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VwGH vom 16.02.2004, 2003/17/0319

VwGH vom 16.02.2004, 2003/17/0319

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/17/0250 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde 1. der A AG & Co KG in Wien (vormals D GmbH & Co in X.), vertreten durch Dr. Viktor Thurnher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, und 2. des ED, in X., vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa- 221.136, betreffend Vorstellungsentscheidung in Angelegenheiten von Kanalbenützungsgebühren und Wasserbezugsgebühren und Haftung für diese, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit mehreren, im Einzelnen im angefochtenen Bescheid näher angeführten Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde Hörbranz wurden den beschwerdeführenden Parteien (der Rechtsvorgängerin der erstbeschwerdeführenden Partei) Wassergebühren und Kanalbenützungsgebühren (beginnend mit dem 3. Quartal des Jahres 2000 bis einschließlich August 2002) samt Säumniszuschlägen vorgeschrieben; die Vorschreibung an den Zweitbeschwerdeführer erfolgte dabei mittels Haftungsbescheides. Über die dagegen jeweils erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien entschied die Abgabenkommission der Gemeinde Hörbranz mit Bescheid vom .

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellungen an die belangte Behörde. Diese gab den Vorstellungen gemäß § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 40/1985, keine Folge.

Der dagegen von den beschwerdeführenden Parteien angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 392/03-14, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese in der Folge über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom , B 392/03-19, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom führte der Verfassungsgerichtshof begründend unter anderem aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die hoheitliche Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren nach dem Vbg. Kanalisationsgesetz als unzulässig angesehen wird, lässt ihr Vorbringen, da die gerügte Rechtslage einer (allenfalls gebotenen) Berücksichtigung privater Leistungsentgelte nicht entgegensteht, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit des Zusammenwirkens von privatrechtlichen und hoheitlichen Gestaltungsakten bei der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden ..., woran auch die unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten getroffene Regelung des § 32b WRG 1959 keine Änderung bewirkte, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In ihrer - ergänzten - Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Nichtenrichtung der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren und Wasserbezugsgebühren bzw. in ihrem Recht auf Nichthaftung für diese verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien vertreten vor dem

Verwaltungsgerichtshof - wie im Übrigen auch schon vor den

Abgabenbehörden - zusammengefasst die Ansicht, nach § 32b des

Wasserrechtsgesetzes unterläge die Abwassereinleitung von

Gewerbebetrieben in das Kanalnetz ausschließlich dem Regime des

Indirekteinleiterrechts und der dazu ergangenen

Indirekteinleiterverordnung. Danach müsse ein Indirekteinleiter -

wie die erstbeschwerdeführende Partei - eine privatrechtliche

Vereinbarung mit einem Abwasserverband abschließen, deren

wechselseitige Durchsetzung Angelegenheit des Zivilrechts und der

Gerichtsbarkeit sei. Für die Indirekteinleitung sei ein

Abwasserbearbeitungsentgelt an den Abwasserverband zu entrichten,

das in der Vereinbarung mit dem Abwasserverband festzulegen und

bei Säumigkeit zivilrechtlich einzuklagen sei. Es sei sohin

"offenkundig, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises mangels

Vorliegens einer abgabenbehördlichen Zuständigkeit ... unzulässig

und die Gemeinde ... zur Vorschreibung der fraglichen Gebühren

auch mangels Vertragsverhältnisses ... unzuständig" sei bzw.

gewesen sei.

Nach § 32b WRG unterlägen Gewerbebetriebseinleitungen "nicht mehr Hoheitsrecht und schon gar nicht mehr dem Kanalisationsrecht nach dem von der Baubehörde zu vollziehenden Kanalisationsgesetz ..., sondern sie unterfallen dem privatrechtlichen Regime des Indirekteinleiterrechts".

Das (Vorarlberger) Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz), Anlage zur Neukundmachungsverordnung LGBl. Nr. 58/2001 (in der Folge: Vlbg KanalG) bestimmt in seinem § 1 Abs. 1, dass die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen hat. Abwasser ist nach § 2 Abs. 1 leg. cit. Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.

