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VwGH vom 11.08.2004, 2003/17/0318

VwGH vom 11.08.2004, 2003/17/0318

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der "Eigentümergemeinschaft der EZ Y Grundbuch X", vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-215/03, betreffend Antrag auf Zustellung von Wasser- und Abwassergebührenbescheiden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte die beschwerdeführende "Eigentümergemeinschaft" den Antrag, sämtliche Wasser- bzw. Abwassergebühren-Bescheide für eine bestimmte Wasseranschlussstelle (an der Adresse der Liegenschaft, die im Miteigentum der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft steht, mit deren Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist) über die Jahre 1996 bis 2000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zuzustellen.

Mit Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.

Über Berufung der beschwerdeführenden Eigentümergemeinschaft erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Abgabenberufungskommission die Berufung gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 idgF, als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Abgabenbehörde erster Instanz habe keine Wasser- oder Abwassergebühren-Bescheide an die einschreitende Eigentümergemeinschaft gerichtet, sodass schon deshalb eine Zustellung an deren Rechtsvertreter nicht in Frage komme. Werde hingegen der Antrag so verstanden, dass die Eigentümergemeinschaft die Erlassung gegen sie gerichteter Bescheide begehre, übersehe sie, dass ein solcher Rechtsanspruch nicht bestehe. Eine taugliche normative Grundlage für ihr Begehren habe die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft nicht anführen können.

Es komme nur die Erlassung eines Abgabenbescheides an Personen in Betracht, die Abgabepflichtige seien. Die belangte Behörde gibt sodann § 7 des Wasserversorgungsgesetzes - WVG wörtlich wieder und führt aus, dass nach § 14 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes (KKG) in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer (§ 7 DVG) Gebührenschuldner sei. Hauseigentümerin sei nicht die Eigentümergemeinschaft. Hauseigentümer seien die einzelnen Wohnungseigentümer (Hinweis auf § 2 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002). Daher könne die Eigentümergemeinschaft weder Schuldnerin der Wassergebühr noch solche der Abwassergebühr sein (Hinweis auf § 20 WVG).

Somit sei die Erlassung von Wasser- bzw. Abwassergebühren-Bescheiden gegen die Eigentümergemeinschaft rechtswidrig, sodass die Berufung habe erfolglos bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft insbesondere gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde wendet, "Wasserabnehmer" hinsichtlich der Wasseranschlussstelle in Wien, H Straße, sei nicht die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft sondern seien die einzelnen Miteigentümer. Die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft habe bereits im Abgabenverfahren ihr rechtliches Interesse dargetan, den Anspruch auf Herabsetzung der für die Jahre 1996 bis 2000 überhöht entrichteten Abwassergebühren geltend zu machen. Zu diesem Zweck sei die Zustellung der Bescheide erforderlich. Die Abgabenbehörden negierten den Umstand, dass mit dem dritten Wohnrechtsänderungsgesetz für den Bereich des WEG 1975 durch § 13c WEG 1975 die "Wohnungseigentümergemeinschaft" (nach § 18 WEG 2002 nun "Eigentümergemeinschaft") als "quasi Rechtspersönlichkeit" geschaffen worden sei und dadurch sämtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Verwaltung einer solchen Liegenschaft zwingend der Eigentümergemeinschaft zugeordnet worden seien. Zu diesen Angelegenheiten zählten im Falle, dass eine Wasseranschlussstelle für alle Miteigentümer bestehe, auch die Behandlung der daraus resultierenden Wasser- und Kanalgebühren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 18 WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, lautet:

"Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft

§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 3 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

(2) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

...

(3) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."

Die Eigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002 besitzt somit wie die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, idF des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, eine auf den Bereich der Verwaltung der Liegenschaft eingeschränkte Teilrechtspersönlichkeit (vgl. beispielsweise Schauer, Die Eigentümergemeinschaft (§§ 18 ff WEG 2002), JBl 2002, 135).

