VwGH vom 08.05.2003, 99/15/0101

VwGH vom 08.05.2003, 99/15/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der S AG in G, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Aichinger, Dr. Peter Bleiziffer, Dr. Daniel Bräunlich, Mag. Thomas Leitner und Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV 160/1-9/98, betreffend eine Nachforderung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches unter anderem Lebensmittel vertreibt. 1997 wurde eine Lohnsteuerprüfung über die Jahre 1990 bis 1996 durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer fest, die monatlich von der Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer ausgegebenen Gutscheine zum begünstigten Bezug von bestimmten Waren (Eigenmarkenartikel der Beschwerdeführerin) seien, soweit sie eingelöst worden seien, bei der Bemessung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nicht berücksichtigt worden.

Die ausgegebenen Gutscheine haben folgenden Wortlaut:

"Mit diesem Gutschein erhalten Sie 6 x 0,75 l Flaschen Weingut X (verschiedene Sorten) bzw. ein kg Y Kaffee (verschiedene Sorten) um S 40,-- billiger".

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und nahm eine Nachversteuerung unter Festsetzung eines Pauschbetrages gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 vor.

Im Berufungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei den ihren Arbeitnehmern gewährten Preisnachlässen handle es sich nicht um steuerbare Vorteile aus Dienstverhältnissen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, der Preisnachlass auf Grund der Gutscheine werde nur Arbeitnehmern gewährt, nicht aber anderen Kunden. Die Arbeitnehmer könnten ihre Gutscheine auch verwenden, um eine zusätzliche Verbilligung zu Aktionspreisen (die auch anderen Kunden gewährt würden) zu erreichen. Das EStG 1988 kenne keine Geringfügigkeitsgrenze, sodass auch diese freiwillig gewährten Preisnachlässe für die Arbeitnehmer Einnahmen im Sinne des EStG 1988 darstellten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen ua der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (ua Waren und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin jedem ihrer Arbeitnehmer monatlich einen Gutschein übergeben hat, welcher diesen zum um S 40,-- ermäßigten Bezug von Wein bzw. Kaffee ermächtigte, wobei diese Ermäßigung nur gewährt wurde, wenn eine Mindestmenge von sechs Flaschen Wein der Eigenmarke X bzw. 1 kg Kaffee der Eigenmarke Y erworben wurde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, für ihre Arbeitnehmer liege kein Vorteil aus Dienstverhältnissen vor, da es sich bei der Gutscheinausgabe in erster Linie um eine Aktion zur Umsatzförderung der Eigenmarken (in der Art "Kauf sechs, zahl fünf") gehandelt habe. Es seien im Streitzeitraum durchschnittlich 11.000 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Dieselbe Personenanzahl durch Hauswurfsendungen zu erreichen, hätte nur durch den Einsatz wesentlich größerer Geldmittel erzielt werden können. Zudem könnten über die Erfassung der tatsächlich eingelösten Gutscheine (das seien 1996 bei Wein 9 % und bei Kaffee 53 % gewesen) Rückschlüsse über das Zielgruppenverhalten, die Preiselastizität und ähnliche Informationen bezüglich Markt und Preispolitik gezogen werden. Nicht zuletzt seien mit der Einlösung der Gutscheine regelmäßig auch Einkäufe anderer Waren, das heißt weitere Umsatzsteigerungen, zu erwarten gewesen.

Das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Einlösung der Gutscheine steht der Qualifizierung des bei der Einlösung vermittelten Preisnachlasses als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis für sich allein nicht entgegen. Die Beurteilung eines Preisnachlasses als nicht steuerbar setzt nämlich die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an der Einlösung der Gutscheine derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalls ein dem Arbeitnehmer aus der Einlösung der Gutscheine resultierender Vorteil schlechthin nicht besteht (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0100, und vom , 99/14/0240, mwN). Hievon kann aber im Beschwerdefall nicht die Rede sein.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, gemäß Rz 453 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 zu § 25 EStG 1988 (bzw. Rz 222 zu § 15 der Lohnsteuerrichtlinien 1999) sei der Bezug von Kleinstmengen (zB Lebensmittel für den täglichen Bedarf) zu vernachlässigen und somit nicht als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu besteuern, ist ihr zu entgegnen, dass Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und deshalb keine Bindungswirkung entfalten. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass dem EStG 1988 keine Geringfügigkeitsgrenze zu entnehmen ist. Wenn auch der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 EStG 1988 Steuerbefreiungen etwa für freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Z 17), Getränke zum Verbrauch im Betrieb (Z 18) oder ähnliche Zuwendungen, deren Wert regelmäßig nicht hoch anzusetzen sein wird, vorgesehen hat, kann ihm nicht unterstellt werden, dass er bei Unterschreiten nicht näher bestimmter Wertgrenzen von der Steuerbarkeit der gewährten Vorteile Abstand nehmen wollte.

Preisnachlässe, die in einer Höhe gewährt werden, wie sie auch im normalen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt werden, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien zur Beurteilung, ob solche Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt werden, die Vergleichspreise der Groß- und Dauerkunden, nicht aber jene im Einzelhandel heranzuziehen, weil mit der Einlösung des Gutscheines Mindestabnahmemengen verbunden seien. Darin kann ihr nicht gefolgt werden, weil die in Rede stehenden Gutscheine bereits für den Kauf von 1 kg Kaffee oder 6 Flaschen Wein verwendet werden konnten und daher nicht an die Eigenschaft als Groß- oder Dauerkunden anknüpfen. Gegen die Heranziehung der Preise für Groß- und Dauerkunden spricht im Beschwerdefall auch, dass als Mittelpreis im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988, der zur Bewertung eines geldwerten Vorteiles heranzuziehen ist, jener Betrag anzunehmen ist, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/13/0104, ÖStZB 1989, 450, mwN).

Gegen die vom Finanzamt durchgeführte pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am