VwGH vom 18.10.2004, 2003/17/0316

VwGH vom 18.10.2004, 2003/17/0316

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Z Gesellschaft mbH in N, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-212.089, betreffend Vorschreibung von Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat für Materialentnahmen aus dem Rhein, KG Hard, in den Monaten November und Dezember 2002 gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Vorarlberger LGBl. Nr. 22/1997 (im Folgenden: Vlbg NSchG), Naturschutzabgabe erklärt und entrichtet.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Rückerstattung. Sie brachte vor, das Material sei über Auftrag der Internationalen Rheinregulierung aus dem Rhein entnommen und sodann für die Sanierung des rechten Rheindammes benutzt worden.

Über Auftrag der erstinstanzlichen Behörde legte die Beschwerdeführerin in der Folge Unterlagen betreffend die in Rede stehenden Entnahmen vor.

In einem vorgelegten Aktenvermerk zur 215. Tagung der gemeinsamen Rheinkommission vom 25. bis heißt es, dass die Rheinsohle ab km 90 über der Projektsohle gelegen sei. Um letztere wieder zu erreichen, seien weitere Kiesentnahmen notwendig. Gemäß einem näher genannten Protokoll sei einem Kiesverkauf von ca. 50.000 m3 u.a. an die Beschwerdeführerin zugestimmt worden. Nach den letzten Querprofilaufnahmen habe sich gezeigt, dass diese Kiesentnahmen weitergeführt werden sollten. Es werde daher vorgeschlagen, diese im Umfang von maximal 50.000 m3 pro Jahr weiterzuführen. Die Vergütung pro m3 betrage für die Beschwerdeführerin EUR 2,80.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ein Auftragsschreiben der Firma Gebr. H GmbH (im Folgenden: H-GmbH) vom vor, in welchem es heißt:

"Sollten Sie Material aus der näheren Umgebung anliefern können, erhalten Sie EUR 5,--/to netto."

Weiters wurden Rechnungen der Beschwerdeführerin an die Firma H-GmbH vorgelegt, in welchen unter der Position "Rheinkies 0/100" EUR 5,-- je t netto fakturiert wurden. An Transportkosten wurden dort darüber hinaus EUR 1,-- je t netto in Rechnung gestellt.

In einem Fax vom teilte die

Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde mit, dass die

Position "Rheinkies 0/100"

- das Laden des Materials im Rhein mit einem

schwimmenden Hydraulikbagger,

- das Transportieren an Land mittels Schiff

- das Entladen des Schiffes und Zwischenlagern auf

einem Depot und

- das Beladen der LKW

umfasst habe.

Am erließ das Landesabgabenamt für Vorarlberg einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, iVm §§ 82 Abs 2 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.), LGBl Nr 23/1984 idgF, wird der

Z GmbH Naturschutzabgabe für die nachstehenden Kalendermonate bei Abgabesätzen von Eurocent 24,80 pro t Steine sowie Eurocent 49,60 pro t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art wie folgt festgesetzt:

Entnahmestelle für Materialentnahmen aus dem Rhein, KG Hard:


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Monat
Steine



(t)
Sand, Kies u.
Schuttmaterial
aller Art

(t)
festgesetzte
Naturschutz-
abgabe

(EUR)
davon entrichtet


(EUR)
Guthaben/
Nachforde
rung (- )

(EUR)
November 2002
5.408,00
8.112,00
5.364,73
5.364,73
0,00
Dezember 2002
9.390,00
14.085,00
9.314,88
9.314,88
0,00

2. Gemäß §§ 105 und 106 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl Nr 23/1984 idgF, wird der Antrag auf Rückerstattung von Naturschutzabgabe von EUR 14.679,61 für die Monate November und Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus dem Rhein Steine, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art entnommen. Die Verwendung des entnommenen Materials zur Sanierung des rechten Rheindammes vermöge die Abgabepflicht nicht aufzuheben. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 13 Vlbg NSchG ergebe sich, dass lediglich Massenausgleich und Geländeplanierungen vor Ort von der Abgabepflicht befreit seien.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Sie wiederholte ihr Vorbringen, die Entnahme des Materials habe ausschließlich der Sanierung des rechten Rheindammes gedient. Sie sei nicht in Gewinnabsicht erfolgt. Das Material sei nicht wirtschaftlich verwertbar gewesen. Die Sanierung des rechten Rheindammes sei erforderlich gewesen, um drohende Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder von Sachen abzuwehren.

Es handle sich nicht um eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von abgabepflichtigem Material. Die Internationale Rheinregulierung habe Behördenqualität, sodass auch eine auf behördliche Anordnung erfolgte Entnahme vorliege.

Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich die Beschwerdeführerin auf die Einvernahme des bei der Internationalen Rheinregulierung tätigen Zeugen Dipl. Ing. UB (im Folgenden: B).