2. Die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft hat aus den Vorschriften des § 18 WEG 2002 in Verbindung mit den Regelungen des Wasserversorgungsgesetzes - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, und des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, den Schluss gezogen, dass im Falle eines einzigen Wasseranschlusses für eine Liegenschaft, die im Miteigentum von Wohnungseigentümern steht, die Eigentümergemeinschaft Abgabenschuldnerin im Sinne des KKG sei.

Aus dem Interesse an der Stellung von Anträgen auf Herabsetzung der Abwassergebühren für die Jahre 1996 bis 2000 leitet die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft ihr Recht ab, die Abgabenbescheide für diese Jahre zugestellt zu erhalten.

3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002 zwar nur eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit genießt, dass aber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem strittig ist, ob eine derartige Eigentümergemeinschaft Abgabeschuldnerin ist und ob und in wie weit ihr Abgabenbescheide zuzustellen seien, die Parteistellung der Eigentümergemeinschaft im Abgabeverfahren und die Möglichkeit, dass die Eigentümergemeinschaft in Rechten verletzt ist, nicht verneint werden kann. Die Eigentümergemeinschaft ist Adressatin des angefochtenen Bescheides und kann, weil es in dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren um die Frage der Parteistellung der Gemeinschaft im Abgabenverfahren geht, in Rechten verletzt sein. Die Beschwerdelegitimation der Eigentümergemeinschaft ist daher unabhängig vom Ergebnis der Beurteilung, ob die Abweisung ihres Antrages im Abgabeverfahren zu Recht erfolgt ist, gegeben.

4. In der Sache ist Folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0183, zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs. 1 WEG 1975 idF des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, ausgesprochen hat, ist es Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG zum Abgabenschuldner bestimmt oder die aus den Miteigentümern bestehende Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit. Diese Ausführungen gelten sinngemäß nunmehr für die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002.

Die Bestimmung, wer Abgabepflichtiger nach dem WVG und dem KKG ist, hat daher durch die Auslegung dieser Abgabenvorschrift zu erfolgen.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf § 14 Abs. 1 KKG verwiesen, dem zufolge in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG abgabepflichtig ist.

§ 7 des Wasserversorgungsgesetzes - WVG lautet:

"(1) Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der über eine selbstständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
der Bauherr für Bauzwecke,
c)
der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d)
der Betriebsinhaber,
e)
der sonstige Wasserverbraucher.

(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer befreit die anderen Miteigentümer; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer verpflichtet.

(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Abzweigleitung und einen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß."

§ 7 Abs. 1 lit. a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Diese Stellung kommt jedoch den einzelnen Miteigentümern zu und nicht der Eigentümergemeinschaft (vgl. für den Fall der Erteilung eines Bauauftrages, der nach der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung "den Eigentümern" zu erteilen war, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0633).

Aus § 7 WVG folgt, dass die materielle Abgabenvorschrift die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002 nicht als Abgabepflichtige bestimmt. Es ist daher auch in dem Falle, in dem für ein Haus im Miteigentum von Wohnungseigentümern nur eine Entnahmestelle besteht, abgabepflichtig nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft", sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 zur ungeteilten Hand die Abgabe schulden.

5. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die materielle Abgabenvorschrift nicht die Erlassung von Abgabenbescheiden gegenüber der Eigentümergemeinschaft erfordert bzw. für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG 1975 erforderte. Sie durfte daher weiters davon ausgehen, dass der Antrag auf Zustellung von Abgabenbescheiden für bestimmte Jahre zutreffend von der Behörde erster Instanz abgewiesen worden war. Auch das von der beschwerdeführenden Eigentümergemeinschaft ins Treffen geführte Interesse, eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Abgabe zu erwirken, ist kein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Eigentümergemeinschaft, sondern allenfalls ein solches der die Abgabe schuldenden Miteigentümer. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Eigentümergemeinschaft kein rechtliches Interesse an der Zustellung der Abgabenbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 hatte.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Eigentümergemeinschaft behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am