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VwGH vom 31.05.1994, 91/14/0063

VwGH vom 31.05.1994, 91/14/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 115-4/90, betreffend Durchführung eines Jahresausgleiches für 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte für 1987 und für 1988 beim Finanzamt gemäß § 72 Abs. 2 lit. b EStG 1972 die Durchführung des Jahresausgleiches. Dabei begehrte er (erstmals) die steuermindernde Berücksichtigung nachstehend genannter Zahlungen an eine Möbeltischlerei als Werbungskosten:

Für 1987: S 35.000,-- für "Ergänzungsschränke für Büroraum

sowie Unterschrank mit Auszügen und Ablagefächern"

für 1988: S 29.640,-- für Holzdecke im Büroraum und

Ordnerschrank

S 18.360,-- für Schreibplatz mit Ordnerverbau im

Büroraum

Für 1988 begehrte er weiters die Berücksichtigung des an die Tochter gezahlten Heiratsgutes (S 170.000,--) als außergewöhnliche Belastung. Die Tochter hatte am geheiratet. Als Grund für die vorzeitige Hingabe des Heiratsgutes führte der Beschwerdeführer an, die Tochter habe im Jahre 1988 Verhandlungen über einen Grundankauf geführt, es sei aber erst nach der Eheschließung zu einem Vertragsabschluß gekommen.

Mit Bescheiden vom wurden die Anträge auf Durchführung des Jahresausgleiches abgewiesen. Das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus sei so ausgestattet, daß eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne. Die als Werbungskosten geltend gemachten Beträge stellten daher nicht abzugsfähige Ausgaben der Lebensführung dar. Für die vorzeitige Hingabe des Heiratsgutes in den Monaten Oktober bis Dezember 1988 habe keine Notwendigkeit bestanden, weshalb diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

In der Berufung gegen die Abweisungsbescheide führte der Beschwerdeführer aus, er sei in den Bezirken Murau, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Liezen als Verkäufer von Lastkraftwagen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit besuche er laufend die Kunden im zugewiesenen Gebiet, sodaß er tagsüber im Außendienst sei. Die Zentrale des Dienstgebers befinde sich in Graz, ca. 100 km vom Wohnhaus des Beschwerdeführers entfernt. Da sich der Wohnort des Beschwerdeführers mitten im Betreuungsgebiet befinde, würde er die schriftlichen Arbeiten (Offertlegung, Information über Produktneuheiten, Eintauschangebote, etc.) und die beruflichen Telefonate zu Hause in seinem Arbeitszimmer erledigen und dort einschlägige Unterlagen aufbewahren. Im Arbeitszimmer befänden sich ein Schreibtisch, eine Schreibmaschine, ein Kopierer, Ablagefächer für Ordner und Prospekte und Stauraum für Werbegeschenke. Der Beschwerdeführer besuche die Zentrale des Arbeitgebers in Graz lediglich zweibis dreimal pro Monat. Die Tochter des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit ihrem Gatten und dessen Eltern ein Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses im Hinblick auf die Familiengründung erworben. Die Kaufverhandlungen hätten bereits im Sommer 1988 begonnen, der Beschwerdeführer habe den Geldbetrag seiner Tochter übergeben, nachdem der Verkauf spruchreif gewesen sei. Das Heiratgsgut sei aber erst einige Monate nach seiner Hingabe zur Begleichung des Kaufpreises verwendet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Wenn auch ein Arbeitnehmer des Außendienstes morgens und an den Wochenenden zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und Schreibarbeiten durchführe, rechtfertige dies nicht, einen Raum in seinem Einfamilienhaus ausschließlich beruflichen Zwecken zu widmen. Der Beschwerdeführer verbringe den größten Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst bei Kundenbesuchen, für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers bleibe daher nur wenig Zeit (nach den Berechnungen der belangten Behörde 313 Stunden pro Jahr). Auch die Einrichtung eines Raumes mit Schränken als Wandverbau, einem Schreibtisch mit Ordnerverbau und einer Sitz- bzw. Liegegelegenheit schließe eine Nutzung für private Wohnzwecke nicht aus, auch wenn in diesem Raum eine Schreibmaschine, ein Kopierer, Ordner, Prospekte und Werbegeschenke aufbewahrt würden. Die private Nutzung dieses Raumes ergebe sich auch daraus, daß der Beschwerdeführer in einem Schrank dieses Raumes seine gesamte Bundesheerausrüstung untergebracht habe. Gegen die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers spreche somit die geringfügige und zudem entbehrliche Nutzung für berufliche Zwecke. Die Hingabe des Heiratsgutes sei im Jahre 1988 nicht zwangsläufig erfolgt und könne daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer habe die Notwendigkeit zur vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes nämlich nicht dargetan. Der tatsächliche Kauf des Grundstückes sei erst am erfolgt, sodaß die Hingabe des Heiratsgutes zum Zeitpunkt der Eheschließung am ausreichend gewesen wäre. Zudem seien auf dem Grundstück noch immer keine Baumaßnahmen gesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, die Kosten für Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmer als Werbungskosten sowie das Heiratsgut als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd geltend zu machen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 72 Abs. 2 EStG 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 562/1986, lautet:

"Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn


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a)
die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder
b)
der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht hat.

Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder dem sich aus § 57 Abs. 4 oder 5 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Finanzamt gestellt werden."

1. Werbungskosten:

In den Streitjahren tätigte der Beschwerdeführer Zahlungen an eine Möbeltischlerei aufgrund des Erwerbes von Schränken, eines Schreibplatzes mit Ordnerverbau und einer Holzdecke für den von ihm als Arbeitszimmer bezeichneten Raum in seinem Eigenheim. Unbestritten ist auch die Feststellung des Finanzamtes, daß ein Teil der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anschaffungskosten auf eine in einem Wandverbau des Arbeitszimmers eingebaute Sitzbank entfällt. Nach der hier relevanten Verkehrsauffassung stellen diese Gegenstände selbständige Wirtschaftsgüter dar und sind nicht Teil des Gebäudes bzw. Arbeitszimmers (vgl. hg. Erkenntnis vom , 82/14/0156, betreffend Einbaumöbel, Holzdecken und Wandvertäfelungen).

Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung damit, daß eine Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich nicht bestehe und dieses Zimmer zudem nur in untergeordnetem Ausmaß beruflich verwendet werde. Diese Auffassung der belangten Behörde ist schon deswegen verfehlt, weil der Aufwand für Einrichtungsgegenstände selbst dann als Werbungskosten in Betracht kommen kann, wenn sich die Einrichtungsgegenstände nicht in einem beruflich bedingten häuslichen Arbeitszimmer befinden, sondern in einem Raum untergebracht sind, der auch anderen Zwecken - vornehmlich Wohnzwecken - dient (vgl. hg. Erkenntnis vom , 89/14/0164). Derartige im privaten Wohnungsverband befindliche Einrichtungsgegenstände führen dann zu Werbungskosten, wenn sie (nahezu) ausschließlich der beruflichen Benutzung dienen und der Umfang der Tätigkeit derartige Einrichtungsgegenstände erforderlich macht (vgl. Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 68 "Arbeitszimmer"; Doralt EStG2, § 4 Tz 330, Seite 221). Daß aber die Einrichtungsgegenstände nicht ausschließlich beruflichen Zwecken des Beschwerdeführers dienten, stellte die belangte Behörde nur hinsichtlich jenes Schrankes, in welchem sich die Bundesheerausrüstung des Beschwerdeführers befindet, fest. Bei dieser Sachlage sind die Anschaffungskosten für den Schreibplatz mit Ordnerverbau und die weiteren Schränke


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-
allerdings verteilt auf die Nutzungsdauer - als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die unbestritten ausschließlich beruflich verwendeten Einrichtungsgegenstände nicht im Wege der Afa als Werbungskosten berücksichtigt wurden
-
der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1972
wurde in beiden Streitjahren bereits durch andere, vom Finanzamt durch Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigte Werbungskosten überstiegen - und damit zu Unrecht die Durchführung eines Jahresausgleiches gemäß § 72 Abs. 2 lit.b EStG 1972 für jedes der Streitjahre verweigert hat. Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, in welcher Weise die Holzdecke und die Sitzbank beruflichen Zwecken des Beschwerdeführers dienten.

