VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0335

VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des AD in L, vertreten durch Dr. Marion Föger-Edlinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 24, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 50540-33a/03 (Str 15/03-1), betreffend Stundung vorgeschriebener Kosten eines Strafverfahrens, hilfsweise betreffend deren Abstattung in monatlichen Teilbeträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten Bescheid sowie den im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm auferlegten Kosten eines gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahrens die Gewährung eines Aufschubes, hilfsweise die Gewährung einer Ratenzahlung.

Er brachte vor, er sei derzeit arbeitslos, beziehe kein eigenes Einkommen und verfüge über kein Vermögen. Er erhalte auch keine Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe. Auf Grund der erfolgten Verurteilung sei es für ihn auch außerordentlich schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden und finanziell wieder Fuß zu fassen. Obwohl ein Teilfreispruch erfolgt sei, seien dem Beschwerdeführer, der eigentlich nur zu einer bedingten Geldstrafe von S 14.000,-- verurteilt worden sei, die gesamten - großteils Sachverständigengebühren umfassenden - Kosten des Strafverfahrens von damals S 129.581,-- auferlegt worden. Ein wesentlicher Teil dieser Sachverständigengebühren seien auf ein Gutachten, welches in der Folge zu einem Teilfreispruch geführt habe, entfallen.

Derzeit erhalte der Beschwerdeführer unregelmäßige Unterstützung von seinen Eltern und versuche, sich durch Gelegenheitsarbeiten den für die einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu verdienen. Seine finanzielle Situation sei angespannt und könne "mit Mittellosigkeit gleichgesetzt" werden.

Als Folge der in Rede stehenden Verurteilung habe der Beschwerdeführer Zivilverfahren gegen näher genannte Personen verloren, wodurch gegnerische Kosten von über S 500.000,-- erwachsen seien, welche teilweise noch unbeglichen seien. Auch die Kosten des eigenen Rechtsvertreters in diesen Zivilverfahren seien nicht unerheblich gewesen.

Die Bezahlung des gesamten vorgeschriebenen Betrages an Gerichtskosten zum jetzigen Zeitpunkt sei dem Antragsteller unmöglich und würde ihn auf Grund der vorhin dargelegten Umstände auch unbillig hart treffen. Er bemühe sich sehr um eine Arbeitsstelle, habe aber auf Grund seiner Vorstrafe wegen Betruges schon viele Absagen hinnehmen müssen. Er ersuche um Gewährung eines Zahlungsaufschubes in der Dauer von drei Jahren, hilfsweise um Gewährung der Zahlung der Gerichtskosten in möglichst niedrigen Raten.

Mit einer vom datierten Eingabe wiederholte der Beschwerdeführer diese Anträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde den genannten Anträgen nicht Folge gegeben.

Nach Schilderung des Ganges des Verwaltungsverfahrens sowie nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 (im Folgenden: GEG 1962), führte die belangte Behörde aus, zur Gewährung einer Verlängerung der Zahlungsfrist oder der Entrichtung in Teilbeträgen müssten zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung. Fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller keine Sicherheitsleistungen angeboten; angesichts der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse läge im Falle einer Stattgebung der Anträge eine Gefährdung der Einbringung der Gerichtsgebühren vor. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht; dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Stundung bzw. Einräumung der Möglichkeit einer Abstattung der Gerichtskosten in monatlichen Teilbeträgen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 GEG 1962 lautet:

"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust)."

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die in § 9 Abs. 1 GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) kumulativ vorliegen müssen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0069).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Begünstigung nach § 9 Abs. 1 erster Satz GEG 1962 ausschließlich mit einer drohenden Gefährdung der Einbringlichkeit verneint.

Angesichts der vom Beschwerdeführer in seinen Anträgen selbst ins Treffen geführten Umstände (Vermögenslosigkeit; Erhalt unregelmäßiger Unterstützungen von den Eltern; Versuch, sich durch Gelegenheitsarbeiten den für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalt zu verdienen; offene Kostenforderungen seines Rechtsanwaltes und von Prozessgegnern) kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, er habe überzeugend dargetan, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten im Falle der Gewährung einer Begünstigung nach § 9 Abs. 1 erster Satz GEG 1962 nicht gefährdet wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstmals über die Antragsbehauptungen hinaus konkretere Angaben über ihm ziemlich regelmäßig zur Verfügung stehende monatliche Mittel macht und daraus abzuleiten versucht, eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Gerichtskosten sei nicht gegeben, weil er auf Grund dieser Einkommenssituation jedenfalls in der Lage wäre, monatliche Raten in der Höhe von EUR 40,-- zu leisten, unterliegt dieses Vorbringen dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, er habe, nachdem ihm im angefochtenen Bescheid vorgehalten worden sei, keine Sicherheitsleistung angeboten zu haben, eine solche von EUR 1.000,-- in Aussicht gestellt, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses erst nach Bescheiderlassung gestellte Angebot bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides außer Betracht zu bleiben hatte. Die belangte Behörde war auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer von sich aus zur Leistung einer Sicherheit aufzufordern, zumal sich aus seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren keine Hinweise darauf ergeben haben, dass er überhaupt über Vermögenswerte, die ihm dies ermöglichten, verfügt hätte.

Aus diesen Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des § 9 Abs. 1 erster Satz GEG 1962 verneinte. Auf die in der Beschwerde weiters relevierte Frage, ob die Einbringung des gesamten Betrages mit besonderer Härte für den Beschwerdeführer verbunden wäre, brauchte bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am