§ 2 Abs. 2 Vlbg KanalG lautet wie folgt:

"(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im Folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln."

Regeln über den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage enthält § 5 Vlbg KanalG, dessen Absätze 1 bis 5 wie folgt lauten:

"§ 5

Anschlussbescheid

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 27 des Baugesetzes gilt sinngemäß.

(3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über


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a)
den Zeitpunkt des Anschlusses,
b)
die Art der einzuleitenden Abwässer,
c)
die Führung des Anschlusskanals und die Anschlussstelle,
d)
die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (§ 6),
e) die bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlagen (lit. c und d)
f) die Überprüfung der Abwasseranlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen,
g) die Einbringung eines Antrages nach § 8 Abs. 1.

(4) Der Anschlussbescheid ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind


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a)
aufgrund von Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück,
b)
wegen des Ausbaues oder einer Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage,
c)
zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 oder
d)
um Anschlussbescheide an Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 anzupassen.

(5) Wenn die Abwässer mehrerer Anschlussnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem § 6 Abs. 1 widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Bescheiden aus den Gründen des Abs. 4 lit. b oder c so vorzugehen, dass die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird."

Nach § 19 Vlbg KanalG gelten die Bestimmungen des fünften Abschnittes des Kanalgesetzes für den Fall, dass Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben.

Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. ist der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren die Menge der Schmutzwässer zu Grunde zu legen. Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren a) neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind und b) die von den nach lit. a heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigten sind.

Nach § 20 Abs. 3 leg. cit. ist die Menge der Schmutzwässer, vorbehaltlich der (hier nicht in Frage kommenden) Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. a, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.

Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist gemäß § 20 Abs. 4 leg. cit. die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. b außer Betracht bleibt, mit einem Schmutzbeiwert zu vervielfachen.

Dieser Schmutzbeiwert ist nach § 21 Abs. 1 Vlbg KanalG von der Landesregierung nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstige Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, festzusetzen, wobei der Schmutzbeiwert entweder a) angibt, dass die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer keinen Mehraufwand erfordert oder b) den durchschnittlichen Mehraufwand ausdrückt, den die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer erfordert.

Gebührenschuldner der Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz Vlbg KanalG der Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche. Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer, udgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 32b WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999, lautet wie folgt:

"Indirekteinleiter

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen."

Wie sich bereits aus der eben zitierten Bestimmung des § 32b WRG ergibt, ist Gegenstand dieser Regelung allein die Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit von Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen. Ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber damit eine Regelung für die von der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereiches einzuhebenden Kanalbenützungsgebühren treffen wollte, lässt sich schon dem Text des Gesetzes nicht entnehmen.

Abgabenrechtlich ist es völlig irrelevant, ob die Einleitung - wie im Beschwerdefall - in eine Verbandskläranlage ("Indirekteinleitung") einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf oder ob diese nach der von der Beschwerde herangezogenen Wasserrechtsgesetznovelle 1990 unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr bewilligungspflichtig ist. Nach der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden (§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997, § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001), dem 5. Abschnitt des Vorarlberger Kanalgesetzes und der Kanalordnung der Gemeinde Hörbranz kommt es für die Entstehung der Abgabepflicht auf die Benützung der Kanalisationsanlage, also darauf an, dass die Abwässer entsorgt werden.