Überdies bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Abgabepflicht, weil es sich nicht um landschaftsbeeinträchtigende Maßnahmen, sondern bloß um Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen handle, die ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt worden seien, wobei im Speziellen der Interessent die Internationale Rheinregulierung gewesen sei. Überdies hätten die Kosten der Durchführung der Maßnahmen sowie der Deponierung des nicht verwertbaren Teils des entnommenen Materials einen allfälligen Erlös aus dem Materialverkauf überstiegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, die Beschwerdeführerin habe der H-GmbH zwei Fakturen über 13.520 t und über 23.475,12 t Material ausgestellt. Entsprechend dem Auftragsschreiben vom habe sie hiefür EUR 5,-- pro t verrechnet. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihrem Fax vom , wonach die in Rede stehende Position das Laden des Materials im Rhein mit einem schwimmenden Hydraulikbagger, das Transportieren an Land mittels Schiffes, das Entladen des Schiffes und Zwischenlagern auf einem Depot und das Beladen der LKW umfasst habe, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei unter dieser Position der der Firma H-GmbH verrechnete Verkaufspreis zu verstehen. Das gesamte Material sei für die Sanierung des Rheindammes verwendet worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob ein Abbau oder eine Entnahme von Material aus Gewässern in einer "Bodenabbauanlage" im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG stattgefunden habe, hänge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Quantität des in einem einheitlichen Abbauvorgang entnommenen Materials (und damit verbunden von der Intensität des Eingriffes in die Umwelt) bzw. im Zusammenhang damit auch davon ab, ob diese Entnahme mit technischen Hilfsmitteln (Anlagen) oder ohne solche (händisch) erfolge. Auf Grund der im Sachverhalt angeführten Menge des abgebauten Materials sowie auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Material mit technischen Geräten abgebaut habe, sei davon auszugehen, dass eine Bodenabbauanlage vorliege.

Zu prüfen sei weiters, wer als Abbauender im Sinne des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen sei. Dies sei nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige Unternehmer, der den Abbau vornehme und sodann das abgebaute Material auf eigene Rechnung und Gefahr verwerte. Die Beschwerdeführerin habe den Abbau selbst durchgeführt. Auf Grund der vorliegenden Rechnungen und des Aktenvermerkes der Internationalen Rheinregulierung vom sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Abbau auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt habe. Sie habe das Material von der Internationalen Rheinregulierung um einen Preis von EUR 2,80 "pro Tonne" gekauft und zu einem Preis von EUR 5,-- pro Tonne an die H-GmbH verkauft.

Dieses verkaufte Material sei offenbar für Bauzwecke geeignet. Auf die Wirtschaftlichkeit des Abbauvorganges selbst komme es im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG nicht an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Naturschutzabgabe sowie auf Nichtfestsetzung derselben bei Fehlen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 und 3 sowie § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG in der Fassung der hier wiedergegebenen Teile dieser Gesetzesbestimmungen nach der Stammfassung LGBl. Nr. 22/1997 lauten:

"§ 13

Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe

(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.

...

(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.

...

§ 33

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

...

j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,

..."

Zur Auslegung des Abgabentatbestandes des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG ist zunächst auf die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/17/0146, 0147, zu verweisen.

Demnach ist eine Abgabepflicht nach § 13 Vlbg NSchG u.a. dann gegeben, wenn Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG entweder abgebaut oder in einer solchen aus Gewässern entnommen wird. Ob die Entnahme die Gewinnung des Materials bezweckt oder ob sie primär anderen Zwecken dient, ist für die Abgabepflicht ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob sie in der Absicht erfolgt, (durch das entnommene Material) Gewinn zu erzielen bzw. ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde oder nicht.

Zur Frage der Person des Abgabepflichtigen hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0283, Folgendes ausgeführt:

"Nach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) abgabepflichtig, 'wer abbaut'. Damit umschreibt dieses Gesetz die Person des Abgabepflichtigen in gleicher Weise wie schon davor das Vlbg LSchG 1982. Schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vlbg LSchG 1982 hat, freilich ohne hiezu ausdrückliche Aussagen zu treffen, als 'Abbauenden' nicht etwa schlechthin den Grundeigentümer oder den an Effekten von Abbaumaßnahmen, die über die Gewinnung des Materials hinausgingen, Interessierten angesehen, sondern denjenigen Unternehmer, der den Abbau vornimmt und sodann das abgebaute Material auf eigene Rechnung und Gefahr verwertet (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 94/17/0112, 0154, betreffend die Gewinnung von Abbaumaterial im Zusammenhang mit einer Flussregulierung, in welchem der Abbauunternehmer und nicht etwa der am wasserbautechnischen Effekt interessierte Betreiber des Projektes der Rheinregulierung als abgabepflichtig behandelt wurde). Entsprechendes gilt für die Judikatur zur hier in Rede stehenden Bestimmung des § 13 Vlbg NSchG 1997, welche bislang nur Fälle betroffen hat, in denen durch die Abbaumaßnahmen wirtschaftlich verwertbares Material angefallen ist. Diese bislang gepflogene Auslegung trägt auch dem Gesetzeswortlaut insoweit Rechnung, als dieser mit der Formulierung 'wer abbaut' doch eine relativ enge Beziehung des Abgabepflichtigen zum Vorgang des Loslösens des Materials vom Mutterboden und seiner folgenden wirtschaftlichen Verwertung nahe legt. In diesem Zusammenhang ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Abbauunternehmer das Recht zur Verwertung des angefallenen Materials durch Entrichtung eines Entgelts ('Schotter- oder Kieszins') oder aber dadurch erwirbt, dass er dem Grundeigentümer und Projektbetreiber hiefür werkvertragliche Gegenleistungen erbringt (für die sonst kein oder ein geringeres Entgelt verrechnet wird) bzw. seinerseits Grundstücke zur Durchführung des Gesamtprojektes zur Verfügung stellt."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das mit dem Abbau gewonnene Material weder wirtschaftlich verwertet noch habe sie es für Bauzwecke eingesetzt. Sie habe lediglich Bagger- und Transportarbeiten durchgeführt. Sie habe auf Wunsch der Internationalen Rheinregulierung aus verrechnungstechnischen Gründen das Material von dieser erworben. Anschließend habe sie es um den gleichen Preis an die H-GmbH veräußert, welche die Sanierungsarbeiten am rechten Rheindamm durchgeführt habe. Das zuletzt genannte Unternehmen habe eben diesen Preis wiederum an die Internationale Rheinregulierung weiterverrechnet. Als Beweis für dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Zeugen B beantragt. Wäre die belangte Behörde diesem Beweisantrag gefolgt, so hätte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Material verwertet, sondern lediglich ein Entgelt für durchgeführte Baggerarbeiten erhalten habe.

Unter dieser Voraussetzung sei sie jedoch nicht als Abbauende im Verständnis des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen. Die Differenz zwischen dem Ankaufspreis von der Internationalen Rheinregulierung von EUR 2,80 "pro Tonne" und dem Verkaufspreis von EUR 5,-- pro t, somit EUR 2,20, sei jener Betrag, den die Beschwerdeführerin für die Durchführung der Arbeiten erhalten habe. Angesichts der ihr entstandenen Kosten von EUR 3,50 pro t habe es sich um ein Verlustgeschäft gehandelt.

Abgabepflichtig sei nach § 13 Abs. 1 VlbG NSchG derjenige, in dessen Interesse die betreffende Maßnahme durchgeführt worden sei. Dies sei hier die Internationale Rheinregulierung.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Das zuletzt genannte Argument erweist sich schon vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Frage, wer als "Abbauender" im Verständnis des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen ist, als unzutreffend.

Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin jedoch einzuräumen, dass es ihrer Stellung als Abgabepflichtiger entgegengestanden wäre, wenn sie eine Verwertung des beim Abbau gewonnenen Materials auf eigene Rechnung und Gefahr nicht vorgenommen hätte. Die Abgabepflicht wäre insbesondere dann nicht für sie entstanden, wenn sie auf Grund ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit der Internationalen Rheinregulierung das ihr von dieser fakturierte Material nicht zur freien Verfügung erhalten hätte, sondern gegenüber der Internationalen Rheinregulierung verpflichtet gewesen wäre, dieses zu einem vertraglich vorbestimmten Preis an ein anderes Unternehmen (die H-GmbH) wieder zu veräußern, wobei der Differenzbetrag im Ergebnis als Werklohn der Beschwerdeführerin anzusehen gewesen wäre. Auf eine solche Sachverhaltskonstellation könnte das Beschwerdevorbringen allenfalls hindeuten.

Dieses - im Übrigen in sich widersprüchliche (zum einen wird behauptet, die Weiterverrechnung des von der Internationalen Rheinregulierung erworbenen Materials an die H-GmbH sei zum selben Preis erfolgt, zum anderen wird behauptet, es sei eine Differenz verblieben) und mit dem Akteninhalt nicht im Einklang befindliche (der Verkaufspreis durch die Internationale Rheinregulierung betrug EUR 2,80 pro m3 und nicht pro t) - Vorbringen unterliegt jedoch - worauf in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen wird - dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch die Einvernahme des Zeugen B ist nicht zu dem nunmehr in der Beschwerde erstatteten Vorbringen beantragt worden.

Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Urkunden konnte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass das nach Maßgabe des vorgelegten Aktenvermerkes von der Internationalen Rheinregulierung an die Beschwerdeführerin verkaufte Material letzterer auch zur weiteren freien wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stand, welche sodann in der Weise erfolgte, dass sie dieses zu einem mit der H-GmbH ausgehandelten Preis weiterveräußert hat, welche es ihrerseits zur Sanierung des rechten Rheindammes verwendet hat, mag der Auftrag zu dieser Sanierung auch seinerseits durch die Internationale Rheinregulierung erfolgt sein. Auf Grund dieser von den ihr bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegenden Verfahrensergebnissen gedeckten Annahmen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin aber auch als Abbauende anzusehen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, aus einer Regierungsvorlage zur Änderung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (16. Beilage im Jahr 1981) gehe hervor, dass Räumungsmaßnahmen in fließenden Gewässern nicht abgabepflichtig seien, welche auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgten und bei denen das entnommene Material nicht mit Gewinn weiterveräußert werde. Die Internationale Rheinregulierung sei durch Staatsvertrag mit der Schweiz eingerichtet. Sie erfülle hoheitliche Aufgaben und habe teilweise hoheitliche Befugnisse. Der Auftrag der Internationalen Rheinregulierung sei daher als solche behördliche Anordnung zu verstehen. Die Materialentnahme sei daher schon aus diesem Grunde abgabefrei.

Dieser Argumentation ist zunächst entgegen zu halten, dass die hier gegenständliche Abgabenvorschreibung sich nicht auf das Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz (1973 bzw. 1982), sondern auf das Vlbg NSchG (1997) stützt. Zu den durch das zuletzt genannte Gesetz vorgenommenen wesentlichen Änderungen in Ansehung der Abgabepflicht für Abbaumaßnahmen ist neuerlich auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom zu verweisen (zur Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Gesetzesmaterialien für die Frage der Abgabepflicht nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz in Ansehung von Materialentnahmen im Zuge der Rheinregulierung vgl. im Übrigen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0104, und vom , Zlen. 94/17/0112, 0154).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die hier gegenständlichen Abbaumaßnahmen der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht durch Hoheitsakt aufgetragen, sondern im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung (nach den Feststellungen der belangten Behörde einer solchen mit der Internationalen Rheinregulierung) gegen Entrichtung eines Entgelts von EUR 2,80 je Kubikmeter gestattet wurden.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, Zweck der Naturschutzabgabe sei es ausschließlich, landschaftsbeeinträchtigende Abbau- und Entnahmemaßnahmen zu besteuern. Um derartige Maßnahmen handle es sich vorliegendenfalls aber nicht, stellten die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen doch Arbeiten dar, die vorrangig im öffentlichen Interesse durchgeführt worden seien und mit denen ein Eingriff in die Natur nicht verbunden gewesen sei.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG lediglich auf die Entnahme des Materials in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit., nicht aber auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme abstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0223). Überdies ist festzuhalten, dass ein Natureingriff vorliegendenfalls sehr wohl dadurch vorliegt, dass das in Rede stehende Material durch Ausbaggerungsmaßnahmen der Natur entzogen wurde, um sodann an einer anderen Stelle zur Errichtung eines bautechnischen Projektes (Rheindamm) eingesetzt zu werden.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG beruft, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Nach dieser Bestimmung entfällt die Abgabepflicht dann, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.

Dass die im Aktenvermerk der Internationalen Rheinregulierung erwähnte Überschreitung der Projektsohle vor Durchführung der Abbaumaßnahmen schon ein solches Ausmaß und eine derartige Beschaffenheit erreicht hätte, dass hieraus eine unmittelbare Gefahr für die in § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG umschriebenen Rechtsgüter resultiert hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie sieht die "Gefahrenabwehr" vielmehr in der Sanierung des Dammes auf der rechten Rheinseite und damit im Zusammenhang in der Nutzung des Materials hiefür.

Die in § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG umschriebene unmittelbar drohende Gefahr war somit jedenfalls nicht auf das Vorhandensein des in der Folge abgebauten Materials an seiner Entnahmestelle zurückzuführen. In einem solchen Fall könnte aber von einer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlichen Abbaumaßnahme (in Ansehung von Material, welches zur Durchführung von Schutzmaßnahmen benötigt wird) nur dann gesprochen werden, wenn die Gefahr im Zeitpunkt des Abbaues derart akut gewesen wäre, dass eine rechtzeitige Anschaffung des zur Durchführung der Schutzmaßnahmen erforderlichen Materials anderweitig nicht mehr möglich gewesen wäre. Dafür ergeben sich jedoch im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte.

Schon aus diesen Gründen kommt der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG hier nicht zum Tragen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am