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VwGH 10.03.1998, 97/08/0517

VwGH 10.03.1998, 97/08/0517

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
RS 1
Ist die Antragstellung um Arbeitslosengeld nur aufgrund einer dem Arbeitslosen seitens des Arbeitsmarktservice erteilten unrichtigen Rechtsauskunft unterblieben oder wurde der Arbeitslose in Kenntnis seines Begehrens ohne Ausfolgung eines Formulars weggeschickt, kann der Ersatz des entstandenen Schadens allenfalls im Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz weiter verfolgt werden (Hinweis E , 92/08/0097).
Normen
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §37;
AVG §46;
RS 2
Da nach § 46 Abs 1 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nur mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt zu erfolgen hat, bewirkt die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen für die Geltendmachung des Anspruches auf andere Art keine Verfahrensverletzung.
Normen
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litk idF 1996/201;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RS 3
§ 15 Abs 1 Z 1 lit k AlVG idF BGBl 1996/201 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (mit näherer Begründung im Erkenntnis)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/03/10 97/08/0515 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des MD in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 15/15, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer war von September 1954 bis Dezember 1971 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitslosenversichert. Vom bis zur Zurücklegung des Gewerbescheines mit war er selbständig erwerbstätig.

Mit Bescheid vom lehnte das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste den am unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formblattes gestellten Antrag auf Gewährung von Pensionsvorschuß in der Form von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin legte er seinen Versicherungsverlauf dar und führte - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung - aus, daß er am seinen Gewerbeschein krankheitsbedingt zurückgelegt habe. Noch am selben Tag habe er bei der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Pensionsantrag gestellt. Da der Ausgang dieses Verfahrens jedoch von den ärztlichen Gutachten abhängig und somit unsicher gewesen sei, sei er unmittelbar danach noch am selben Tag zum Arbeitsmarktservice Esteplatz gegangen, um dort einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld zu stellen. Die erstmalige Antragstellung sei somit am erfolgt. Anläßlich dieser Vorsprache sei ihm vom zuständigen Referenten mitgeteilt worden, daß er vorerst das Pensionsverfahren abzuwarten hätte, und nach einer allfälligen Ablehnung seines Pensionsansuchens wieder vorsprechen solle.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer unter Fristsetzung auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, daß er tatsächlich am einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, zumal laut Akt die erstmalige Antragstellung am erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer antwortete fristgemäß. Er führte aus, daß er sehr wohl den Nachweis erbringen könne, daß er am am Arbeitsamt zum Zwecke der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vorgesprochen habe, weil er nicht alleine gewesen sei, sondern seine Gattin ihn hingeführt habe und dies jederzeit bezeugen könne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, daß auch innerhalb der erweiterten Rahmenfrist von fünf Jahren keine Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorlägen. Dies auch dann, wenn der Zeitpunkt der Antragstellung mit um rund ein Jahr vorverlegt werde. Der Beschwerdeführer sei um einen Nachweis für diese Antragstellung am gebeten worden. Er habe hiefür mehrere Zeugen genannt, die diese Antragstellung beweisen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, daß die erstmalige Antragstellung am erfolgt sei, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hätte die belangte Behörde die genannten Zeugen einvernommen, hätte sie von einer erstmaligen Antragstellung am ausgehen können.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Nach § 46 Abs. 1 AlVG bedarf die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld eines persönlichen Antrages, der bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle einzubringen ist und zwar unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulares. Die Geltendmachung gilt erst mit der Übergabe dieses bundeseinheitlich aufgelegten Formulars als vollzogen. Daß der Beschwerdeführer ein solches Formular bei der behaupteten Vorsprache am ausgefüllt bereits abgegeben oder zur Ausfüllung entgegengenommen und innerhalb einer gesetzten Frist wieder zurückgebracht hätte, ist weder seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch der Beschwerde zu entnehmen. Abgesehen von der Behauptung, einen Antrag gestellt zu haben, hat der Beschwerdeführer vielmehr zum Ablauf der Ereignisse am nichts vorgebracht. Aus Gründen der Vollständigkeit wird aber darauf verwiesen, daß eine Antragstellung des Beschwerdeführers selbst dann nicht angenommen werden könnte, wenn diese nur aufgrund einer dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice erteilten unrichtigen Rechtsauskunft unterblieben wäre oder er in Kenntnis seines Begehrens ohne Ausfolgung eines Formulares weggeschickt worden sein sollte. In einem solchen Fall könnte der Beschwerdeführer den Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens allenfalls im Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz weiter verfolgen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0097). Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Antrag vom , daß es der erste Antrag des Beschwerdeführers war. Der Beschwerdeführer hat nämlich in diesem Antrag die Frage, ob er bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld bzw. eine Beihilfe nach dem AMFG bzw. AMSG bezogen oder beantragt habe, verneint. Da nach § 46 die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nur mit dem bundeseinheitlich aufgelegten Formblatt zu erfolgen hat, bewirkte die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen für die Geltendmachung des Anspruches auf andere Art keine Verfahrensverletzung.

Daß ausgehend von einer Antragstellung am die am in Kraft getretene Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. k AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 zur Anwendung kommt, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Auch eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung wird nicht behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit dieser Bestimmung beruft, ist er auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/08/0515, zu verweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht geteilt hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Da auch der Verwaltungsgerichtshof gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keine Bedenken hegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1 litk idF 1996/201;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §37;
AVG §46;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080517.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-61687