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VwGH vom 22.09.1999, 99/15/0109

VwGH vom 22.09.1999, 99/15/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des GE in G, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. RV 636/1-V6/98, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dazu vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der betrieblich genutzte Teil des Wohnhauses des Beschwerdeführers wurde anlässlich der per erfolgten Aufgabe seines Metzgereibetriebes ins Privatvermögen übernommen. Dadurch aufgedeckte stille Reserven des Gebäudes in Höhe von S 3,345.147,-- wurden bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 6 EStG 1988 außer Ansatz gelassen. Der Beschwerdeführer und dessen Gattin wurden schriftlich und mündlich darüber informiert, dass während der nächsten fünf Jahre diese Gebäudeteile weder überwiegend zu Wohnzwecken vermietet noch einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen werden dürfen.

Strittig sei - so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - "nachdem das Finanzamt im Zuge der Veranlagung 1994, gestützt auch auf die Ermittlungen einer u.a. das Jahr 1994 betreffenden Betriebsprüfung, festgestellt hat, dass der Berufungsführer einen Teil des Betriebsgebäudes (Ladenraum, Depot, Abstellraum, 1 Vorraum, 1 Vorraum mit WC) zum Betrieb einer Imbiss-Stube vermietet hat und dieses damit teilweise einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen wurde, ob die stillen Reserven des Gebäudes der Ansicht des Finanzamtes folgend nachzuversteuern sind".

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, aufgrund einer Erkrankung (Parkinson'sche Krankheit im fortgeschrittenem Stadium) habe er sich offensichtlich nicht mehr an die seinerzeitigen Informationen betreffend die Überlassung der Gebäudeteile erinnern können (seine Gattin sei im Oktober 1992 verstorben). Er habe einen Teil des Gebäudes mit vermietet. Nachdem der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden der Vermietung nochmals auf die steuerlichen Folgen hingewiesen worden sei, sei das Mietverhältnis aufgelöst und die vereinnahmten Mieterlöse seien rückerstattet worden. Im Zuge des zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses am abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs sei u.a. vereinbart worden, dass der Mieter berechtigt sei, das Bestandobjekt noch bis unentgeltlich zu benützen (die Betriebskosten seien zu bezahlen gewesen).

Mit der Vermietung sei - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - ein Teil des Betriebsgebäudes einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen und damit ein im Gesetz angeführter Nachversteuerungstatbestand verwirklicht worden. Ein nach § 4 Abs. 1 BAO entstandener Abgabenanspruch könne durch die (nachfolgende) Vereinbarung betreffend die Auflösung des Mietverhältnisses bzw. Nichtannahme der Mietzahlungen oder deren teilweise Rückzahlung nicht beseitigt werden. Auch stelle die maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 nicht auf die Einnahmen beim ehemaligen Betriebsinhaber ab, sondern darauf, dass das Gebäude einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen werde. Die Nachversteuerung könne nicht mit einer vom Beschwerdeführer angestrebten teleologischen Auslegung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 vermieden werden. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass der Tatbestand der Überlassung an andere zur Erzielung betrieblicher Einkünfte nur für den Fall einer Betriebsaufspaltung Geltung hätte bzw. die Erzielung von (positiven) Einkünften bzw. wirtschaftlichen Vorteilen tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Nachversteuerung wäre, sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 24 Abs. 6 leg. cit. nicht möglich. Abgesehen davon, dass auch eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden zu einer Nachversteuerung führe und die Erzielung von Einnahmen bzw. wirtschaftlichen Vorteilen in diesem Fall kein Kriterium sei, werde im gegenständlich relevanten Fall auf die Erzielung von betrieblichen Einkünften bei demjenigen, dem der Betrieb überlassen werde, abgestellt, nicht aber darauf, ob der Überlassende (positive) Einkünfte erziele. Im Hinblick darauf, dass die Verwirklichung eines Nachversteuerungstatbestandes innerhalb der fünfjährigen Frist des § 24 Abs. 6 EStG 1988 im "freien Ermessen" des jeweiligen Steuerpflichtigen liege, erscheine auch unter diesem Gesichtspunkt eine über die ermäßigte Besteuerung nach § 37 EStG 1988 (verteilt auf zehn Jahre) hinausgehende Begünstigung zwecks Vermeidung von Härten nicht erforderlich.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf eine rechtskonforme Anwendung der Gebäudebegünstigung des § 24 Abs 6 EStG verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl Nr. 818/1993) unterbleibt bei einer Betriebsaufgabe unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven. Eine dieser Voraussetzungen ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung, dass das Gebäude nicht ganz oder zum Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen wird. Erfolgt diese Überlassung innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes, dann sind nach dem dritten Satz des § 24 Abs. 6 EStG 1988 die nicht erfassten stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 leg. cit. zu versteuern (über Antrag ist nach § 24 Abs. 6 vierter Satz leg. cit. die gleichmäßige Verteilung dieser Einkünfte auf zehn Jahre möglich).

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass es für die Erfüllung des Nachversteuerungstatbestandes der Überlassung an einen anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte nicht darauf ankommt, ob aus der Gebäudeüberlassung selbst Einkünfte oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Für eine dahingehende "teleologische Auslegung" der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 bietet der Gesetzeswortlaut keine Handhabe (es ist auch nicht von Bedeutung, ob - wie in der Beschwerde betont wird - der Beschwerdeführer "fünf Jahre lang keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung des Gebäudes durch Dritte" erzielt hat). Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass das Entstehen eines Abgabenanspruches nach § 4 Abs. 1 BAO nicht durch spätere Vereinbarungen rückgängig gemacht werden kann. Die mit Mietvertrag vom erfolgte Überlassung der ehemals vom Beschwerdeführer betrieblich genutzten Gebäudeteile an einen anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte (Betrieb einer Imbiss-Stube) konnte damit in diesem Sinn durch die Auflösung des Mietverhältnisses und Rückzahlung der Mieten im Jahr 1995 nicht aus der Welt geschafft werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am