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VwGH vom 18.07.1995, 91/14/0047

VwGH vom 18.07.1995, 91/14/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des K in A, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 13/87/1-BK/Ko-1989, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt das Rauchfangkehrergewerbe in den Standorten A und E. Den Standort E übernahm er von seinem Vater gegen Zahlung einer Versorgungsrente, den Kehrbezirk im Standort A erwarb der Beschwerdeführer mit Wirkung vom (nach fünfjähriger Pachtung) vom Vorbesitzer gegen Zahlung einer Kaufpreisrente, deren versicherungsmathematischer Wert als Firmenwert im Betrag von S 1,652.798,-- aktiviert und in der Folge als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut behandelt wurde. Ab 1986 wurden für dieses Wirtschaftsgut Teilwertabschreibungen beantragt und vom Finanzamt zunächst anerkannt. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1985 bis 1987 erließ das Finanzamt teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren für diese Jahre Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide, wobei es bei Bemessung der Einkommen- und der Gewerbesteuer für die Jahre 1986 und 1987 den geltend gemachten Teilwertabschreibungen die Anerkennung versagte. In einer gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung bekämpft der Beschwerdeführer die Verweigerung der Teilwertabschreibung für 1986 und 1987 und beantragte erstmalig auch die Anerkennung einer Teilwertabschreibung für 1985. Überdies beantragte der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, auf Grund der gesamtbetrieblich gesehen mit einer einzigen Ausnahme steigenden Umsätze und der durchwegs steigenden Gewinne sei eine Wertminderung des Firmenwertes auszuschließen. Die beantragte mündliche Verhandlung führte die belangte Behörde nicht durch.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Teilwertabschreibung eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes ist steuerlich dann anzuerkennen, wenn der Unternehmer dartun kann, daß und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsgutes in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen (vgl die

hg Erkenntnisse vom , 1678/67, Slg 3715/F, und aus jüngerer Zeit vom , 90/13/0292). Der Firmenwert eines Rauchfangkehrerbetriebes ist grundsätzlich als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/13/0106). Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Rauchfangkehrerbetrieben den Anschluß von Gebäuden an die Fernheizung und die zunehmende Errichtung von Zentralheizungen bzw insgesamt einen Rückgang des Geschäftsumfanges im gebietsgebundenen Tätigkeitsbereich als grundsätzlich geeignet ansah, eine Teilwertabschreibung des Firmenwertes zu rechtfertigen (vgl die hg Erkenntnisse vom , 1292, 1441, 2341/75, Slg 5146/F, und vom , 716, 818/79, Slg 5533/F).

Es mag zutreffen, daß die Komponenten, aus denen sich der Firmenwert zusammensetzt, einem Wandel unterliegen. Da der Firmenwert jedoch als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist (vgl zB das hg Erkenntnis vom , 84/13/0062), ist die Frage des Teilwertes dieses Wirtschaftsgutes danach zu beurteilen, ob der Teilwert in seiner Gesamtheit unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Nicht entscheidend ist, ob sich einzelne Komponenten, aus denen sich der Firmenwert zusammensetzt, wertmindernd, demgegenüber aber andere Komponenten wertsteigernd verändert haben.

Zu Recht ging die belangte Behörde im Beschwerdefall daher davon aus, daß eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht kommt, wenn an die Stelle eines erworbenen Firmenwertes ein selbstgeschaffener tritt (vgl neben dem hg Erkenntnis vom , Slg 3715/F, auch das hg Erkenntnis vom , 91/14/0160).

Der Beschwerdeführer stützte die beantragte Teilwertabschreibung lediglich auf den Rückgang des Geschäftsumfanges im gebietsgebundenen Tätigkeitsbereich, ohne die diese Umsatzeinbußen mehr als aufwiegenden Umsatzzuwächse aus dem Tätigkeitsbereich der sogenannten "Gunstarbeiten", somit die nicht auf die Kehrbezirke beschränkten Arbeiten, zu berücksichtigen. Damit hat der Beschwerdeführer aber weder betriebsbezogen noch - im Hinblick auf seine Ansicht, die Kehrbezirke seien selbständige Teilbetriebe - standortbezogen dargetan, daß die oben angeführten Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung im Beschwerdefall erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer hat aber auch mit seinem allgemeinen, nach den vorgelegten Verwaltungsakten offenbar mündlichen, und nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde erst kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (somit Ende 1990) erstatteten Vorbringen, nach Auskunft der zuständigen Innung der Handelskammer würden "seit einigen Jahren" für die gegenständlichen Tätigkeitsbereiche "praktisch keine Firmenwertablösen mehr gezahlt", ein konkretes Absinken des aktivierten Firmenwertes unter die Anschaffungskosten im Streitzeitraum in nachvollziehbarer Weise nicht dargetan (vgl in diesem Zusammenhang das hg Erkenntnis vom , 91/13/0106, in welchem die Frage strittig war, ob eine im Jahre 1985 um rund S 970.000,-- erworbene Rauchfangkehrerkonzession als abnutzbares oder nicht abnutzbares Wirtschaftsgut zu beurteilen war). In der Beschwerde selbst wird eingeräumt, daß es sich bei der Behauptung, daß "praktisch keine Firmenwertablösen mehr bezahlt" würden, um "inoffizielle Branchenerfahrungen" handle.

Richtig ist, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie die beantragte mündliche Berufungsverhandlung nicht durchführte, Verfahrensvorschriften verletzt hat. Wesentlich wäre dieser Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderslautenden Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer behauptet dies, weil er beabsichtigt habe, in der mündlichen Berufungsverhandlung statt der bis dahin beantragten Teilwertabschreibung eine Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 EStG 1972 zu beantragen. Dies deswegen, weil der Umstand, daß ab dem Jahr 1986 die Umsätze aus den Gunstarbeiten (personenbezogener Teil) die Umsätze aus dem gebietsgebundenen Bereich (geschützter Teil) überstiegen hätten, unter Berücksichtigung der Beurteilung des Firmenwertes als einheitliches Wirtschaftsgut für die Abschreibbarkeit des gesamten Firmenwertes im Wege der Absetzung für Abnutzung spräche. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels nicht auf. Die gewerberechtlich geschützten Wettbewerbsverhältnisse, wie sie anläßlich des Erwerbes des Firmenwertes gegeben waren, lagen auch in den Streitjahren unverändert vor. Damit war im Sinne des eingangs Gesagten weiterhin von einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut auszugehen, wodurch eine Absetzung für Abnutzung nicht in Betracht kam. Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Beschwerde nicht, daß die erzielten Umsätze aus den Gunstarbeiten - unabhängig davon, daß sie außerhalb des geschützten Bereiches erbracht wurden - nicht dennoch ebenso wie die Umsätze im geschützten Bereich auf den durch den Standort gegebenen Wettbewerbsvorteil zurückzuführen sind.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher weder mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, noch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden Bescheid hätte kommen können, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.