2. Außergewöhnliche Belastung:

Nach der für das Jahr 1988 geltenden Rechtslage war die Leistung eines Heiratsgutes (§ 1220 ABGB) von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausgeschlossen. Dieser Ausschluß trat aber ab dem Jahr 1989 mit Inkraftreten des EStG 1988 ein: Gemäß § 34 Abs. 7 erster Satz EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nämlich nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Der Heiratsausstattungsanspruch nach § 1220 ABGB beruht auf der Unterhaltspflicht der Eltern (Großeltern). Er ist als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt aus der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar (vgl. SZ 45/78;

EFSlg. 41.041; Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 505 (506,507);

Schwimann/Brauneder, ABGB IV/2, § 1221 Rz 1). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Unterschiede zwischen dem Heiratsausstattungsanspruch und dem laufenden Unterhaltsanspruch (beispielsweise hinsichtlich der Konkurrenz zu anderen Unterhaltsansprüchen EFSlg. 69.065, oder hinsichtlich des Verfahrens EFSlg. 60.031, 23.618). Der mögliche Wortsinn des Begriffes "Unterhaltsleistungen" in § 34 Abs. 7 EStG 1988 umfaßt aber jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach § 1220 ABGB. Innerhalb des möglichen Wortsinnes kommt nun für die Interpretation des Begriffes der Absicht des Gesetzgebers Bedeutung zu. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 34 Abs. 7 EStG 1988 621 BlgNR 17. GP, die ausdrücklich anführen, daß diese Bestimmung u.a. die Leistung des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ausschließen soll, ergibt sich diese Absicht unzweifelhaft vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle "Heiratsgut und Heiratsausstattung" und § 34 Abs. 3 EStG 1988 Tz 6.

Die Änderung der Rechtslage durch das EStG 1988 bedeutet aus der Sicht des Beschwerdefalles, daß die Hingabe der Heiratsausstattung nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe ZWANGSLÄUFIG noch im Jahr 1988 erfolgte (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Feber 1986, 85/14/0121).

Die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsgutes wird grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Eheschließung fällig. In Ausnahmefällen hielt der Verwaltungsgerichtshof aber auch schon eine frühere Hingabe (im Jahr der Leistung) für zwangsläufig, wenn ein hinreichend naher zeitlicher Zusammenhang zur Eheschließung bestand und der Ausstattungszweck (insbesondere die Beschaffung einer - regelmäßig nicht sofort erhältlichen - Wohnung oder die längere Zeit beanspruchende Beschaffung einer Wohnungsseinrichtung) die frühere Hingabe rechtfertigte (vgl. hg. Erkenntnis vom , 87/13/0258). Es muß aber in solchen Fällen eine zwingende Notwendigkeit zur vorzeitigen Hingabe des Heiratsgutes zu erkennen sein. Diese zwingende Notwendigkeit aufzuzeigen, ist in erster Linie Sache des Beschwerdeführers. Erwirbt die Tochter mit den Mitteln des Heiratsgutes eine Wohnung, in der der eheliche Hausstand geführt werden soll, so besteht keine Notwendigkeit, das Heiratsgut früher hinzugeben, als dies aufgrund der im Kaufvertrag festgelegten Fälligkeit des Kaufpreises erforderlich ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Feber 1986, 85/14/0121).

Im gegenständlichen Fall übergab der Beschwerdeführer das Heiratsgut seiner Tochter zum Zwecke des Erwerbes eines Grundstückes. Unbestritten ist, daß der Kaufvertrag über das Grundstück erst am abgeschlossen wurde. Ein Vorbringen, Fälligkeit des Kaufpreises sei bereits 1988 eingetreten, hat der Beschwerdeführer nie erstattet. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn sie annahm, der Nachweis der zwingenden Notwendigkeit der Zahlung vor dem Tag der Eheschließung der Tochter () sei nicht erbracht. Der bloße Umstand, daß die Tochter des Beschwerdeführers bereits im Jahre 1988 Verhandlungen über den Grundstückskauf führte, machte eine vorzeitige Leistung des Heiratsgutes nicht notwendig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den von ihm zitierten hg. Erkenntnissen vom , 448/77, und vom , 13/89 (richtig: 3113/79) nicht, daß die vorzeitige Hingabe eines dem Zwecke des Wohnungserwerbes gewidmeten Heiratsgutes auch dann zwangsläufig wäre, wenn die Geldmittel nicht bereits vor der Eheschließung für die Begleichung des Wohnungskaufpreises aufgewendet werden müßten.

Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da dem Verwaltungsgerichtshof eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wurde, war die entsprechende Stempelgebühr von S 120,-- nicht zuzusprechen.