsfreunden vertretenen Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zuerkannt wurde, zugrundeliegenden Fall - mit Ausnahme einiger Worte und Zahlen, die für das Ergebnis ohne Bedeutung sind, - völlig gleichgelagert.

Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140134.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-61836