VwGH vom 11.05.1993, 91/14/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , B 28-4/90, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielt als Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1988, in dem ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, machte er unter anderem Studienkosten für seinen Sohn W (in der Folge: Sohn) von 102.460 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 geltend, wobei er zur Begründung ausführte, sein Sohn besuche seit August 1988 das "Grand Rapids Junior College" in den USA, um dort "American Football" zu studieren. Diese Studienrichtung werde weder in Österreich, noch - soweit bekannt - im europäischen Ausland angeboten. Sein Sohn beabsichtige, nach Abschluß des Studiums Trainer bei einem "American Football"-Verein zu werden.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer rechtlich oder sittlich verpflichtet ist, seinem Sohn die genannte Ausbildung in den USA zu finanzieren, weshalb die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen Kosten zwangsläufig im Sinn des § 34 EStG 1972 erwachsen sind (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers über die Finanzierung einer allgemeinen, sportwissenschaftlichen Ausbildung seines Sohnes an der Universität Graz nicht hinausgeht (Ansicht der belangten Behörde).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 EStG 1972 mindern außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuerbemessungsgrundlage.
Unbestritten ist, daß die dem Beschwerdeführer im Streitjahr erwachsenen Aufwendungen außergewöhnlich im Sinn der genannten Bestimmung waren. Strittig ist hingegen, ob sie auch zwangsläufig waren.
Zwangsläufig entsteht eine Belastung dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs 3 leg cit).
Der Beschwerdeführer meint, da es unbestritten sei, daß es weder in Österreich noch im europäischen Ausland eine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit in "American Football" gebe, seien ihm die Kosten für das Studium seines Sohnes in den USA zwangsläufig erwachsen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, daß er nicht verpflichtet ist, seinem Sohn, wenn diesem grundsätzlich auch eine freie Berufswahl zuzugestehen ist, jeden, mit noch so enormen Kosten verbundenen, speziellen Ausbildungswunsch zu erfüllen. Nach § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der IHREN LEBENSVERHÄLTNISSEN ANGEMESSENEN Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Wenn für die Frage, welche Ausbildung einem Kind zu gewähren ist, auch in erster Linie die Bedürfnisse des Kindes bzw das "Kindeswohl" im allgemeinen ausschlaggebend sind, darf doch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bei dieser Betrachtung nicht vergessen werden (vgl dazu Eypeltauer, ÖA 1988, S 91 und insbesondere S 93). Bei einem als Kosten der Lebensführung für eine dreiköpfige Familie zur Verfügung stehenden Betrag von rund 371.000 S im Jahr 1988 übersteigen Studienkosten von rund 102.000 S für den Zeitraum August bis Dezember 1988 (der Sohn hat sein Studium in den USA erst im August dieses Jahres begonnen) wohl bei weitem das Ausmaß der rechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte seiner rechtlichen Unterhaltspflicht bereits dadurch entsprochen, daß er seinem Sohn eine (allgemeine) sportwissenschaftliche Ausbildung an der Universität Graz ermöglicht, die den Bedürfnissen des Sohnes wohl auch entsprochen hätte, ist daher zutreffend.
Ebenso zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 87/14/0182, daß nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen eine über die rechtliche Unterhaltspflicht hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Finanzierung weiterer Ausbildungskosten im vorliegenden Fall nicht besteht (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/14/0120, mwA).
Auch mit dem ergänzend erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei kein Parteiengehör zu der Feststellung der belangten Behörde eingeräumt worden, sein Sohn absolviere eine Spezialausbildung zu einem Sachverständigen für "American Football", wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt hätte, auszuführen, daß die Ausbildung seines Sohnes in den USA keine an eine schulische oder akademische Ausbildung anschließende Spezialisierung sei, sondern den Beginn einer Ausbildung darstelle, hätte dies nichts daran geändert, daß der Beschwerdeführer zur Finanzierung dieser Ausbildung nicht verpflichtet war.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.