VwGH vom 27.07.1999, 94/14/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des E H in I, vertreten durch Dr. Klaus und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat II, vom , 30.585-3/92, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beendete das Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre im November 1986. Vom bis war er in einem Institut für Wirtschaftswissenschaften als Universitätsassistent tätig. Am nahm er eine Stelle als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei an.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren getätigten Aufwendungen für das nicht beendete Doktoratsstudium der Betriebswirtschaftslehre, das nicht im Rahmen des Institutes absolviert werden sollte, Kosten der Berufsausbildung und damit solche der Lebensführung oder Kosten der Berufsfortbildung und damit Werbungskosten sind.
Die belangte Behörde vertritt insbesondere unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 89/14/0171, die Ansicht, Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium dienten auch dann nicht der Berufsfortbildung, wenn das Doktoratsstudium Voraussetzung für die Verlängerung des Dienstvertrages als Universitätsassistent sei. Vielmehr diene jedes Studium, somit auch ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium der Berufsausbildung, weswegen die vom Beschwerdeführer getätigten Aufwendungen für das nicht beendete Doktoratsstudium der Betriebswirtschaftslehre keine Werbungskosten seien.
Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, auf Grund seiner Tätigkeit als Universitätsassistent wäre er verpflichtet gewesen, das Doktoratsstudium der Betriebswirtschaftslehre zu beginnen. Dieses Doktoratsstudium stehe daher mit seiner Tätigkeit als Universitätsassistent im unmittelbaren Zusammenhang, was sich auch daraus ergebe, dass er seine Tätigkeit als Universitätsassistent nach vier Jahren mangels Beendigung des Doktoratsstudiums habe aufgeben müssen. Die Aufwendungen für das Doktoratsstudium seien daher Kosten der Berufsfortbildung und damit Werbungskosten.
Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Erkenntnis vom , 89/14/0171, ausgeführt hat, dienen Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium auch bei einem Universitätsassistenten der Berufsausbildung und nicht der Berufsfortbildung, weil ein Doktoratsstudium nicht speziell auf die Laufbahn eines Universitätsassistenten abgestellt ist. Die den Kosten der Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen für ein Doktoratsstudium werden nicht schon deswegen zu Werbungskosten, weil für die Verlängerung des Dienstvertrages als Universitätsassistent der Erwerb des Doktorats erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach Aufwendungen eines Universitätsassistenten für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium Kosten der Berufsausbildung und damit Kosten der Lebensführung sind. In den Erkenntnissen vom , 90/14/0219, und vom , 95/15/0161, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausgeführt, dass Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung dienen und damit keine Werbungskosten sind.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am