Die in § 32b WRG geregelte Frage, ob die Indirekteinleitung - wasserrechtlich - bewilligungspflichtig ist oder nicht, - für deren Beantwortung es gleichgültig ist, ob diejenige Anlage, die in den Vorfluter einleitet, eine private Anlage oder eine Gemeindeverbandsanlage ist - ist abgabenrechtlich nicht von Bedeutung. Die Pflicht zur Leistung der Kanalbenützungsgebühr ist nach dem Vlbg KanalG mit der Benützung einer Gemeindeverbandsanlage gegeben. Aus § 32b Abs. 1 letzter Satz WRG, wonach Einleitungen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürfen, lässt sich ableiten, dass Einleitungen dieser Art nicht gegen den Willen des Betreibers einer wasserrechtlich bewilligten Kanalisationsanlage vorgenommen werden dürfen, nicht hingegen, dass die rechtliche Beziehung zwischen Einleiter und Betreiber des Kanalisationsunternehmens hinsichtlich des zu leistenden Entgeltes privatrechtlich gestaltet wäre oder gestaltet werden müsste. Gemäß § 7 Abs. 5 F-VG kann der Bund die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. In § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 bzw. § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 hat nun der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem bestimmten Ausmaß vorzuschreiben. In dieses den Gemeinden eingeräumte Erhebungsrecht wurde durch die in § 32b Abs. 1 letzter Satz WRG vorgesehene, für die wasserrechtlichen Rechtsfolgen relevante Zustimmungsbedürftigkeit der Indirekteinleitung - ihr wird im Falle einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Einleiter und Kanalanlagenbetreiber, wie dies nach dem Vlbg KanalG der Fall ist, durch die vorgeschriebene Erlassung eines Anschlussbescheides (§ 5 Abs. 1 bis 5 leg. cit.) entsprochen - in keiner Weise eingegriffen.

Dass aber die mitbeteiligte Gemeinde Mitglied des Abwasserverbandes ist, in dessen Kanalanlagen die Einleitung durch die erstbeschwerdeführende Partei (bzw. deren Rechtsvorgängerin) erfolgte, ist unstrittig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Parteien, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einleiter und dem Betreiber der Kanalisationsanlage vom Gesetzgeber in der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 in der Weise dem privatrechtsförmigen Handeln zugeordnet worden seien, dass es den Gemeindeabgabenbehörden an der Zuständigkeit zu einer bescheidförmigen Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr mangle, nicht zu folgen.

Die Haftung des Zweitbeschwerdeführers für die Kanalbenützungsgebühren resultiert aus § 23 Abs. 2 Vlbg KanalG. Diese Bestimmung ist - auch nach Ansicht der Beschwerde - dahin zu verstehen, dass der Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche (vgl. § 23 Abs. 1 leg. cit.) neben dem Mieter, Pächter, Fruchtnießer oder anderen Berechtigten haftet. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die erstbeschwerdeführende Partei keinesfalls finanziell in einer solchen Lage wäre, die die Besorgnis der Einbringlichkeit oder auch nur der Nichtzahlung einer allenfalls vorgeschriebenen Gebühr aufkommen ließe, so übersieht sie, dass die Haftungsbescheide zu einem Zeitpunkt ergingen, als die erstbeschwerdeführende Partei noch nicht die vorliegende Rechtsnachfolge angetreten hatte.

Die belangte Behörde hat in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid zur finanziellen Situation der Rechtsvorgängerin der erstbeschwerdeführenden Partei dahin Stellung genommen, dass diese Partei Abgaben in der Höhe von rund 213.539,29 EUR trotz Fälligkeit nicht bezahlt habe. Die mitbeteiligte Gemeinde habe daher die Einleitung eines Exekutionsverfahrens beim Bezirksgericht beantragen müssen. Im Hinblick auf diesen Umstand und im Zusammenhang damit, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund der näher aufgezeigten unbestrittenen Beteiligungsverhältnisse aus dem abgabepflichtigen Unternehmen erhebliche Zinsvorteile ziehe, sei es zweckmäßig und billig, dass die Abgabenbehörden den Zweitbeschwerdeführer als Haftungspflichtigen herangezogen hätten.

Dieser, das auszuübende Ermessen nicht unschlüssig begründenden Ansicht, ist die Beschwerde nicht entgegen getreten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Heranziehung des Zweitbeschwerdeführers zur Haftung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Auf die gleichfalls vorgeschriebenen Wassergebühren geht die Beschwerde nicht näher ein; auch den geltend gemachten Beschwerdepunkten ist nicht zu entnehmen, dass hierin eine Rechtsverletzung erblickt wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht deshalb davon aus, dass die Wassergebühren nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am